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BGH Entscheidung vom 16.06.1961 – 5 StR 181/61

5. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Ernst N mp aus Heim,

geboren am GEEEEEEEEEEEE i7, Nas Sch (Ostpreußen) ‚

wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses u.a.

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juni 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gs als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte u | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9.Januar 1961 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung

‚in zwei Fällen verurteilt, Die Revision des Angeklagten,

mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist unbegründet,

Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision, daß das Landgericht den Ort der Tat vom 16.Mai 1960 nicht in

Augenschein genommen hat. Das Gericht hat jedoch seine

Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung dadurch nicht verletzt. Die Kenntnis von der Beschaffenheit des Tatorts konnte sich das Landgericht durch die Vernehmung der Tatzeugin beschaffen. Die Tatortbeschreibung im Urteil ist durchaus klar und frei von Widersprüchen,. Die weiteren Einzelheiten, deren Feststellung die Revision vermißt, waren für die Entscheidung unerheblich, Unter diesen Um-

‚ständen drängte sich die Einnahme eines Augenscheins nicht

auf,

Die übrigen Einzelausführungen der Revision enthalten größtenteils unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der §§ 183 und 1§ 5 StGB sind lückenlos festgestellt. Das angefochtene Urteil leidet nicht an den von der Revision behaupteten Unklarheiten und Widersprüchen,

Einer näheren Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe sich bei seiner Überzeugungsbildung überwiegend

'. von der Tatsache leiten lassen, daß gegen den Angeklagten.

schon früher Straf- und Ermittlungsverfahren wegen Erregung eines öffentlichen Ärgernisses anhängig gewesen waren, die

'zu seinen Gunsten ausgegangen sind, sowie die weitere Rüge,

das Landgericht habe die Tatsache dieser früheren Verfahren

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und das Leugnen des Angeklagten als straferschwerend berücksichtigt.

Das TLandgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte schon in früheren Jahren dreimal in den dringenden Verdacht

‘geraten war, durch Vorzeigen seines entblößten Geschlechts-

teils vor Frauen oder Mädchen an öffentlichen Orten Ärgernis erregt zu haben, Im ersten Falle ist er frei-

gesprochen worden, weil seine Behauptung, er habe nur ein

Bedürfnis verrichten wollen und sei dabei überrascht worden, nicht widerlegt werden konnte, In den beiden anderen Fällen hat die Stastsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt, weil die Identität des Angeklagten mit dem Täter nicht mit letzter Sicherheit zu klären war. In diesen Fällen hatte der Angeklagte, ebenso wie in den vorliegenden, bestritten, der Täter zu sein, obwohl ihn die betroffenen Personen zunächst als Täter bezeichnet hatten,

Unzulässig wäre es allerdings, wenn das Landgericht die Tatsache der früheren Verfahren und den sich daraus gegen den Angeklagten ergebenden Verdacht bei der Beweiswürdigung gegen ihn verwertet hätte. Der Revision ist zuzugeben, daß einzelne Sätze der Urteilsgründe für sich allein so verstanden werden könnten. Betrachtet man sie aber im Zusammenhang der gesamten Beweiswürdigung, so ergibt sich, daß das Landgericht nicht die Tatsache, daß der Angeklagte schon früher gleicher Straftaten dringend verdächtig war, sondern die in den früheren Verfahren festgestellten Tatsachen als zusätzliches Beweisanzeichen für die Identität des Angeklagten mit dem, Täter neben den eingehend und sorg-

fältig gewürdigten Aussagen der Tatzeugen benutzt hat, Eine

solche Tatsache war zum Beispiel, daß der Täter auch in einem der früheren Fälle mit einem Wagen gefahren war, der dasselbe Kennzeichen hatte wie.der Wagen des Angeklagten,

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Daß das Landgericht in dieser Weise in früheren Verfahren getroffene Feststellungen verwertet hat, begegnet keinen sachlichrechtlichen Bedenken,

Bei der Strafzumessung wertet es das Landgericht als straferschwerend, daß sich der Angeklagte die früheren Verfahren nicht zur Warnung hat dienen lassen. Auch dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, Der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt ferner, daß das Landgericht nicht etwa das Leugnen des Angeklagten und sein Bestreben, einer Bestrafung zu entgehen, schlechthin als Strafschärfungsgrund verwendet hat, sondern die sich daraus ergebende Unbelehrbarkeit des Angeklagten, die erwarten läßt, daß er auch in Zukunft von seiner schädlichen Neigung nicht ab« lassen werde,

Sarstedt Koffka Schmidt Börker Mayr