Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 16.02.1971 – 1 StR 659/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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CN si t
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 659/70 URTEIL Ac]ı:
in der Strafsache
gegen
die Rechtsanwältin Maria BED aus op: geboren an ED :920 in BEE CSR, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 16. Februar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender,
Dr. Mösl
Pikart
Dr. Woesner
Zipfel
als beisitzende Richter,
Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Freiherr EEE au: GE
als Verteidiger,
Justizangestellter a
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-
Fürth vom 20.
August 1970 aufgehoben,
soweit nicht über die Anrechnung der
erlittenen Untersuchungshaft entschieden
ist.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue unter Einbeziehung einer gegen sie durch das Schöffengericht Nürnberg am 12. Mai 1970 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einer Gesamtgeldstrafe von 1 800 DM zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von 2 250 DM, ersatzweise 90 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Strafkammer hat die Angeklagte der Untreue in zwei weiteren Fällen schuldig befunden und deshalb gegen sie eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 2'250 DM, ersatzweise 90 Tagen Freiheitsstrafe, verhängt. Die bisher von der Angeklagten entrichteten Geldstrafen hat das Landgericht auf die erstgenannte Gesamtgeldstrafe angerechnet. Über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die verschiedenen Strafen hat es nicht entschieden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Strafzumessungserwägungen einschließlich
der Bildung der beiden Gesamtfreiheits- und Gesamtgeldstrafen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
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Der ausdrücklichen Feststellung der Dauer der bisher erlittenen Untersuchungshaft und ihrer Einwirkung auf die Angeklagte bedarf es nicht. Dagegen ist zu beanstanden, daß die Strafkammer keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob die erlittene Untersuchungshaft auf eine Freiheits- oder eine Geldstrafe anzurechnen ist und auf welche der vier Gesamtstrafen sich die Anrechnung beziehen soll. Nach der Neufassung des § 60 StGB durch das 1. StrRG ist zwar im Grundsatz ein Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht mehr erforderlich, weil eine aus Anlaß der abgeurteilten Tat verhängte Freiheitsentziehung nunmehr kraft Gesetzes auf die Strafe anzurechnen ist (BGH NJW 1971, 290 Nr. 8; Begründung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts BT.-Drucks. V/4094 S. 24 zu Nr. 24). Ausnahma sind jedoch gegeben, wenn das Gericht von der Möglichkeit des § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB, die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, Gebrauch macht oder wenn es auf Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander erkennt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1969 - 3 StR 227/69 bei Dallinger MDR 1970, 196; BGH NJIW 1971, 290 Nr. 8). Bei gleichzeitiger Verhängung von Freiheitsund Geldstrafen kann Unklarheit darüber entstehen, auf welche der beiden Strafarten und in welcher Verteilung die Untersuchungshaft anzurechnen ist. Die Art der Anrechnung muß deshalb in einem solchen Falle in den Urteilsspruch aufgenommen werden. Die für sie maßgebenden Gesichtspunkte sind in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen. Es ist unstatthaft, die Entscheidung dem Beschlußverfahren nach § 458 StPO zu überlassen.
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Den Umrechnungsmaßstab für dle Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine Geldstrafe ergibt nunmehr ohne weiteres die nach § 29 StGB festgesetzte Ersatz-Freiheitsstrafe. Der Gesetzgeber wollte, worauf der Bundesgerichtshof bereits hingewiesen hat (NJW 1971, 290 Nr. 8), den bisher vorhandenen Ermessensspielraum des Richters bei der Umrechnung einschränken und insoweit eine feste Richtlinie schaffen. Da die Anrechnungsweise feststeht, ist ein Hinweis auf den Umrechnungsmaßstab und den Teil der Geldstrafe, der als entrichtet gilt, im Urteilssatz entbehrlich. Die eindeutige Entscheidung darüber, ob auf Freiheits- oder Geldstrafe anzurechnen ist und auf welche von mehreren verhängten Strafen sich die Anrechnung beziehen soll, darf jedoch nicht fehlen.
Pfeiffer Mösl Pikart
Woesner zipfel
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