Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 06.05.1971 – 4 StR 105/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 0437000?
4 StR 105/71 URTEIL FR
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Erich Fritz K aus BW, geboren am 1931 in CB,
wegen Nötigung zur Unzucht u,a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Börtzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Buddenberg Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt «> in der Verhandlung, Bundesanwalt (GH >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter «> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Oktober 1970
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes und der Nötigung gemäß § 240 StGB schuldig ist,
2. im Strafausspruch im Fall der Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zur Unzucht und schweren Raubes zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt und den als Tatwaffe benutzten Revolver eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
1. Die Feststellungen der Strafkammer tragen eine Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht nicht. Mit der Drohung eines vorgehaltenen Revolvers erzwang der Angeklagte von einer Prostituierten, die bloß zum Geschlechtsverkehr mit entblößtem Unterkörper bereit war, daß er ihren Pullover hochschieben konnte, und daß sie ihren Büstenhalter abstreifte und ihre Brust freimachte.
-4A-
Den insoweit mißverständlichen Urteilsausführungen (UA S» 15/16) ist zu entnehmen, daß die Strafkammer die Tathandlung darin gesehen hat, daß der Angeklagte durch Drohung die Frau gezwungen hat, ihre Brust zu entplößen. Dieser Vorgang fällt aber nicht unter §§ 176 Abs. ı Nr. 1 StGB, der voraussetzt, daß die unzüchtige Handlung an einer Frau vorgenommen wird, also durch unzüchtige Berührung ihres Körpers (BGHSt 18, 26, 28 mit Nachw.; BEH IM § 176 Abs. 1 Ziff. I Nr. 10).
Das Hochschieben des Pullovers durch den Angeklagten erfüllt jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht den Matbestand des 8 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da darin keine unzüchtige Handlung ZU gehen ist. Es liegt vielmehr nur eine handgreifliche Zudringlichkeit vor, die anstößig oder geschmacklos sein mag, aber nicht unzüchtig im Sinne des Gesetzes ist (vel- BGHSt 18,
169; BGH NIW 54, 120; GA 1967, 53), Das gilt vorliegend um so mehr, als die Prostituierte ihren Geschlechtsteil bereits entblößt hatte, bevor der Angeklagte zudringlich
wurde.
Auch der Versuch einer Gewaltunzucht ist nicht gegeben. Zwar war der Angeklagte entschlossen, die Entplößung des Oberkörpers gegebenenfalls selbst vorzunehmen (vA S. 5). Den Feststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß er dabei die Brust der Prostituierten unsittlich berühren oder anfassen wollte. Nach Ansicht des Senats sind auch in einer neuen Verhandlung Feststellungen in dieser Richtung nicht zu erwarten, zumal es vor allen auf die Vorstellungen des Angeklagten ankommt. Einer erneuten Hauptverhandlung bedarf es daher insoweit nicht.
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Das Vorgehen des Angeklagten erfüllt statt dessen den Tatbestand der Nötigung im Sinne des § 240 StGB. Daß er vorsätzlich gehandelt hat und sich auch bewußt gewesen ist, mit der Nötigung Unrecht zu tun, begegnet bei dem Sachverhalt, wie ihn das Landgericht als erwiesen angesehen hat, keinem Zweifel. Die sonach gebotene teilweise Änderung des Schuldspruchs kann der Senat trotz der Vorschrift des § 265 StPO von sich aus vornehmen. Da der Angeklagte das Geschehen insoweit im Vorverfahren in glaubhafter Weise zugestanden und sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat, ist die Möglichkeit auszuschließen, daß er sich in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung anders hätte verteidigen können. Die Verurteilung wegen Gewaltunzucht ist daher durch die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung zu ersetzen.
2. Gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Es kann hier dahinstehen, ob im Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes die ursprüngliche Drohung noch fortdauerte oder nur noch fortwirkte (vgl. für den Fall der Anwendung von Gewalt BGHSt 20, 32, 33 und die bei Pfeiffer/Maul/ Schulte, StGB 1969, § 249 Anm. 7 zitierten unveröffentlichten Entscheidungen des BGH). Jedenfalls hat der Angeklagte erneut mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder leben gedroht, als er den vorher zur Seite gelegten Revolver nunmehr vor den Augen der bereits eingeschüchterten Frau griffbereit in seine rechte Hosentasche steckte. Das hat die Strafkamnmer in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise festgestellt. was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.
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3. Wegen der Änderung des Schuldspruchs kann die Einzelstrafe im ersten Fall des Urteils und damit die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Davon wird jedoch die insoweit rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe im Falle des schweren Raubes nicht berührt. Es ist auszuschließen, daß eine zutreffende rechtliche Beurteilung des ersten Falles zu einer milderen Bestrafung im zweiten geführt hätte. Mit der Gesamtstrafe entfällt auch der Ausspruch über die Einziehung des Revolvers.
Börtzler Mayr Hürxthal
Buddenberg Ssalger