Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 02.04.1963 – 1 StR 545/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Pflasterer Hubert 5 BD zus vw. dort geboren or '942,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der .Sitzung vom 2. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestcllter gib | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf dic Revision des Angeklagten SW ira das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Juni 1962, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateirheit nit Raufhandel und wegen des zweiten Hausfriedensbruchs, ferner im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten Si» wegen erschwerten Hausfriedensbruchs in zwei Fällen und wegen körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel zu zehn Monaten Jugendstrafe verurteilt. Seine auf die Verurtcilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge beschränkte Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Der Angeklagte, der am 21. Oktober 1961 seinen 19. Geburtstag feierte, war am späten Abend dieses Tages mit dreien seiner Kameraden aus einer Gastwirtschaft gewiesen worden, weil sie sich im Unterhemd, einer sogar mit nackten Oberkörper, an einen Tisch gesetzt hatten. Sie wurden schließlich durch den Wirt und andere Gäste hinausgedrängt. Bald darauf betraten sie mit zwei weiteren Kamcraden, nunmehr ordentlich angezogen, von neuem das Lokal, wurden aber wiederum zum Verlassen der Räumlichkeiten aufgefordert. Da sie sich weigerten, wurden sie wieder hinausgedrängt. Draußen stießen sie Drohrufe aus. Es kam zu einer Rauferei mit den Gästen, bei der sich besonders der anwesende Heinz oc beteiligte. Nachdem dieser die früheren Mitangeklagten stm und VomBbnicäergeschlagen hatte, verfolgte er die übrigen, die sich inzwischen in eine Seitenstraße zurückgezogen hatten und schlug den Angeklagten SB durch zwei Faustschläge nieder. Der frühere Mitangeklagte vi sprang zwar hinzu und schlug OB nit einem Holzscheit gegen den Kopf. Dieser stürzte sich aber von neuem auf SB der sich gerade vom Toden erheben wollte. SC hatte bereits cin Küchenmesser gezogen, das er vor dem zweiten Betreten des Lokals zu sich gesteckt hatte, Mit diesen Messer stach er aus gebückter Stellung zweimal schräg in den Oberkörper des Heinz OB. Der zweite Stich traf das Herz und war tödlich.
Die Jugendkammer gscht - nach den Feststellungen zutreffend -
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davon aus, daß für den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt eine Hotwehrlage gegeben war. Der Angeklagte hatte sich mit ädreien seiner Kameraden bereits aus der Nähe der Gaststätte entfernt und in eine Seitenstraße zurückgezogen, als Heinz ci auf ihn eindrang und ihn mit Faustschlägen zu Boden schlug. Zwar hatte daraufhin WiD den Ole nit einem Holzscheit einen Schlag versetzt. Das hinderte diesen aber nicht, sich von neuem gegen den Angeklagten zu wenden, der gerade im Begriff war, sich vom Boden zu erheben.
Zutreffend ist aber auch die Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte, da er zusammen mit seinen Kameraden den Zusammenstoß verschuldet hatte, verpflichtet gewesen wäre, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen oder das mildeste Abwehrmittel zu ergreifen (vgl. RGSt 71, 133; 72, 57, 58). Das Landgericht meint "nun, der Angeklagte habe die zur Abwehr erforderliche Verteidigung überschritten, indem er sofort mit dem Messer auf Om eingestochen habe. Er hätte, so meinte es, seine Kameraden Kg. und Wi zu Hilfe rufen können, die in unmittelbarer Nähe standen. Es sei ihm auch zuzumuten gewesen, durch Flucht dem Angriff auszuweichen.
Diese Annahme erscheint schon nach der äußeren Tatseite nicht ausreichend begründet. Die Frage, ob eine bestimmte Verteidigung erforderlich war, ist nach der "Kampflage" zu beurteilen, in der sich der Angegriffene im Zeitpunkt seiner Verteidigung befand (BGH bei Dallinger MDR.1955, 649 = GA 1956, 49): lier war der Angeklagte gerade im Begriff, sich vom Boden zu erheben, als der Angreifer säch von oben erneut auf ihn stürzte. Unter diesen Umständen läßt sich nicht ohne weiteres ersehen, wic der Angeklagte sich noch durch die Flucht dem Angriffe hätte entzüchen können. Eine weitere Mißhandlung durch Ofenloch, der bereits zwei andere nicdergeschlagen hatte, stand unmittelbar bevor. Daß ein Hilferuf noch zu einem rechtzeitigen Einsreifen der Kameraden Wi und a geführt hätte, und diese
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f | von der Mißhandlung des Beschwerdeführers hätten abhalten können, ist nach der geschilderten Sachlage wenig wahrscheinlich.
Les kurz vorausgegangene Eingreifen Wis hatte Oi ja auch nicht daran gehindert, sich von neuem gegen den Angeklagten
zu wenden.
Könnte man aber trotzdem davon ausgehen, daß an sich ein Ausweichen nach den beiden von der Jugendkammer angegebenen Richtungen möglich gewesen wäre, so hätte es, um damit dem gegenwärtigen Angriff zu begegnen, auf Seiten des Angegriffenen eines schrellen Erfassens der Sachlage und eines entsprechenden Handelns
bedurft. Daß der Angeklagte dezu imstande war, ergibt sich aus
den Feststellungen nicht. Im Gegenteil: Bei dem Angeklagten handelt es sich "um einen somatisch und psychisch retardierten kKerschen." "Seine intellektuelle Leistungsfähigkeit ist sehr eirgeeng." Infolgedessen "liegt sein Geisteszustand fast an der Grenze des Schwachsinns." Er ist "auch nicht in der lLage, eine Situation richtig einzuschätzen und große Zusammenhänge zu erkernen und neigt daher zu Kurzschlußhandlungen.* Die Jugendkamner ist daher zu der Überzeugung gelangt, "daß der Angeklagte infolge sciner geistigen und psychischen Retardierung, auf Grund deren er nicht in der Lage ist, cine Situation richtig zu beurteilen, verbunden rit einer gewissen alkoholischen Beeinflussung bei dem Angriff cos OB in seinen Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen erkeblich vermindert war und dadurch nicht seine Freunde zu Hilfe scrufen, sordern zur Messer gegriffen hat." Ob der Angeklagte
die Kotwehrlage richtig erfaßt hat, betrifft jedoch auch seinen Vorsatz. Hat der Angeklagte dic beiden von der Jugendkammer aufgezeigten Ausweichmöglichkeiten nicht erkannt und hielt er deshalb die Verteidigung mit dem Messcr in bloßer Verletzungsabsicht für die einzig wirksame Verteidigung gegenüber dem ihm körperlich Ükeriegenen Angreifer, so befand er sich in einem Tatirrtum, der ihm nach § 59 StGB zugute zu halten ist (vgl. BGHSt 3, 194, 196 £; ESH Urt. v. 28. Februar 1957 - 4 StR 553/56).
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Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge kann daher nicht bestehenbleiben; die Aufhebung ergreift nicht nur ie Verurteilung des Raufhandels, der damit in Tateinheit steht, sondern, wie sich aus den späteren Ausführungen ergeben wird, euch die Verurteilung wegen des zweiten Falles des Hausfriedensbruchs.
Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung ergeben, daß im Zeit. Funkt des Zustechens die von der Strafkammer erwähnten Ausweichmöglichkeiten oder auch andere - etwa die vorherige Androhung des Waffengebrauchs - für den Angeklagten nicht gangbar waren, so würde das allerdings noch nicht ohne weiteres seine Freisprechung von Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge rechtfertigen. Mag auch für die Frage, ob die Verteidigung erforderlich und geboten war, der Zeitpunkt der Ausübung des Notwehrrechts maßgebend sein, so kann doch für die Frage der Strafbarkeit des Täters sein vorausgegangenes Verhalten nicht außer Betracht bleiben.
=; Es igt in ' Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt, daß derjenige, der cinen Angriff gegen sich selbst provoziert, um unter dem Schutz des Notwehrrechts den Angreifer zu verletzen oder zu töten, sich auf Notwehr nicht berufen kann, selbst wenn in Zeitpunkt der Abwehr die gewählte Verteidigung zur Abwehr des Angriffes erforderlich war. Hier dient der durch den Täter selbst hervorgerufene Angriff nur als Vorwand, in Wirklichkeit verteidigt sich der Täter nicht, er greift selbst an. Er mißkraucht das Notwehrrecht, das daher in solchem Falle von der Techtsordnung nicht enerkannt werden kann (vgl. RG DR 1939, 346;
RG HRR 1940 Nr. 1143; BGH bei Dallinger MDR 1954, 335).
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Um einen typischen Fall der Provokation handelt es sich hier nach den bisherigen Feststellungen zwar nicht. Das Verhalten des Angeklagten kommt aber einer solchen so nahc, daß es angezeigt erscheint, die Rechtsfolge, die für die Provokation gilt,
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auch hier in Betracht zu ziehen. Der Angeklagte und seine Kameraden rechneten, als sie zum zweitenmal die Gastwirtschaft aufsuchten, yon vornhercin mit einer Rauferei. Sie hatten zu diesem Zweck ‚Gegenstände zu sich gesteckt, die sie gegebenenfalls als Waffen penutzen wollten. Der Angeklagte hatte trotz Warnung eines Kameraden das Küchennesser als Waffe mitgenommen. Er hatte es sogar vor dem Eintritt in das Lokal nochmals einem Kameraden gezeigt mit der Frage, ob das wohl reichen werde. Als die jungen Leute aus dem Lokal gedrängt waren, randalierten sie draußen
noch cine Weile, um die Gäste zu reizen. Der Angeklagte und seine Kameraden haben also den Raufhandel mit den Gästen des Lokals bewußt herbeigeführt. Der Angeklagte hatte auch ins Auge gefaßt, "bei einem von ihm und seinen Freunden provozierten Angriff des Wirts und der Gäste diese evti. mit dem Messer zu verletzen."
Mag er auch, wie das Landgericht es nicht widerlegt ansieht, diesen Vorsatz vorübergehend aufgegeben haben, als er sah, daß.seine Freunde den kürzeren zogen und er deshalb zurückwich, so war doch dic Schlägerci damit noch nicht beendet und als der Angeklagte mit hincingezogen wurde, gebrauchte er entsprechend seinem früher gefaßten Vorhaben das Messer zur Abwehr. Der Angeklagte hat sich hiernach - betrachtet man den gesamten Verlauf - bewußt in eine lage gebracht, in der er entsprechend seinem früher gefaßten Vorsatz das Messer zur Abvehr gebrauchen konnte. Es kann nicht darauf erkormen, ob sein Vorsatz den Verlauf des Raufhandels in seinen Einzelheiten unfaßte, ob er insbesondere das Verhalten des Oi» voraussah, Es würde genügen, daß er allgemein damit rechnete, Gurch scin und seiner Freunde rechtswidriges Verhalten werde eine Reuferei entstehen und daß er den Willen hatte, dabei das Küchen-Nosser als Waffe zu gebrauchen. Wäre das der Fall, dann hätte
er zusanrmen mit scinen Kamcraden nicht nur den Angriff des Heinz CB, sondern ictztlich auch dessen Verletzung und Tod schuldhaft verursacht. Er wäre dann für seine Verletzung, falls sie im Zeitpunkt seiner Verteidigung erforderlich war, aus seinem voraus-K gegargenen schuldhaftenm Verhalten strafrechtlich verantwortlich (vgl. BGH idw 1962, 308 und hierzu Baumann MDR 1962, 349; ferner
- 1 - Lenckner GA 1961, 299, 312).
Diescs vorausgehende Verhalten könnte mindestens teilweise mit dem zweiten Hausfriedensbruch zusammenfallen, durch den die Gäste des Lokals gereizt wurden, Dieses Vergehen und die Körperverletzung _ stehen in so cngem Zusammenhang, daß eine getrennte rechtliche Beurteilung dem Sachverhalt nicht gerecht würde. Ob rechtliches Zusammentreffen in Betracht käme, braucht vorerst nicht erörtert zu werden. Jedenfalls ist wegen dieses Zusammenhanges die Beschränkung der Revision auf die Verurteilung wegen xörperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel “unzulässig, das Urteil gilt auch hinsichtlich des zweiten Hausfriedenbruchs als angefochten und ist auch insoweit mitaufzuheben.
Dr. Gcier Bundesrichter Dr. Seibert ist Hübner im Urlaub und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
Dr. Geier Fischer Mai