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BGH Beschluss vom 14.04.1971 – 2 StR 135/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 135/71 BESCHLUSS 14%

in der Strafsache

gegen

den Betriebshandwerker Peter Matthias > EEE . ‚aus KB, geboren am PD. EEE 1932 in KES-TE,

wegen Unzucht mit Abhängigen wa

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 14. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Köln vom

22. September .1970 im Strafausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zum Teil in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. | | | |

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt durchgreifende Bedenken hinsichtlich des ‚Schuldumfangs. Die Strafkammer hat es offenbar in der - irrigen Meinung, daß es hierauf bei Fortsetzungszusamnenhang nicht ankomme (siehe dazu RGSt. 70, 150, BGH GA 1965, 92), unterlassen, bestimmte Feststellungen zur Mindestzahl der Einzelhandlungen zu treffen. Der Senat steht deshalb

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vor der Frage, ob das Urteil im ganzen aufgehoben werden muß oder ob der Schuldspruch unter Festlegung auf eine nach Ausschaltung aller Unsicherheiten erkennbare Mindestzahl von Einzelhanädlungen zu beschränken ist, von der dann bei der Neufestsetzung der Strafe bindend auszugehen sein wird. Er entscheidet sich,

um eine nochmalige Vernehmung des Opfers in einer Hauptverhandlung zu vermeiden, für das letztere. As zeitlichen Beginn der Unzuchtshandlungen bezeichnet

die Strafkammer "etwa Mitte 1966", als Ende die Kenntnis des Kindes vom Bevorstehen einer ärztlichen Untersuchung, die im April 1970 stattfand. Die Unzuchtshandlungen bis zu. dem Zeitpunkt, an dem der Angeklagte bei einem Alter des Kindes von etwa 13 Jahren den Geschlechtsverkehr versuchte, werden als "häufig" bezeichnet, für die Folge ist von einer Tatbegehung in "unregelmäßigen Abständen, nämlich manchmal zwei- bis dreimal in der Woche, manchmal in Abständen bis zu zwei Monaten, jedoch in einer Vielzahl von Fällen" die Rede. Die Annahme von vierzig Fällen in einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren erscheint dem Senat hiernach in Beachtung des Grundsatzes im Zweifel für den Ange- 'klagten auf jeden Fall gerechtfertigt. Sie ist der Bemessung der Strafe auf Grund der neuen Verhandlung zugrunde zu legen.

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Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Baldus | | wills Börtzler

Müller Baumgarten