Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 02.02.1971 – 1 StR 472/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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cn) BERN — un cn En Ss

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

1. den Elektroschweißer Eugen D EB aus VE, dort geboren am EEE 1947,

2, den Arbeiter Werner SEE aus 1, geboren am EEE 951 in EEE, Kreis Fe ,

- Sachbezeichnung: IMBru.a. -

wegen Beihilfe zur Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 2. Februar 1971, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender, loesdau

Dr. Mösl

Dr. Woesner

zipfel

als beisitzende Richter, Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

I.

II.

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten Bi gegen

das Urteil der Jugendkamnmer des Landgerichts München II vom 6. Februar 1970 wird verworfen. An die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe tritt jedoch Freiheitsstrafe von gleicher

Dauer,

Der Angeklagte Bw trägst die Kosten seines Rechtsmittels.

1. Auf die Revision des Angeklagten SCEEED wird das genannte Urteil im Strafausspruch

mit den zugehörigen Festellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft,

2. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten SCHE wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkamner des Landgerichts München II hat die Angeklagten der Beihilfe zur einfachen Brandstiftung schuldig befunden und den Angeklagten De zu sieben Monaten Gefängnis, den Angeklagten Si zu Jugendstrafe von sechs. Monaten verurteilt. Die Vollstreckung beider Strafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten. Sie rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Revision des Angeklagten Senat teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten BWWist unbegründet.

A. Die Verfahrensvoraussetzungen

Die Auffassung der Revisionen, die Jugendkammer habe die Angeklagten Bw und SB wesen eines Sachverhalts verurteilt, der überhaupt nicht angeklagt gewesen sei, findet in den Verfahrensvorgängen keine Stütze,

Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, d.h. der geschichtliche Vorgang, den das Gericht im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses abzuurteilen rechtlich in der Lage ist (BGHSt 6, 90, 95). Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt den Angeklagten die Nichtanzeige eines Verbrechens nach § 138 StGB zur Last. Sie geht davon aus, daß die Angeklagten von dem Vorhaben ICE, im Amtsgerichtsgebäude einen Brand zu legen, Kenntnis gehabt und dennoch keine Anzeige erstattet hätten, weil sie die geplante Tat gebilligt hätten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wies der Vorsitzende beide Angeklagten am 6. Februar 1970 gemäß § 265 Abs.1 StPO darauf hin, daß sie auch wegen Beihilfe zur Brandstiftung verurteilt werden könnten. Danach hatten die Angeklagten und ihr Verteidiger Gelegenheit, sich unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt zu verteidigen. Der veränderte strafrechtliche Vorwurf fußt auf demselben geschichtlichen Vorgang, der die Grundlage der Anklage bildete, denn die Teilnahme an einen Verbrechen und die Nichtanzeige dieses Verbrechens sind "eine" Tat im Sinne des § 264 StPo (BGH, Urteil vom 13. September 1955 - 5 StR 305/55; vgl. auch RGSt 21, 78, 82),

B. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Einer Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen bedurfte es nicht schon deshalb, weil der Vorsitzende den Rechtsanwalt Dr. Sci erst zu Beginn der Hauptverhandlung zum Pflichtverteidiger des Angeklagten Bi bestellt hat. Der Verteidiger hat einen dahingehenden Antrag nicht gestellt. Er war mit den Gegenstand des Verfahrens bereits vor Beginn der Hauptverhandlung vertraut, denn er war zu diesem Zeitpunkt Wahlverteidiger des Angeklagten SC. Die gegen beide Angeklagten gerichteten strafrechtlichen Vorwürfe sind gleichartig. Auch der Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt legte eine Aussetzung von Amts wegen nicht nahe.

2. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

C. Die Sachrüge

I. Die Schuldsprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden.

1. a) Hänseleien der festgestellten Art können als geistige Unterstützung im Sinne des § 49 StGB und danit als Förderung der Haupttat angesehen werden, wenn sie den ohnehin gefaßten Tatentschluß des Haupttäters stärken,

. letzte Hemmungen beseitigen oder die Tatverwirklichung beschleunigen. Die Tatsache, daß Sticheleien nicht ernst gemeint sind, schließt nicht von vornherein aus, daß sie ob-Jektiv den Tatentschluß eines anderen beeinflussen können.

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Die Jugendkammer stellt dazu fest, die Hänseleien hätten den Haupttäter dazu bewogen, seinen Entschluß "nur noch rascher in die Tat umzusetzen" (UA S. 7). Er habe auch deshalb gehandelt, weil er nicht als Feigling vor denen, die ihn gehänselt hätten, habe dastehen wollen. Das äußere Merkmal der geistigen Förderung der Haupttat ist danach erfüllt.

b) Beihilfe setzt ferner voraus, daß der Tatentschluß des Haupttäters nicht erst durch den Gehilfen hervorgerufen wird. Darin liegt ein Merkmal der Abgrenzung zur Anstiftung. Das Landgericht stellt fest, LM sei zur Tat bereits entschlossen gewesen, als DW und SlPnit ihren Hänseleien begonnen hätten (UA S. 21).

2. Auch die Voraussetzungen der inneren Tatseite sind hinreichend festgestellt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört ein zweifacher Wille: der Gehilfe muß das Bewußtsein und den Willen haben, die Handlung eines anderen zu fördern (BGHSt 3, 65), zugleich muß sein Wille auf den Erfolg der Haupttat gerichtet sein (RGSt 56, 168, 170; 60, 24). Der Gehilfe, der einen anderen wegen der Unterlassung einer mehrfach von diesem angekündigten Tat hänselt, muß demgemäß zumindest billigend damit rechnen, daß der andere die Tat vollenden wird und daß die eigenen Sticheleien sich dabei im Sinne der Bestärkung, Erleichterung oder Beschleunigung auswirken werden.

Diese Gesichtspunkte sind in den Feststellungen des angefochtenen Urteils enthalten. Die Art der Hänseleien

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begründet zwar zunächst Zweifel daran, daß die Angeklagten ernsthaft mit einer Inbrandsetzung des Amtsgerichtsgebäudes durch Lee rechneten. Die Erklärung, er sei ja doch zu feige, so etwas zu tun, deutet sogar auf das Gegenteil hin. Die Angeklagten bemerkten aber, daß Ip "ihr Gerede ernst nahm", Nunmehr glaubten sie an die Ernsthaftigkeit des Vorhabens der Brandstiftung. Sie waren sich der Tatsache bewußt, daß sie es durch ihre Sticheleien förderten,

II. 1. Beim Angeklagten EBBvestehen gegen die Strafzumessungserwägungen keine rechtlichen Bedenken. Insoweit ist lediglich die Änderung in Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG zu berücksichtigen,

2. Die gegen den Angeklagten SCHW verhängte Jugendstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Nach § 17 IcG ist Jugenstrafe nur zulässig, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld die Strafe erforderlich ist. Schädliche Neigungen zeigt ein Jugendlicher oder Heranwachsender, bei dem erhebliche

Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß

er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird. Das trifft nicht nur auf solche Täter zu, die sich bereits in einer bestimmten

Richtung strafbar gemacht oder sich gar schon einer dauernden

kriminellen Betätigung zugewandt haben, sondern kann auch der Fall sein, wenn eine Anlage zu strafbarem Verhalten

erst im Verlauf des Tatgeschehens durch Verführung oder

Gewöhnung geweckt worden ist. Schädliche Neigungen müssen daher nicht unbedingt auf einer schon vor der Tat wirksam bestehenden Anlage beruhen, sie können sich vielmehr auch

in der ersten Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsen-

den auswirken (BGHSt 11, 169; BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69). Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung anlagebedingter, auf unzulänglicher Erziehung beruhender oder auf Umwelteinflüsse zurückzuführender Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen (BGHSt 16, 261).

Derartige Feststellungen läßt das angefochtene Urteil vermissen. Es hebt im Gegenteil hervor, daß der bisher unbestrafte Angeklagte in einem festen Arbeitsverhältnis steht, im Elternhaus lebt und sich "auch sonst ordentlich aufführt",. Das strafbare Verhalten dieses Angeklagten, das sich auf Beihilfe beschränkte, ist danach eher als Gelegenheitstat zu werten, für die eine Jugenästrafe im

allgemeinen nicht in Betracht kommt (BGHSt }1, 169, BSH, Urteil vom 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69).

Pfeiffer Loesdau Mösl

Woesner Zipfel

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