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BGH Urteil vom 20.01.1971 – 2 StR 624/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 624/70 URTEIL W.t

in der Strafsache

gegen

den Rentner Adolf N EEE zus EEE, geboren am WW. EEE 1909 in Lin, Kreis TEMB/westpr., zur Zeit

einstweilen untergebracht,

wegen Unzucht mit einem Kind

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. wWillms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEEn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE in der Verhandlung, Justizhauptsekretär WB bei der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 10. Ju-

ni 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts- | mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hält für erwiesen, daß der Angeklagte am 4. Juli 1969 versucht hat, die damals achtjährige Gabriele Sch zur Verübung einer unzüchtigen Handlung zu verleiten. Sie hat gleichwohl’den Angeklagten freigesprochen, weil er zur Tatzeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage war, gemäß möglicherweise vorhandener Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB). Zugleich hat sie jedoch die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Mit der Verfahrensbeschwerde macht die Revision geltend, daß die Allgemeinheit auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, etwa durch die Bestellung eines Vormunds, andere vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen oder die Aufnahme des Angeklagten in ein Altersheim wirksam geschätzt werden könne. Die Strafkanmer habe es unterlassen, hierüber von Amts wegen weitere Beweise zu erheben, und dadurch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.

Die Rüge geht fehl. Mit der Frage, ob der Schutz der Allgemeinheit die Unterbringung des Angeklagten nach 8 42 b StGB erfordert und nicht etwa durch eine mildere Maßnahne erreicht werden kann, hat sich die Strafkamnmer

wi

im Urteil ausdrücklich auseinandergesetzt (UA S. 11). Die Erwägungen, mit denen sie in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Professor Dr. EWEEB die Notwendigkeit der Unterbringung bejaht, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Besondere Umstände, die die Kammer zu weiteren als den durchgeführten Ermittlungen drängten, sind nicht ersichtlich. Das von der Revision erwähnte Schreiben des Ev. Altersheims "Ku" vom 25. Juli 1970 lag bei Erlaß des angefochtenen Urteils überhaupt noch nicht vor.

Die weitere Prüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht läßt ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer sieht mit Recht in dem Versuch des Angeklagten, das Kind Gabriele zur Verübung einer unzüchtigen Handlung zu verleiten (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB), eine mit Strafe bedrohte Handlung, die die Anordnung nach § 42 b StGB rechtfertigt. Von diesem Versuch ist der Angeklagte nach den Feststellungen nicht im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB "freiwillig" zurückgetreten. Daran ändert nichts, daß er seinen zunächst gefaßten Plan, an dem Kind gewaltsam unzüchtige Handlungen vorzunehmen (§ 176 Abs. I Nr. 1 StGB) nach erstem Widerstand des Kindes aus freien Stücken wieder aufgegeben hatte.

Zu dem Vorbringen der Revision, daß mildere Maßnahmen gegen den Angeklagten hätten in Betracht gezogen werden müssen, wird auf BGHSt 15, 279 verwiesen.

Willms Kirchhof Müller Baumgarten Meyer