Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 10.02.1971 – 2 StR 365/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_365/70 URTEIL ANAL
in der Strafsache gegen
1. die Hausfrau Irene H WEB zer. N aus ap,
dort geboren an WW. MB 1935, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
2. den Betonbauer Peter KB aus MW, Aort geboren au
a. GEB 19355, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen versuchten gemeinschaftlichen Mordes u.a.
AT
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der
Verhandlung vom 10. Februar 1971 in der Sitzung vom 11. Februar 1971, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt CD au: EEE als Verteidiger der Angeklagten Ha, Rechtsanwalt Dr. END GE 2.: (GE /GEEER und Rechtsanwalt CD :.: EEE als Verteidiger des Angeklagten Kg,
Justizangestellter En als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 24. März 1970 werden verworfen. Jedoch sind die Angeklagten statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte entfällt. Die Angeklagten sind für die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden. Weitere Folgen nach § 31
Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsnittel zu tragen. |
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten hatten miteinander ein ehebrecherisches Verhältnis. Da der Ehemann der Angeklagten HB diesem Verhältnis im Wege stand, beschlossen sie,- ihn zu töten. Nachdem sie mehrere Pläne erörtert, aber wieder fallengelassen hatten, erwogen sie im Frühjahr 1968, Hg» flüssiges E 605 forte beizubringen. Anfang Oktober 1968 kaufte die Angeklagte H@B 15 ccm dieses Giftes und teilte es mit dem Angeklagten KB. Beide waren sich einig, daß derjenige von ihnen, der eine günstige Gelegenheit hierzu haben werde, H@B das Gift verabreichen solle. Kaes vermischte seinen Anteil mit einer Flasche Bier, die er ‚zuhause versteckte. In der Folgezeit drängte er die Mitangeklagte, ihrem Mann das Gift zu geben,und zwar wenn dieser Nachtschicht habe. Die Angeklagte HE erklärte schließlich, daß sie das Gift in Underbergfläschchen einmischen und ihrem Ehemann mitgeben werde.
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Am 30. Oktober 1968 kaufte die Angeklagte Hu eine Dreierpackung Underberg. Einen Teil des Inhalts der Fläschchen schüttete sie weg. Dann füllte sie die Fläschchen mit dem in ihrem Besitz verbliebenen E 605 auf, stellte ihr ursprüngliches Aussehen wieder her und gab sie am Nachmittag ihrem Mann mit zur Arbeit. Dieser trank vor Arbeitsbeginn, zwischen 18.50 und 19.oo Uhr, in der Baubude seiner Arbeitsstelle ein Fläschchen des vergifteten Getränks. Ein weiteres Fläschchen gab er seinem Arbeitskollegen Hi, der es ebenfalls austrank. Der Angeklagte KEEP, der sich als Arbeitskollege beider ebenfalls in der Baubude befand, beobachtete den Vorgang genau, ohne einzugreifen. Sowohl bei H@® wie bei Hilger zeigten sich nach dem Genuß des Underberg Vergiftungserscheinungen. Beide wurden in ein Krankenhaus eingeliefert. Während H@B den Anschlag überlebte, starb HB am folgenden Morgen gegen 3.50 Uhr.
Die Angeklagte H@B erfuhr gegen 21.00 Uhr durch Polizeibeamte, daß ihr Ehemann und ein Arbeitskollege mit Vergiftungen im Krankenhaus lägen. Sie verschwieg den Polizeibeanten ebenso wie später einem Arzt und einer Krankenschwester, daß sie ihrem Mann vergifteten Underberg mitgegeben hatte und um welche Art Gift es sich handelte.
Das Schwurgericht hat die Angeklagte H@B wegen versuchten gemeinschaftlichen Mordes zum Nachteil des Peter Josef H@&B in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung des Günter Hig> zu lebenslangem Zuchthaus und wegen versuchten Tot- 'schlags zum Nachteil Hin zu vier Jahren Zuchthaus, den Angeklagten Kg wegen versuchten gemeinschaftlichen
Mordes zum Nachteil des Peter Josef Hg zu lebenslangem Zuchthaus und wegen vollendeten Totschlags zum Nachteil Hi zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, bleiben ohne Erfolg.
A. Die Revision der Angeklagten Ha.
I. Die von der Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls nicht begründet.
1.) Soweit die Angeklagte wegen versuchten Mordes an ihren Ehemann in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung Hier verurteilt worden ist, ist das Rechtsmittel wirksan auf den Strafausspruch beschränkt. Dies ergeben die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift in Verbindung wit dem darin enthaltenen Revisionsamtrag zu 1.
Der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Zwar hat das Schwurgericht wegen versuchten Mordes auf lebenslanges Zuchthaus erkannt, obwohl die Strafe sowohl nach § 44 Abs. 1 und 2 StGB wie auch nach § 51 Abs. 2 StGB hätte gemildert werden können. Indessen sind die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Voraussetzungen für eine Strafmilderung verneint, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Beide Möglichkeiten sind im einzelnen geprüft (UA S. 60). Von der Anwendung des § 44 StGB sieht das Schwurgericht ab, weil der Ehemann der Angeklagten dem
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Tod nur um Haaresbreite entronnen ist und sein Leben ausschließlich seiner eisernen Natur und der schnellen Hilfe der ihn behandelnden Ärzte verdankt, die alsbald nach der Einlieferung ins Krankenhaus bei ihm einen
‚ Juftröhrenschnitt vornahmen. Soweit verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten "nicht wit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann", hebt das Schwurgericht unter Hinweis auf BGHSt 7, 28 hervor, daß angesichts der nur geringen Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten deren schwere Schuld eine niedrigere Strafe verbiete. Gegen keine dieser nach den Feststellungen gerechtfertigten Erwägungen ist etwas einzuwenden. Denn diese geringen Zweifel schließen ein, daß die Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit nur an der unteren Grenze des § 51 Abs. 2 StGB gelegen haben kann.
2.) Auch die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags zum Nachteil Hi@W ist rechtlich bedenkenfrei.
Das Schwurgericht sieht versuchten Totschlag durch Unterlassen darin, daß die Angeklagte über die Art des verwendeten Giftes schwieg und damit geeignete Gegenmaßnahmen hinausgezögert hat, als sie in der Zeit zwischen 21.00 und 23.00 Uhr wiederholt - durch Polizeibeante, Arzt und Krankenschwester - auf die Vergiftung auch Hid-EB aufmerksam gemacht wurde. Versuchten und nicht vollendeten Totschlag nimmt das Schwurgericht deshalb an, weil es nicht feststellen konnte, daß Hi gerettet worden wäre, wenn die Angeklagte die Art des Giftes sofort geoffenbart hätte.
Zu Unrecht meint die Revision, daß der der Angeklagten zur Last gelegte versuchte Totschlag nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei und daß deshalb das Verfahren insoweit eingestellt werden müsse. Die zugelassene Anklage legte der Angeklagten die Tötung Hi zur Last. Damit erfaßte sie das Gesamtverhalten der Angeklagten von der Herstellung des Giftgetränks bis zum Tod Hi als einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO. Diese 'Tat hatte das Schwurgericht zu würdigen. Seiner Prüfung und Urteilsfindung unterlag deshalb auch das Verhalten der Angeklagten in der Zeit zwischen der Einlieferung Hip ins Krankenhaus bis zu seinem Tod, selbst wenn sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hierauf nicht erstreckt haben sollte (vgl. BGHSt 16, 200, 202). Auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen des Unterlassens eines Hinweises auf das verwendete Gift ist im übrigen die Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich hingewiesen worden,
Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Bedenkenfrei bejaht das Schwurgericht die Garantenstellung der Angeklagten und die Zumutbarkeit der Offenbarung ihres vorangegangenen Verhaltens (UA S. 53). Gleiches gilt für die innere Tatseite: Als die Angeklagte den Polizeibeamten, dem Arzt und der Krankenschwester die Art des von ihr verwendeten Giftes verschwieg, wußte sie, daß Hi von dem vergifteten Underberg getrunken hatte, aber noch lebte. Sie schwieg auch nicht etwa, was der Annahme bedingten Vorsatzes entgegenstehen könnte, in der Vorstellung, daß Hi auch bei Bekanntgabe des Giftes nicht
mehr würde gerettet werden können, sondern nahn, wie das Schwurgericht auf S. 53 UA ausführt, "billigend in Kauf", daß "Hin sterben könnte, wenn sie nichts sagen und deshalb die geeigneten Gegenmaßnahmen hinauszögern würde". Die Angeklagte rechnete also zu den fraglichen Zeiten mit der Möglichkeit der Rettung und schwieg trotzdem. Gegenteiliges hat sie in ihrer im Urteil wiedergegebenen Einlassung auch selbst nicht vorgebracht.
Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.
B. Die Revision des Angeklagten KB.
I. Die Verfahrensrügen.
1.) Die Revision beanstandet mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), daß das Schwurgericht es unterlassen hat, von Auts wegen die Baubude in Augenschein zu nehmen, in der He und Hi@WWB das vergiftete Getränk zu sich nahmen. Sie meint, daß dem Schwurgericht die festgestellte Schwerhörigkeit des Angeklagten hierzu hätte Anlaß geben müssen. Nur durch eine Besichtigung an Ort und Stelle hätte geklärt werden können, ob der Angeklagte bei den in der Baubude herrschenden Geräuschverhältnissen in der Lage war, die sich dort abspielenden Vorgänge wahrzunehmen.
Die Rüge ist nicht begründet. Der Angeklagte, dem nach den Feststellungen Hg vor dem eigenen Trinken ein Fläschchen Underberg angeboten hatte und der dann das Trinken H@> aus unmittelbarer Nähe beobachtete (UA S. 17), hat selbst eingeräumt gehört zu haben, wie Hg sofort nach dem Trinken "etwas davon gesagt hat, daß das Zeug ko-
misch schmecke" (UA S, 46). Er konnte also die dort gesprochenen Worte vernehmen. Schon aus diesem Grunde brauchte sich das Schwurgericht nicht gedrängt zu sehen, die Hörfähigkeit des Angeklagten in der Baubude außer durch Anhörung eines Sachverständigen auch noch durch eine Ortsbesichtigung zu überprüfen, ganz abgesehen davon, daß sich die genauen Geräuschverhältnisse, die damals in der Baubude herrschten, nicht mehr rekonstruieren lassen.
2.) Die weitere Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht "zu dem Abtreibungskomplex" keine "weiteren Zeugen (ED und Hop)" gehört habe, ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig. Denn es ist nicht einmal angegeben, zu welchem konkreten Beweisthema die genannten Zeuginnen hätten vernommen werden sollen (vgl. BGHSt 2,
168). Im übrigen sind aber auch keine Umstände dargetan, die das Schwurgericht hätten drängen müssen, zum Zwecke der Wahrheitserforschung weitere Beweise zu erheben.
3.) Alle übrigen in der Hauptverhandlung vor dem Senat aufrecht erhaltenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde läßt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
1.) Die Auffassung des Schwurgerichts, daß sich der Angeklagte des versuchten Mordes an dem Ehemann Hg als Mittäter schuldig gemacht habe, ist nach den Feststellungen bedenkenfrei. Dabei ist unerheblich, ob der Angeklagte
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am 30. Oktober sichere Kenntnis von der Mitgabe des Giftes bereits erhielt, als er gemeinsam mit dem Ehemann Henn von der Wohnung der Eheleute HM zur Arbeit wegfuhr (UA S. 16); ebensowenig kommt es darauf an, wann genau er in der Baubude die Vergiftung des von Hm nitgebrachten Underberg erkannte (UA S. 18). Denn Mittäterschaft liegt schon auf Grund der zwischen den beiden Angeklagten vor der Tat getroffenen Abreden über die Durchführung des gemeinsam und in übereinstimmenden Interesse gefaßten Tötungsplans vor. Die Vereinbarung, daß derjenige Hg töten solle, der hierzu eine günstige Gelegenheit habe, zeigt, daß jeder Angeklagte in bewußten Einvernehmen mit dem anderen die gleiche, dem gemeinsam verfolgten Ziel dienende Aufgabe übernahn; ungewiß blieb nur, wem letztlich die Beibringung des Giftes zufallen würde. Die Tatherrschaft des Angeklagten ist zu bejahen, weil nach den Feststellungen die Angeklagte Hg keinesfalls gehandelt hätte, wenn der Angeklagte KB seine Mitwirkung von vornherein verweigert oder seine Zusage zur Mitwirkung später zurückgenommen hätte.
2.) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß zwischen der Feststellung auf S. 39 UA, der Angeklagte habe den Ehemann H@B nicht ernstlich zu fürchten brauchen, und den Ausführungen auf S. 40, 41 UA, KEEP habe bei Bekanntwerden seines Verhältnisses mit der Angeklagten H@MB Gewalttätigkeiten des Ehemannes befürchten müssen, objektiv ein Widerspruch besteht. Dieser Widerspruch gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht, da auszuschließen ist, daß er auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes Einfluß hatte. Die Feststellung auf S. 39 UA ist in den Ausführungen enthalten, mit denen das Schwur-
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gericht die Einlassung des Angeklagten widerlegt, er habe Bier wit Gift nur vermischt, weil er Angst gehabt habe, die Mitangeklagte He werde sich sonst vergiften oder ihn verraten. Das Schwurgericht will damit,
wie die weiteren Ausführungen auf S. 39 UA deutlich machen, nur sagen, daß der Angeklagte bei einem Verrat durch die Ehefrau H@B keine ernstliche Angst vor deren Ehemann hätte haben müssen und daß deshalb Angst vor HB kein Grund für den Angeklagten gewesen sein kann, das Bier zu vergiften. Diese Erwägungen sind ohne Bedeutung für die Beteiligung des Angeklagten an der gemeinsam mit der Angeklagten H@&B durchgeführten Tat.
3.) Das Schwurgericht stellt auf S. 14 UA fest, daß die Angeklagte HE am 29. Oktober 1968 dem Angeklagten KB gesagt hat, sie werde das Gift mit Underberg vernischen und ihrem Mann mitgeben. Auf S. 44 UA bezeichnet es das Schwurgericht als "naheliegend", daß die Angeklagte HB gegenüber KB eine solche Bemerkung gemacht habe.
Die Revision meint, hierin liege ein Widerspruch. Das ist nicht der Fall. Auf S. 44 UA erläutert das Schwurgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung, warum es seine auf S. 14 UA getroffene Feststellung für gerechtfertigt hält. Wenn es in diesem Zusammenhang ausführt, warum die Bemerkung der Ehefrau H@P "naheliegt", so kommt darin nicht etwa ein Zweifel an der zuvor getroffenen sicheren Feststellung zum Ausdruck.
4.) Rechtlich unbedenklich ist schließlich auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags zum Nachteil seines Arbeitskollegen Hi@P. Fraglich könnte insoweit nur sein, ob dem Angeklagten iu Hinblick auf sein eigenes
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vorangegangenes Verhalten ein Einschreiten zumutbar war. Das ist zu bejahen. Der Senat neigt zu der vom Schwurgericht vertretenen Auffassung, daß der Angeklagte Hi» selbst auf die Gefahr hin am Trinken hätte hindern müssen, dadurch seine eigene Beteiligung am Mordkomplott zu offenbaren. Diese Frage braucht aber nicht abschließend erörtert zu werden, da der Angeklagte nach den Feststellungen auch hätte eingreifen können, ohne sich selbst zu gefährden. Er hätte etwa, worauf auch das Schwurgericht hinweist (UA S. 57), nach den Äußerungen Hg über den Geschmack des Underberg Hi@B zanz allgemein vor dem Genuß verdorbener Lebensmittel warnen oder aber ihm unter dem bei Arbeitskollegen nicht fernliegenden Vorwand, um seine Gesundheit besorgt zu sein, das Fläschchen wegnehmen Können. Stattdessen schwieg er.
Baldus willms Müller Baumgarten Meise