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BGH Entscheidung vom 26.08.1952 – 1 StR 630/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ı StR 630/52

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

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Kaffeehausbesitzer und Konditor Anton D EEEEEED Bad VE. dort geboren am. iD ED,

wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid -— Sachbezeichnung: TB u.A. -:

hat vom

der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr Jagusch Bundesrichter Dr, Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 26. August 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Lie Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch’über die Kosten der Revision, an das Janägericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Schwager des Angeklagten, Herbert Kin, hatte am 9. September 1951 seine Tochter geschlechtlich missbraucht. Die Zeugin RED beobachtete diesen Vorfall und brachte ihn zur Kenntnis der Polizei, die Kg an 12. September 1951 festnahm. Anfang Oktober 1951 suchte der Angeklagte die RB auf und versuchte sie zu überreden, sie möge in der Hauptverhandlung gegen Kg ihre bisherigen Angaben widerrufen und aussagen, dass sie sich getäuscht habe. Die REP wurde eidlich als Zeugin vernommen und schilderte den Vorgang so, wie er sich tatsächlich abgespielt hatte.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, der der Erfolg nicht zu versagen ist.

1.) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO ist allerdings unbegründet. Die Revision sieht den Verstoss darin, dass die von dem Landgericht gezogenen Schlüsse der ausreichenden tatsächlichen Begründung entbehrten und Widersprüche enthielten, sowie darin, dass der Sachverhalt unvollständig wiedergegeben sei. Sie verkennt damit die Bedeutung jener Vorschrift? Nach § 267 Abs 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Dagegen ist die vollständige Mitteilung der Beweistatsachen nicht zwingend vorgeschrieben. Nur die Mangelhaftigkeit dieser Angaben wird aber von der Revision geltend gemacht.

2,) Tatsächlich handelt es sich bei dem Vorbringen der Revision gar nicht um verfahrensrechtliche Rügen. Sie

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greift im wesentlichen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und dessen Beweiswürdigung an, Deren Nachprüfung ist dem Revisionsgericht versagt. Das gilt auch für die Behauptung, dass die Aussage der RB anders gelautet habe, als sie in dem Urteil wiedergegeben ist; das Revisionsgericht hat davon auszugehen, dass die Feststellungen des Landgerichts dem Ergebnis der Hauptverhandlung entsprechen.

Nur folgende von der Revision erhobenen Einwände bedürfen der Erörterung:

a) Der Angeklagte hatte, wie das Landgericht darlegt, etwa 14 Tage nach der Verhaftung des Kg auf der Strasse eine Rücksprache mit der Zeugin REED. Die Revision ist der Ansicht, dass die Feststellungen des Landgerichts über den Inhalt dieser Unterredung unvollständig seien und mit denen in Widerspruch ständen, die sich auf die Aufforderung zur falschen Aussage beziehen. Sie geht hierbei davon aus, dass es sich um denselben Vorfall gehandelt hat.

Das ist jedoch nach der bisherigen Darstellung des Landgerichts irrig. Jenes Gespräch auf der Strasse hat etwa 14 Tage nach der Verhaftung des KB, also um den 26. September 1951 stattgefunden; die Aufforderung an die Zeugin RB, ihre Aussage zu widerrufen, ist dagegen bei dem Besuch in deren Wohnung Anfang Oktober 1951- erfolgt. Damit entfällt die Grundlage für die insoweit erhobenen Angriffe der Revision; auch die angebli chen Widersprüche sind dann nicht vorhanden.

“ b) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils zu der Zeugin RE bei dem Besuch Anfang Okto-

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ber 1951 auch gesagt, Ki werde sich eine falsche Anschuldigung nie gefallen lassen.

Die Revision glaubt, dass mit diesen Worten die gleichzeitige Aufforderung zu einer falschen Aussage denkgesetziich unvereinbar sei. Das trifft jedoch nicht zu. Hat der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, damit gerechnet, dass sein Schwager die Tat begangen hatte, dann könnte der Hinweis auf die etwaigen Folgen einer "falschen Anschuldigung" sinngemäss immerhin auch | als eine Drohung gegenüber der Zeugin gedeutet werden, dass sie Weiterungen zu erwarten habe, wenn sie die Wahrheit sage.

c) Der Angeklagte hat zu der Unterredung mit der RED einen ehemaligen Polizeibeamten mitgenommen, um damit einen Druck auf sie auszuüben. Er hat ferner die RB auf die Schwangerschaft seiner Frau und die Aufregungen, die für sie entständen, hingewiesen.

Das Landgericht wertet dieses Verhalten des Angeklagten als Anzeichen dafür, dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, die gegen Kgp erhobene Beschuldi- ' gung sei wahr. Diese Schlussfolgerung ist denkgesetzlich möglich und rechtlich nicht zu beanstanden,

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d) Dagegen erweckt die Annahme des Tatrichters Bedenken, der Angeklagte habe die Zeugin zu einer falschen eidlichen Aussage bestimmen wollen.

Nach § 159 StGB wird u.a. bestraft, wer einen anderen zu einer vorsätzlich falschen Aussage auffordert. \ Diese Aufforderung kann nur durch eine nach aussen in Erscheinung tretende Handlung geschehen. Diese Handlung des Angeklagten soll darin bestarden haben, dass er der

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Zeugin zugeredet hat, in der Hauptverhandlung die Unwahrheit zu sagen. Er hat aber, wie das Landgericht feststellt, auf den Einwand der Zeugin, sie werde. keinen Meineid leisten, hinzugefügt, es werde gar nicht zur Vereidigung kommen, wenn sie gleich so aussage, wie er es ihr aufgetragen habe.

Der Angeklagte hat damit die Möglichkeit einer eidlichen Vernehmung für den Tall, dass die Zeugin falsch aussage, verneint und die Vereidigung (unausgesprochen) nur für den Fall der richtigen Aussage in Aussicht gestellt. Selbst wenn der Angeklagte also den Willen gehabt haben sollte, die Zeugin zu einer falschen eiälichen Aussage zu bestimmen, so ist dies, doch nach den bisherigen Feststellungen nach aussen nicht klar in Erscheinung getreten. Das Landgericht hätte danach den von ihm gezogenen Schluss, der Angeklagte habe der Zeugin auch einen WMeineid angesonnen, näher begründen müssen.

3.) Zum Tatbestand des § 159 StGB gehört die vorsätzliche Begehung. Das Landgericht hält den an sich zur Be-

. strafung ausreichenden bedingten Vorsatz (R6St 53, 220)

für gegeben. Zur Begründung sagt esı

"Dass der Angeklagte auch mit der Möglichkeit rechne- .te, dass die Zeugin RB diese ihr von ihm angeson-

nene falsche Aussage zu beeidigen hatte und damit einen Meineid schwören werde, konnte für das Gericht im Hinblick auf den Bildungsgraäd des Angeklagten, sein lebhaftes Interesse an einem Freispruch seines - Schwagers Herbert Kin und die festgestellte Tatsache, dass der Angeklagte die falsche Aussage ausdricklich für die Hauptverhandlung ansann, trotz

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der von der Zeugin bestätigten Erklärung des Angeklagten, zu einer Beeidigung ihrer Aussage werde es gar nicht kommen, es werde vielmehr dabei verbleiben, dass ihr der Staatsanwalt vorübergehend böse sein werde, ebensowenig in Zweifel treten wie die Tatsache, dass der Angeklagte einen solchen Heineid der Zeugin Rep mindestens in Kauf genomuen hätte."

Dieser wenig übersichtliche, zahlreiche Erwägungen andeutende Satz lässt die erforderliche Klarheit vermissen. Der Erfolg einer Handlung, auf den der Wille des Täters nicht unmittelbar gerichtet ist, den er aber als möglich erkannt hat, ist ihm dann als vorsätzlich verursacht anzurechnen, wenn er die Tat auch für den Fall gewollt hat, dass sie diesen Erfolg haben werde (vgl u.a. RGSt 33, 4; 72, 36, 43; 76, 115). Es ist nicht mit ausreichender Klarheit zu erkennen, ob das Landgericht mit dem "Inkaufnehmen" hier diese innerliche Billigung gemeint hat. Dagegen könnte sprechen, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen anscheinenä tatsächlich Zweifel haben konnte, ob

er seinem Schwager oder der Zeugin glauben sollte.Auch seine rehrfachen Äusserungen, Kg müsse für die Tat einstehen, wenn er sie begangen habe, könnten darauf hindeuten, dass er die der Zeugin RB angesornene Aussage nicht wollte, wenn sie falsch war. Das Ilandgericht hätte sich hiermit eingehend auseinandersetzen müssen.

Die Fassung jenes wörtlich wiedergegebenen Satzes gibt aber noch zu weiteren Zweifeln Anlass. Es wird darin gesagt, "dass der Angeklagte einen solchen Heineid mindestens in Kauf genommen hätte". Das genügt nicht zur eindeutigen Feststellung des bedingten Vorsatzes.

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: Vorsätzlich handelte der Angeklagte, wenn er wusste,

dass er die Zeugin zu einer unrichtigen Aussage zu bestimmen suchte oder wenn er mit der Möglichkeit rechnete, dass die verlangte Aussage falsch war, und wenn er sie auch für diesen Fall innerlich gebilligt hat. Die Worte, er hätte den Erfolg in Kauf genommen, lassen die Deutung zu, dass er zur Zeit seines Gesprächs mit der > von:Anfang Oktober 1951 tatsächlich überhaupt noch keinen Vorsatz in dem dargelegten Sinne gefasst hatte,

Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung, wenn es den Angeklagten für schuldig befinden sollte, vor allem zu prüfen haben, ob er entgegen seinen Äusserungen auch eine unrichtige eidliche Aussage der Zeugin hat herbeiführen wollen. Die von der Strafkammer in dem wiedergegebenen Satz mitgeteilte Begründung erscheint nicht zu diesem Nachweis geeignet.

4.) Auch die Strafzumessung ist zu beanstanden. Das

Landgericht billigt dem Angeklagten mildernde Umstände zu und sagt, dass Straferschwerungsgründe nicht festzustellen seien. Es hat auf die gemäss § 154 StGB zulässige Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis erkamnt.

. Gemäss §§ 159, 49 a Abs 1 Satz 2, 44 StGB war eine

‚Straffestsetzung auch unter der Mindeststrafe zulässig.

Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht sich dessen bewusst gewesen ist, zumal da die Vorschrift

des § 44 StGB keine Erwähnung gefunden hat. Wenn, wie hier,

überhaupt keine straferschwerenden Gründe vorhanden sein sollen, dann hätte es der Erörterung bedurft, warum von

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-26/1-str-630-52#rd_23

der Möglichkeit, die § 44 StGB gibt, kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl Urt des BGH vom 19. April 1951 - 4 StR 167/51 - MDR 1951 S 403). Ein Rechtsfehler ist also auch insoweit möglich.

Die Aufhebung des Urteils erweist sich nach alledem als erforderlich.

Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantei ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. "

Dr. Hörchner Jagusch Dr. Heimann-Trosien