Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 17.12.1970 – 4 StR 470/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 470/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Pflasterer Peter H EEE zus SD: EEE: geboren am EEE 350 in SW.
wegen Straßenraubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1970, an der teilgenoumen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt GE 3 der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. my EEE. : EB, als Verteidiger, Justizangestellter W als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Mai 1970 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung ihres eigenen rechtskräftigen Urteils vom 29. März 1967, durch welches der Angeklagte wegen schwerer Diebstähle zur Jugendstrafe von acht Monaten unter Aussetzung zur Bewährung verurteilt worden war, zur Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.
1. Im Schuldspruch ist das Urteil nicht angefochten worden.
Die Frage, ob hier die Revision auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden konnte und beschränkt worden ist oder ob das Rechtsmittel den gesamten Strafausspruch ergreift, braucht nicht erörtert zu werden. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß der Strafausspruch im ganzen angefochten worden ist, erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
2. Die Jugendkammer hat in der nach § 31 Abs. 2 J6G gebotenen Weise "unter Einbeziehung des Urteils (vom 29. März 1967) nur einheitlich auf Jugenästrafe erkannt". Zwar ist in der Urteilsformel davon die Rede, daß die durch Urteil vom 29. März 1967 verhängte "Jugendstrafe" einbezogen werde. In den Gründen des Urteils wird dann aber zutreffend ausgeführt, daß die frühere "Verurteilung" einbezogen werde (UA S. 19). Bei dieser Einbeziehung hat das Landgericht auch nicht die Fehler begangen, die in den im schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts von 3. November 1970 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 335 und Urteil vom 18. Juni 1970 - 4 StR 160/70 -— ) beanstandet worden sind. Durch das ein-
bezogene Urteil ist auf keine andere Maßnahme als nur auf Jugendstrafe von acht Monaten erkannt worden und die Jugendkammer hat festgestellt, daß diese Strafe auch nicht teilweise verbüßt oder sonst erledigt ist, weil sie zur Bewährung ausgesetzt und bisher nicht erlassen worden ist (UA S. 4/5).
Auch im übrigen hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil soviel über das einbezogene Urteil mitgeteilt, daß mit Sicherheit ersichtlich ist, daß dem Gericht bei der Einbeziehung des früheren Urteils und bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten unterlaufen ist. Der Angeklagte ist am 29. März 1967 "wegen schwerer Diebstähle" verurteilt worden (UA S. 4), also wegen mehrerer, mindestens zweier, schwerer Diebstähle. Diese Taten hat der Angeklagte, der am Tage vor der damaligen Urteilsfindung gerade erst 17 Jahre alt geworden war, als Jugendlicher begangen. In diesen Taten sind schon damals "erhebliche schädliche Neigungen" des Angeklagten zutage getreten (UA S. 17/18). Durch die Verhängung der achtmonatigen Jugendstrafe und ihre Aussetzung zur Bewährung hat sich der Angeklagte nicht davon abhalten lassen, erneut in noch schwerer wiegender Weise straffällig zu werden. Er hat die beiden Straßenräubereien in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung am 21. April 1969 begangen (UA S. 10, 12), also während der erst im März 1970 ablaufenden Bewährungszeit (UA S. 4).
Wenn das Landgericht für die früheren und die neuen Straftaten des Angeklagten, die er im Alter von 19 Jahren begangen hat, die nach Jugenästrafrecht zu beurteilen sind (UA S. 17) und die einen "schweren Unrechtsgehalt" sowie
einen hohen "Schuldgehalt" aufweisen (UA S. 19), eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren für erforderlich
hält, so kann dies unter den gegebenen Umständen nicht
aus Rechtsgründen beanstandet werden. Die von der Revision hervorgehobenen Umstände — daß nämlich der Angeklagte jedenfalls seit 1968 in regelmäßiger Arbeit steht, daß er für ein üneheliches Kind zu sorgen hat und daß
er die Mutter dieses Kindes heiraten will — hat die Jugendkammer nicht unberücksichtigt gelassen (UA S. 4).
3. Die zwei Jahre betragende Jugendstrafe hätte die Jugendkammer nach § 21 Abs. 2 in Verb. m. § 105 Abs. 1 J6G nur dann zur Bewährung aussetzen können, wenn dies - ausnahmsweise -— durch besondere, sowohl in der Tat (den Taten) als auch in der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegende Umstände gerechtfertigt gewesen wäre. Soiche besonderen Umstände hat aber das Landgericht nicht finden können, und zwar weder in den Taten des Angeklagten noch in seiner Persönlichkeit. Die Versagung der Strafaussetzung wird einwandfrei durch die Erwägung (UA S. 19) gerechtfertigt, die Vollstreckung der Strafe sei wegen der"Tatsache erforderlich, daß der Angeklagte die ihm gebotene Bewährungschance nicht genutzt und erneut schweres Unrecht begangen hat".
Es liegt allein bei dem Angeklagten, während der Strafvollstreckung zu zeigen, ob die Erwartung (UA S. 19) begründet ist, er könne infolge "eines längeren Straf-. eindrucks .... zu einem ordentlichen Leben zurückgeführt"
Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal