Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 21.04.1971 – 2 StR 655/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 655/70 URTEIL ALM
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Ludwig R EEE aus Schi, Kreis SEE, geboren am @. GE 1920 in 2: MM Ruin,
wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz
“2
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 21. April 1971 in der Sitzung vom 22. April 1971, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt «EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEEEER in der Verhandlung, Amtsinspektor EB bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 15. Mai 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. '
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte verkaufte der Firma Anton Se, Weingut und Weingroßkellereien in MB, etwa 72 000 Liter Wein als 1966er rheinhessische Spätlese. In Wirklichkeit handelte es sich bei dem gelieferten Wein nicht um Spätlese; auch stammte er zum überwiegenden Teil aus dem Ausland.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung zu acht Monaten Freiheitsstrafe und 12 000,-- DM Geldstrafe, ersatzweise einem Tag Freiheitsstrafe für je 100,-- DM, verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur Erfolg, soweit die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1.) Die Rüge, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO), bleibt erfolglos. Insoweit wird auf BGHSt 14, 11, 14 verwiesen.
2.) Mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet die Revision, daß die Strafkammer es unterlassen hat, den sich im Ausland aufhaltenden Zeugen Hau (Mei) im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen. Auch diese Rüge geht fehl.
Die Ausführungen auf S. 11 UA zeigen, daß die Strafkammer von der Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe abgesehen hat, weil sie davon überzeugt war, seine Glaubwürdigkeit nur auf Grund eigener Vernehmung zutreffend beurteilen zu können. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die wahre Persönlichkeit des Zeugen liegt ebenso im Zwielicht wie sein berufliches Wirken; Teile seiner eidlichen Aussage, die er auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft vor einem Richter in Luxemburg gemacht hat, erscheinen der Strafkammer als falsch (UA S. 8, 11); schließlich legt sein gesamtes Verhalten seit Beginn des vorliegenden Strafverfahrens den Verdacht der Beteiligung an der Tat des Angeklagten sehr nahe. Unter diesen Umständen konnte die Strafkammer nicht erwarten, daß die Vernehmung des Zeugen durch ein von ihr ersuchtes ausländisches Gericht ohne die Möglichkeit eigener eingehender Befragung der Wahrheitserforschung dienlich sein würde. Eine eigene Befragung aber war der Strafkammer nicht möglich, weil der Zeuge der Ladung zur Hauptverhandlung keine Folge geleistet hatte (UA S. 8).
Da aus den dargelegten Gründen der Zeuge für die Strafkammer nicht erreichbar war, war die Verlesung seiner früheren richterlichen Aussage nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO gerechtfertigt.
II. Die Sachbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, ebenfalls unbegründet. Die Prüfung des Urteils ergibt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.
Die Strafkammer hat den Angeklagten mit Recht des vorsätzlichen Inverkehrbringens von Wein unter irreführender Bezeichnung (§ 4 Nr. 3 LMG) für schuldig befunden. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, nicht etwa ein Dritter, der Verkäufer des fälschlich als rheinhessische Spätlese bezeichneten Weines: Er hat den Wein der Firma SB angeboten; er allein führte ohne Hinweis auf einen Dritten die Verhandlungen mit der Käuferin, die sich folgerichtig bei Beanstandungen auch nur allein an ihn zu halten gedachte (UA S. 3); er hat schließlich die von der Firma SB zur Begleichung des Kaufpreises hingegebenen Wechsel erhalten und zwar kennzeichnenderweise nach Verminderung des Kaufpreises um den Teil einer eigenen, der Firma Se gegenüber bestehenden alten Schuld (UA S. 4). Hiernach steht die Eigenschaft des Angeklagten als Verkäufer des Weines bedenkenfrei fest, ohne daß diese Feststellung noch von der Frage beeinflußt werden könnte, wer die der Firma SB zugesandten Rechnungen mit der Unterschrift "HD" auittiert hat.
Ebenfalls nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Kaufvertrag auch erfüllt. Dabei ist ohne Bedeutung, daß er den Wein nicht eigenhändig an die Firma SB ausgeliefert hat. Entscheidend ist allein, daß er, wie der Sachverhalt zeigt, den Wein beschaffen und ihn, auf welchem Wege auch immer (vgl. UA S. 12 unten), der Käuferin zur Verfügung stellen konnte und dies auch getan hat. Das genügt für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Inverkehrbringen".
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Die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte unter den festgestellten Umständen mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, begegnet ebensowenig Bedenken wie die Strafzumessung.
III. Nicht bestehen bleiben kann das Urteil jedoch, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Die Strafkammer führt zur Begründung ihrer Entscheidung aus, nach den Vorstrafen des Angeklagten und seinem Eindruck in der Hauptverhandlung sei nicht zu erwarten, daß ihn allein der Ausspruch der Freiheitsstrafe entsprechend beeindrucken werde. Dies zeigt, daß nach Ansicht der Kammer die Vorstrafen des Angeklagten allein der Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegenstehen, vielmehr der Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, die Entscheidung wesentlich mitbeeinflußt hat. Welcher Art dieser Eindruck war, ist indessen dem Urteil nicht zu entnehmen. Bei der gewählten Formulierung läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer dem Angeklagten allein schon sein Leugnen zur Last legt, ohne zu erwägen, daß das gesamte Verhalten des Angeklagten in der Verhandlung nicht unbedingt von Uneinsichtigkeit oder eigennützigen Motiven getragen sein muß, sondern seinen Grund auch in der
nicht ohne weiteres verwerflichen Absicht haben kann, andere nicht zu belasten. War dies das Motiv des Angeklagten, so kann es bei der Entscheidung nach § 23 Abs. 1 StGB kaum zu seinem Nachteil gewertet werden.
Baldus willms Kirchhof
Müller Baumgarten