Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 24.03.1971 – 2 StR 619/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 619/70 | BESCHLUSS 4Y3

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeughändler Max Wilfried Theodor H dEEEEREED aus Sp "EEE, geboren an BD. EEE 1956 in HOp,

wegen Untreue u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. April 1970

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß er in den Fällen Wi und NEE (Nr. 8 und

21 VA) nicht der Untreue sondern der Unterschlagung schuldig ist,

b) im Ausspruch über die deshalb verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

. Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

In den Fällen Nr. 8 und 21 UA liegt nicht Untreue sondern Unterschlagung vor. Der Angeklagte verwahrte Jeweils das dem Kreditinstitut sicherungsübereignete Kraftfahrzeug auf seinem Firmengelände, ohne eine eigene Verfügungsgewalt darüber zu haben; denn wie sich aus den Fest-. stellungen ergibt, durfte er das Fahrzeug nicht von sich aus veräußern. Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestand nicht. Mit der eigenmächtigen Veräußerung des Fahrzeugs beging der Angeklagte aber jeweils eine Unterschla-

gung, weil er sich eine in fremdem Sicherungseigentum stehende Sache zueignete. Der Senat hat den Schuldspruch geändert, weil der geständige Angeklagte auch nach Belehrung gemäß § 265 StPO sich nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung hat die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich un+ begründet. Die Strafkammer hat fälschlich die nach § 266 StGB vorgeschriebenen zusätzlichen Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Mit Rücksicht auf das Verbot des § 331 StPO darf auch bei Bildung der neuen Gesamtstrafe nicht anders verfahren werden.

Baldus willms Kirchhof

Baumgarten Bundesrichter Salger ist beurlaubt, ortsabwesend und an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert

Baldus