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BGH Beschluss vom 08.12.1971 – 2 StR 637/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 637/71 BESCHLUSS Yıın

in der Strafsache

gegen

den Rentner Josef K EB aus (CD-R, dort geboren an. EB :907,

wegen Notzucht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StrO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Aachen

vom 9. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Notzucht (§ 177 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen des Jandgerichts hat der Angeklagte von 1958 bis gegen Ende 196% mit der zu Beginn der Taten 16 Jahre alten unehelichen Tochter ‚seiner Ehefrau wöchentlich durchschnittlich einmal den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Dabei überwand er den Widerstand seiner Stieftochter anfangs durch Schläge und später - in Ausnutzung der bei ihr erzeugten Angst - durch Drohung mit weiteren Schlägen und durch die Drohung, sie durch das Jugendamt in ein Heim bringen zu lassen. In den Strafzumessungsgründen bat das Landgericht diese Feststellungen in der Weise eingeschränkt,

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daß es unterstellt, das Mädchen habe seinen Widerstand "von einem gewissen, nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt" ab aufgegeben, "sei es zunächst aus Angst oder weil sie sich mit dem Verhältnis abgefunden hatte oder sei es, daß sie in irgendeinem Zeitpunkt Gefallen an den geschlechtlichen Beziehungen zu ihrem Stiefvater gefunden hatte".

Diese Ausführungen des Landgerichts lassen es nicht zu, das Ausmaß der dem Angeklagten zur last gelegten Tat und damit den Schuldumfang, der Grundlage für die Bemessung der Strafe ist, zu bestimmen. Die Strafkammer hätte die Mindestzahl der Einzelhandlungen feststellen müssen. Sie war dieser Notwendigkeit nicht deshalb enthoben, weil sie Fortsetzungszusammenhang angenommen hat (RGSt 70, 145, 150; BGH GA 1965, 92; BGH, Beschluß vom 14. April 1971 - 2 StR 135/71 -). Die Unbestimntheit der Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung macht es unmöglich, daß der Senat den Schuldspruch unter Festlegung auf eine auch nur annähernd zuverlässige Mindestzahl von Einzelhandlungen beschränkt. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung im ganzen.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht die Fälle auszuscheiden haben, in denen der Angeklagte seine Stieftochter allein dadurch zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gebracht hat, daß er ihr mit der Einweisung in ein Heim drohte. Eine solche Drohung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 177 StGB. Fur den Fall, daß die

neue Verhandlung zur Feststellung eines längeren Tatzeitrauns

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führt, ist es ferner angebracht, daß sich das Landgericht näher mit der Frage auseinandersetzt, inwie- ‚fern es glaubhaft erscheint, daß die Zeugin, die später in einem zärtlichen Verhältnis zu dem Angeklagten stand (S. 4 UA), den Geschlechtsverkehr längere Zeit. nur gegen ihren Widerstand geduldet hat.

willms . »Mülller Baumgarten

Meyer » Schauenburg