Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 27.01.1971 – 2 StR 388/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 388/70 BESCHLUSS Alt:

in der Strafsache gegen

1. den Lageristen und kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz

Ra EEE aus DOW, dort geboren am =. WE 19.2,

2. den ehemaligen Zollobersekretär Helmut Kr EEE aus DEE, geboren am. EB 1950 in Brei,

3. den Zollsekretär Georg D EB aus DEE, geboren am. EEE 1924 in Bra,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 27. Januar 1971 gemäß § 349

Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 4, Februar 1970 dahin geändert, daß der Ausspruch über die Einziehung wegfällt.

II. Auf die Revision des Angeklagten Kreiiiuuup wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im "Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen, jedoch sind die Angeklagten und die früheren Mitangeklagten Be@iB, Ben@iiB, ICE, HERE, Sch, EEE und Ri statt zu Ge-

fängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Bei den Angeklagten Kris und DEE treten die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB nicht ein,

IV. Die Angeklagten Rep und DEE haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

Die Revisionen sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Jedoch kann die Einziehung der von der Zollfahndungsstelle BB sichergestellten Waren keinen Bestand haben, weil diese den Tätern nicht gehörten. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Dritten gehö-. rende Gegenstände eingezogen werden können (§ 40 a StGB), liegen nicht vor.

Bei dem Angeklagten Krb ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe wegen der durch das Erste Strafrechtsreformgesetz eingetretenen Änderung der Vorschriften über die Bildung von Gesamtstrafen aufzuheben. Das Landgericht hat nunmehr nach § 76 StGB nF zu prüfen, ob und in welcher Wei- ‚se die durch das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10. November 1969 verhängten Geldstrafen (S. 5 UA) bei einer Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen sind. Hierzu wird auf folgendes hingewiesen: Das Landgericht kann aus der in der jetzt zur Verurteilung stehenden Sache verhängten Freiheitsstrafe, den durch das Urteil vom 10. November 1969 verhängten Einzelfreiheitsstrafen (S. 4 UA) und den durch das Urteil vom 10. November 1969 verhängten selbständigen Einzelgeldstrafen eine Gesamtstrafe bilden. Neben dieser Gesamtstrafe bleibt die wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe gemäß §§ 73 Abs. 3, 74 Abs. 3 StGB nF bestehen. Das Landgericht kann aber auch davon absehen, die durch Urteil vom 10. November 1969 verhängten Einzelgeldstrafen mit den einzelnen Freiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammenzuziehen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 StGB nF). In diesem Falle wird

KL

aus allen für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommenden Geldstrafen einschließlich der kumulativ verhängten Geldstrafe für die Steuerhinterziehung (neben der aus den Einzelfreiheitsstrafen zu bildenden Gesamtstrafe) eine Gesamtgeldstrafe zu bilden sein.

Baldus Müller Baumgarten

Meyer Meise