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BGH Urteil vom 22.08.1972 – 1 StR 359/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Eric 7 immun zus DEE, zeoren zrı GEM 1933 ir: KOREEREEEEED ,

derzeit in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1972, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Dr. Pfeiffer un als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. WYiefels Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat 000 s15 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ey :u: EEE | als Verteidiger, Justizangestellter uw als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

zür Recht erkannt:

1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Februar 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1

a) soweit er in den Fällen SEM (II 2 a), SC (11 2 Ho), EEE (11 2 c) und SCHE (11 2 e) wegen Betrugs verurteilt

worden ist, |

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Rahmen wird die Sache zu neuer - Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.

7

2.) ie weitorgchende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das. Landgericht hat len Angeklagten wegen Diebstahls, Hehlerei und wegen Betrugs in fünf Fällen unter Dinbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Bad Aibling zur Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg. |

1. Die Betruesfälle

Der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen

bei verschiedenen Firmen unter falschen Zusicherungen als

zahlungsfähiger Käufer ausgegeben und die Aushändigung

von Elektro- uni anderen Geräten ohne sofortige Barzahlung erreicht; in vier Fällen (II 2 a, b, ce und e der UA) handelte er auf Veranlassung des inzwischen verstorbenen SC. icser Hlante im wesentlichen die Taten,

hielt sich selbst im Hintergrund, ließ sich aber von Angeklagten die Geräte oder den aus dem Verkauf erzielten Yrlös aushändigen, ohne ihn am Gewinn zu beteiligen. SB hatte noch dem Urteil den Angeklagten in der Hand und konnte ihn ohne weiteres zur Durchführung seiner

- Pläne bewegen, da er ihn mit der Anzeige einer bisher noch

nicht entdeckten Tat bedrohte. Die Strafkammer hat ausdrückiich zugunsten des Angeklagten ais wahr unterstellt, daß er von St erpreßt worden sei und keine andere Möglichkeit gehabt habe, sich anders zu verhalten.

Das Landgericht hat den Angeklagten als TÜfiter und der bei Durchführung von zwei Betrugsfällen eine unter-Feordnete Rolle spielte, als littäter beurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte hebe sämtliche "Merkmale d S 26% BtGB erfüllt und die Tat als eigene zewollt, um den Forderungen des St gerecht werden zu können. Anhaltspunkte, die den Schluß zuließen, daß

er durch seinen Tatbeitrag eine fremde Tat fördern wollte,

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seien nicht ersichtlich.

Diese Ausführungen lassen Zweifel aufkommen, ob der fatrichter bei der Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe von ‘ichtigen Erwägungen geleitet worden ist. Maßgebend ist hierbei die innere \lillensrichtung des Angeklagten; .15ßt sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine ürgänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen, so ist er Wäter, nicht nur Gehilfe, Ob ein Tetbeteiligter diese enge Beziehung zur Tat gehabt haben will, ob er die Tat somit als eigene gewollt hat, ist bei Würdiguns aller ImstEnde, die von seinen Vorstellungen umfaßt waren, wertend zu ermitteln (BGHSt 8, 393, 396; 16, 12). Zwar wird meist die eigenhändige Ausführung aller Tatbestandsmerkmale für die Annahme einer Täterschaft oder Nittäterschaft sprechen. Doch gilt das nicht schlechthin; denn auch derjenige kann als bloßer Gehilfe angesehen werden, der. alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person erfüllt, sofern sein Wille dahin ging, nur eine fremde Tat zu unterstützen (BCH3t 2, 150, 156; 8, 70, 73; BGH Urteil vom 11. Mai 1971 = 1 StR 91/71).

Wesentliche änheltspunkte ZÜr die Nest der Willensrichtung können neben dem Umfang der Tatbeteiligunr der Grad des eisenen Interes Wille zur Yatherrscheft sein. Die Strafkemmer sieht gas eisene Interesse des Angeklagten darin, Jaß er äle Tat ausgeführt het, um den Forderungen des ihn bedröngenden „teininger nachzuliommen. Diese Deutung ist möglich, Das Urteil 18ßt jedoch eine Erürterung dariiber vermissen, ob der Angeklarte den Geschehensablauf mitbeherrscht hat, so daß Durchführung und Ausgang der Tet madceblich auch von seinem Willen abhingen

-

(BEI IN 1955, 304, 2055 BGHST &, 293, 356) oder ob er

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sich völlig dem Willen des Steininger untergeorcnet

und diesem auch dann die volle Tatherrschaft überlessen hat, wenn er bei der unmittelbarer Tatausführung nicht zugegen war. Hierzu bestand um so mehr Veranlassung, weil der Anreklagte von StB : ır Tatausführung genö Simt worden ist, Zwar steht auch ein Handeln aus Surcht vor einem Übel (hier einer Anzeige) der Beurteilung eines Teilnehmers als Mittäter nicht grundsätzlich entgegen. Ein solches Handeln unter Druck kann jedoch als Anzeichen ins Gewicht fallen, daß

es dem Tatbeteiligten nur um die Förderung fremden Tuns ing (BGH Urteil vom 50. September 1558 - SER 272/58 - 5. 19/20). oo.

=

Nur aus der Gesamtbetrachtung von Tatbeitrag, Wille zur Tatherrschaft und Interesse am Erfolg der Tat kann hier auf die innere ! illensrichtung ‚geschlossen werden, Dazu reichen die -Urteilsausführungen in den Fällen 2 a

b, c und e nicht aus. Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. Lediglich im Falle II 2 d hat der Angeklagte nach dem Urteil selbständig und unabhängig von St gehandelt; die Annahme eines. Betrugs begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

2. Hehlerei und Diebstahl

a) Soweit die Revision die Verurteilung wegen Hehlerei (II: 1 b) angreift, kann sie nicht durchdringen, Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und seine | Mittäter die entwendeten Antiquitäten in Kenntnis des Umstandes, daß es sich um Diebesgut handelt, angekauft und weiterverkauft. Die Möglichkeit, daß sie die Ware. von einem ehrlichen Händler erworben haben, um diese mit Gewinn an die vorgesehene Abnehmerin abzusetzen, 5 hat das Landgericht in rechtlich nicht: angreifvarer Weise ausgeschlossen,

») Die Überprüfung der Verurteilung wegen Diebstahls (II 1 a) hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

3. Strafausspruch

Die Strafkammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe mit Recht die durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. August 1971. wegen eines am 21. ‘Januar 1971 versuchten Diebstahls ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr nicht einbezogen, da diese Tat nach der bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigten Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Aibling von . 27. November 1970 begangen worden ist (soweit im,

Urteil vom Antsgericht Rosenheim äie Dede ein oflensichtliches Schreibversehen vor). Aus den

Grundgedanken der Gesamtstrafenbildung ergibt sick,

&

daß die im angefochtenen Urteil aufgeführten Taten,

gie zlle vor dem Urteil des Amtsgerichts Bad Aibling

vom 27. November 1970 liegen, als bereits durch dieses. Urteil miterfaßt gelten; m.a.W. es ist von der Rechtslage ‚auszugehen, die bestehen würde, wenn bereits im Urteii vom 27.. November 1970, wie möglich, eine Gesamtstirafe

gebildet worden wäre, Dann liegen aber die Voraussetzungen

‘einer Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Traunstein

von 2. August 1971 in die Gesamtstrafe nicht vor, da die

dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat am:20. Januar

193741, also erst nach der maßgeblichen Verurteilung vom

nr

27. November 1970 begangen worden ist (vgl. BCH, Urteil von 3. November 1955 - 4 StR 392/55, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 79 An. 12).

Auch im übricen sind. die Strafzumessungserilnde - nicht zu beanstanden. Mit der Auf teilung wegen Betrugs in vier Fällen entfällt allerdings die Grundlage für die gebildete Gesamtstrafe,

so daB diese ebenfalls mit den zugehörigen Festistellungen aufzuheben wer. .

Die weitereehende Revision war dagegen zu verwerfen,

Pfeiffer . Wieflels . Loesdavu Pikart . Zipfel