Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 29.02.1972 – 1 StR 648/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 648/74 URTEIL 2a:
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Peter M ED aus ecEEEE, Kreis ICE, geboren an EEE 154: in Ca Kreis ED,
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesrichter
als Vorsitzender, Loesdau
Dr. Mösl
Pikart
Strickert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus U]
- als Verteidiger,
Justizangestellter 9
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kempten (Allgäu) vom 16. Juni 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht beim Landgericht Memmingen hatte den Angeklagten am 4. März 1970 vom Anklagevorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Klaus > führten zur Aufhebung und Zurückverweisung (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Januar 1971 - 1 StR 354/70). Das Schwurgericht beim Landgericht Kempten (Allgäu) hat den Angeklagten nunmehr wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen brachte der Angeklagte dem unbewaffneten Nebenkläger, der ihn zuvor bei einem von beiden Seiten begonnenen Handgemenge zu Boden geschlagen hatte, in Wiederaufnahme des von seinem Gegner bereits als beendet angesehenen Kampfes mit einem überraschend hervorgezogenen Springmesser sieben zum Teil lebensgefährliche Stichverletzungen bei (UA S. 9, 11/12); er handelte dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz (UA S. 27). Diesem Sachverhalt entnimnt das Urteil mit Recht, daß dem Angeklagten der Unrechtsausschließungsgrund der Notwehr (§ 53 StGB) nicht zur Seite stand. Daran ändert nichts, daß der Nebenkläger, als der Angeklagte sich wieder erhob, gegen ihn den
ersten Schlag führte (UA S. 10). Denn dies geschah, weil der - nunmehr gefährlich bewaffnete - Angeklagte bereits Anstalten machte, auf den stehengebliebenen Nebenkläger zuzukommen (UA S. 10). Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff ging somit in diesem Augenblick nicht vom Nebenkläger, sondern vom Angeklagten aus (vgl. UA S. 28).
Das Schwurgericht hat dem Angeklagten allerdings zugute gehalten, daß sein Vorgehen in gewissem Umfang durch die irrtümliche Befürchtung mitbestimmt war, sein Gegner halte den Kampf noch nicht für beendet und werde weiter mit erheblichem Kraftaufwand auf ihn einschlagen (UA S. 9) und ihn möglicherweise auch schwer verletzen (UA S. 30, 31). Das Urteil versagt dem Angeklagten jedoch insoweit die Berufung auf Putativnotwehr, weil er jedenfalls die zur Abwehr des vermeintlich bevorstehenden Angriffs gebotene Verteidigung überschritten und dabei in Wut-, Zorn- und Rachegefühlen gehandelt habe, hinter denen der Verteidigungswille völlig zurückgetreten sei (UA S. 32). Auch diese Begründung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Wer in vermeintlicher Notwehr handelt, darf nicht mehr tun als derjenige, der einen wirklichen rechtswidrigen Angriff abwehrt (BGH, Urteil vom 8. März 1960 - 5 StR 13/60; Pfeiffer/ Maul/Schulte, StGB § 53 Anm. 9). Im Falle der bloßen Annahme eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs können daher auch nur diejenigen Handlungen entschuldigt sein, die der Täter für erforderlich halten durfte, | den vermeintlichen Angriff abzuwehren (BGH NJW 1968, 1885). Von einem solcherart entschuldbaren Vorgehen
kann hier selbst dann keine Rede sein, wenn man berücksichtigt, daß der Angeklagte den Nebenkläger für einen Gegner hielt, der ihm bei einer Auseinandersetzung ohne Waffen überlegen war. Denn nach den Feststellungen kam es dem Angeklagten überhaupt nicht entscheidend darauf an, sich gegen den vermuteten Angriff zu wehren, sondern es ging ihm vor allem darum, sich an dem unbewaffneten Nebenkläger unter überraschendem und rücksichtslosem Einsatz einer gefährlichen Waffe wirkungsvoll für die erlittene Niederlage zu rächen. Ein von derartigen Vorstellungen beherrschter Täter kann schon wegen Fehlens eines echten Verteidigungswillens auch unter dem Gesichtspunkt der Putativnotwehr von der vollen strafrechtlichen Verantwortung für die dem Gegner vorsätzlich zugefügten Schäden nicht freigestellt werden (BGH NJW 1962, 308). Das hat das Schwurgericht richtig gesehen. Es brauchte von diesem Standpunkt aus nicht noch - entsprechend den im voraufgegangenen Revisionsurteil enthaltenen Hinweisen - näher zu untersuchen, ob sich der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten vielleicht auch daraus rechtfertigte, daß möglicherweise bereits die Drohung mit dem Einsatz des Messers zur Abwendung des erwarteten Angriffs ausgereicht hätte, oder daraus,
daß es für den Angeklagten wegen seiner Mitverantwortlichkeit für die Entstehung der tätlichen Auseinandersetzung zumutbar gewesen wäre, dem - vermeintlich bevorstehenden - weiteren Angriff des Nebenklägers auszuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1960
- 5 StR 646/59).
N
Da auch Strafzumessung und Ablehnung der Strafaussetzung keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen geben, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Pfeiffer Loesdau Mösl FPikart Strickert
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