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BGH Urteil vom 30.03.1971 – 1 StR 376/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 376/71 URTEIL Ar:

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Hilfsarbeiter August r EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren anlD 935 in rm: Landkreis Fi

EL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der SLtZUNS von 17. August 1971, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter zipfel Bundesrichter Strickert | als beisitzende Richter,

Amtegerichtarat EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte 0)

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom

30. März 1971 wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor unter Ziffer 1

neu gefaßt:

Es wird die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Einweisung des Beschuldigten in eine Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Der Beschuldigte sreift das Urteil mit der Rüge der Verletzung Törmlichen und sachlichen Rechts an. Die Revision hat im Brgebnis keinen Erfolg.

' Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Behauptung der Revision, die Straikamner habe sich über den vorsorglich gestellten Antrag, ein Obergutachten zur Frage des Vorliegens des § 51 Abs. 1 StGB einzuholen, hinweggesetzt, ist unrichtig. Der Tatrichter hat sich mit dem Antrag - einem Beweisermittlungsamtrag - in den Urteilssründen in rechtlich nicht angreifbarer Weise auseinandergesetzt.

Auch in sachlicher Hinsicht ist das Urteil - von der Urteilsformei abgesehen - nicht zu beanstanden; das gilt im Ergebnis auch für die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

Nach den Feststellungen des Urteils leidet der "Beschwerdeführer an den Folgeerscheinungen eines chronischen Alkoholismus (Willensstörung, Zustand des Deliriums), einem hirnorganischen Abbauprozeß mit speziellen intellektuellen Einbußen. Diese Umstände stellen die Grundlage für das bisherige asoziale Verhalten des halt- und kritiklosen Beschuldigten dar,

nase

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der schon längere Zeit in Freiheit nicht mehr sozial angepaßt leben kann, und bilden den Mutterboden für die begangenen Straftaten. Dem Beschuldigten fehlt infolge Geistesschwäche die Fähigkeit, nach seiner

- obnedies eingeschränkten — Einsicht in das Unerlaubte seiner Taten zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB). Seit vielen Jahren geht er keiner geregelten Arbeit nach, hat sich dem Trunke ergeben und irrt oft zielund planlos umher; er war wiederholt in Nervenkrankenhäusern untergebracht. Er ist insgesamt 27 mal vor-

' bestraft, u.a. wegen versuchten schweren Raubes, Notzucht, Sachhehlerei, Betrugs und Diebstahls i.R.

Wenn der Tatrichter aus der Gesamtentwicklung des Beschuldigten, seinen zahlreichen Vorstrafen und seinem Geisteszustand folgert, daß von dem Beschuldigten auch in Zukunft weitere Straftaten zu erwarten sind, die geeignet seien, den Rechtsfrieden erheblich zu stören, so ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn unabhängig davon, in welcher Weise die - im Urteil nicht näher dargestellten - Vorstrafen von der Krankheit des Beschuldigten beeinflußt sind, gehen jedenfalls die Handlungen, welche die Grundlage des Verfahrens bilden, auf dieselbe geistige Erkrankung zurück, die auch die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen begründet (BGHSt 5, 140; BGH, Urteil vom 21. April 1971 - 2 StR 82/71, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Ob diese der Allgemeinheit drohenden Gefahren von erheblichem Gewicht sind, ist eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse sind möglich.

Es bestehen auch dann keine rechtlichen Bedenken, wenn

das Landgericht keine Gewalttätigkeiten, sondern nur Vernögensdelikte im Auge gehabt haben sollte. Nicht entscheidend fällt ins Gewicht, daß bei den festgestellten Diebstählen -— im übrigen entgegen der Ürwartung - nur eine geringe Beute erzielt wurde und die räuberische Erpressung nur bis zum Versuch gediehen ist.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der jetzt in § 42 a Abs. 2 StGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (BGH NIW 1970, 1242 Nr. 15), ist beachtet. Maßgebend ist insoweit neben den vom Täter begangenen Taten die Art der geistigen Erkrankung, die die Begehung bedeutender Rechtsgutverletzungen in der Zukunft wahrscheinlich macht (BGH, Urteile vom 21. April 19709 - 1 StR 609/69 — bei Dallinger NDR 1970, 730, und vom 26. Januar 1971 - 1 StR 649/70 - ). Diese Gesichtspunkte sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegenüber der angeordneten Maßregel abzuwägen. Der vernommene Sachverständige hat geäußert, es sei mit Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten jederzeit damit zu rechnen, daß er weitere Straftaten, vor allem auf vermögensrechtlichem Gebiet, begehen werde. Der Bedeutung dieser Prognose kommt im vorliegenden Falle besonderes Gewicht ZU.

Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsfehler die Frage, ob die vom Beschuldigten ausgehenden Gefahren nicht auf mildere Weise zu beseitigen sind, verneint.

Der Beschuldigte lebt ohne persönliche und soziale Bindungen; seine Angehörigen kümmern sich nicht um ihn. Ob ein Entmündigungsverfahren möglich ist und den Sicherungszweck gewährleistet, ist zumindest zweifelhaft; im übrigen war ein Verfahren dieser

Art noch gar nicht anhängig (vgl. BGHSt 15, 279). Auch die Möglichkeit einer Unterbringung nach dem Bayerischen Verwahrungsgesetz steht der angeoräneten Sicherungsmaßregel nicht entgegen (BEHSt 7, 61; vgl. auch. BGHSt 19, 348). Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Lediglich die Urteilsformel bedurfte einer Berichtigung, da sie nicht der gesetzlichen Fassung des § 42 db StGB entspricht.

Pfeiffer Loesdu Woesner zipfel Strickert