Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 24.03.1971 – 2 StR 63/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR_63/71 BESCHLUSS 44.2

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Spyridon P EEE zu: SEREEEED-CO, geboren and. MB 1957 in KO / Cr -

wegen tätlicher Beleidigung

TS

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vou 2. Juli 1970 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gelästrafe von 300,-- DM, ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Die ihm in der zugelassenen Anklageschrift vorgeworfene versuchte Notzucht in Tateinheit nit gewaltsaner Vornahme unzüchtiger Handlungen hat sie hinsichtlich der inneren Tatseite nicht für nachgewiesen erachtet. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Für eine Verurteilung wegen Beleidigung fehlt es an dem dazu nach § 194 StGB erforderlichen Strafantrag. Zwar hat der Vater der beleidigten Anneliese IWW, die zur Tatzeit 16 Jahre alt war, am Tage nach der Tat fernmündlich Strafanzeige bei der Polizei erstattet. Auch wenn dawit inhaltlich ein Strafantrag gestellt werden sollte, ist dieser jedoch unwirksam, da er der in § 158 Abs, 2 StPO vorgeschriebenen Form entbehrt. Nach dieser Bestimmung muß der Strafantrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll,bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden. Der Antrag ist bei

der Polizei gestellt: er kann bei dieser nur schriftlich angebracht werden (vgl. RGSt 48, 274; 67, 125, 128). Die fernnündliche Erklärung der Polizei gegenüber vermag die Schriftform nicht zu ersetzen (vgl. Kleinknecht StPO

29. Aufl. Einl. 5 6).

Da der Strafantrag wegen Zeitablaufs in der erforderlichen Form nicht mehr nachgeholt werden kann, darf der Angeklagte nicht wegen Beleidigung bestraft werden. Das hat jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung zur Folge. Vielmehr muß der Angeklagte freigesprochen werden, weil gegen ihn das Verfahren wegen eines Verbrechens eröffnet worden ist (BGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261; BGH GA 1959, 17).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO. Der Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO davon Abstand genommen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, Er wird nur deshalb nicht wegen Beleidigung verurteilt, weil kein wirksamer Strafantrag vorliegt. Durch die Verfolgung wegen der in

rE

der Anklageschrift ihm vorgeworfenen Verbrechen, in denen die Beleidigung aufging, sind keine besonderen Auslagen entstanden (vgl. BGHSt 20, 225).

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