Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 16.12.1970 – 2 StR 276/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 08g°2 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 276/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Vertreter und Geschäftsinhaber Heinrich MW aus
Com, geboren an @. ED 1939 in Timm
2. den Vertreter Erich RE aus ro, zebcren em @D. EEE 942 in VeEEEm,
3. den Vertreter Kurt Nikolaus M u aus Schi iD, geboren am. EEE 1929 in N / Wei - ,
4. den Vertreter Horst Peter Herbert S c rn EB aus
Ho, zseboren am. EEE 1940 in Cr,
wegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 16. Dezember 1970, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Kirchhof
Dr. Müller
Baumgarten
Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt;
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten RB gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 23. Oktober 1969 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklag-
ten Reiß sowie die Revisionen der Angeklagten ME, Mag und Horst Schau
wer-
den verworfen; jedoch sind die Angeklagten
"B, Ya
und Horst Sch statt zu Ge-
fängnis zu Freiheitsstrafmverurteilt.
Die Angeklagten ME, Mag und Horst Schäiiip haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
I. Der Angeklagte MB betrieb unter der Firma "HOEEED NED, Elektrogeräte" zunächst zusammen mit dem Angeklagten Mag, ab 11. März 1965 als Alleininhaber den Verkauf von CEEEEEEEB-wWaschvollautomaten und -Heimbüglern, die er von Firmen in LuEmmm>. 7 und Sc bezog. Die Mitangeklagten RB und Horst Sch waren Vertreter des Angeklagten MB. Allein oder in wechselnder Zusammensetzung verkauften die Angeklagten Waschmaschinen oder Heimbügler nach dem sogenannten Prämiensystem. In den Fällen, die zur Verurteilung führten, veranlaßten sie die Käufer durch mannigfache Täuschungen zum Abschluß des jeweiligen Kaufvertrages. In dem Vertrag verpflichteten sich die Käufer, einen Preis zu zahlen, der erheblich über dem Handels- oder Marktwert lag, aber dem von der Firma CE empfohlenen Richtpreis entsprach. Die Angeklagten spiegelten den Käufern vor, die aufzustellende Maschine solle Vorführungszwecken dienen und, wenn sechs Prämien fällig geworden seien, kostenlos in das Eigentum der Kunden übergehen. Die Aufgabe der Käufer beschränke sich in der Hauptsache auf die Bereitstellung eines Vorführraumes, die Vorführung der Maschine und eine lobende Beurteilung der Arbeitsweise und der Qualität der Maschine. Einigen Kunden, denen verheimlicht wurde, daß sie einen Kaufvertrag unterschrieben, wurde gesagt, siemüßten eine Abnutzungsgebühr bis zu 100,-- DM bezahlen. Anderen Kunden wurde erklärt, entweder der Form halber oder zur Sicherung der Firma CE oder zum Schutz der Firma MB hinsichtlich ihrer Forderungen auf Vorführung oder gegen eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs, bisweilen auch zum Nachweis des Verbleibs der Maschine, müsse ein Kaufvertrag abgeschlossen werden, der unverbindlich sei. Allen Käufern wurde versprochen, daß sie die Maschine im Ergebnis nicht
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zu bezahlen brauchten, diese vielmehr durch Prämien für die Vermittlung von Kaufverträgen innerhalb kurzer Zeit
zu Eigentum erwerben könnten. Sie soliten für die Vermittlung des Verkaufs einer Waschmaschine 200,-- DM und für
die Vermittlung des Verkaufs eines Heimbüglers eine solche von 100,-- DM erhalten. Durch sechs Prämien, die innerhalb kurzer Zeit fällig werden würden, sollte der Kaufpreis des jeweiligen Geräts abgegolten sein. Die Interessenten würden die Firma M@BD oder deren Vertreter beibringen. Die Prämie sollte fällig werden unabhängig davon, ob die ursprünglich getäuschten "Käufer" oder ein Vertreter der Ffirma MB die Interessenten beigebracht hatte. In Wirklichkeit hatten die Angeklagten weder die Absicht, Interessenten beizubringen, noch wollten sie die Maschine vorführen lassen oder eine Prämie zahlen.
Das Landgericht hat die Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - verurteilt, und zwar den Angeklagten MB wegen zehn Vergehen des Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten RB wegen sechs Vergehen des Betrugs zu Geldstrafen von sechsmal 300,-- DM, ersatzweise für je 10,-- DM ein Tag Gefängnis, den Angeklagten Maße wegen 18 Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und den Angeklagten Horst Sch@B wegen 48 Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren. Die Revisionen der Angeklagten MW; "ep und Schi b1eiben ohne Erfolg; das Rechtsmittel des Angeklagten RP dringt im Schuldspruch und den einzelnen Strafaussprüchen ebenfalls nicht durch. Es führt lediglich zur Zurückverweisung der Sache, weil nach § 74 Abs. 1 StGB idF des Ersten Strafrechtsreformgesetzes nunmehr auch bei mehreren Geldstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden muß.
II. Die Verfahrensrüge des Angeklagten RB ist mangels Rechtfertigung nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig; die Verfahrensbeschwerden der übrigen Angeklagten sind unbegründet.
Darauf, daß ein Zeuge nicht gemäß § 55 Abs. 2 StPO über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden ist, kann eine Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).
Die Beschwerdeführer M@P, Meg und Sch@#B wollen zum Teil die Beweiswürdigung des Gerichts durch ihre eigene ersetzen oder sie gehen von Tatsachen aus, deren Gegenteil festgestellt worden ist. Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit der Zeugen, deren Aussagen gegen die Beschwerdeführer verwertet worden sind, bejaht und sich dabei mit der Art und Weise auseinandergesetzt, in der die Ermittlungen zunächst durchgeführt wurden (gezielte zentral zusammengestellte Fragebogen, Zeitungsberichte u.a. — UA Bl. 60 - 63). Ihre Schlußfolgerungen sind möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Strafkammer sich auch eine feste Überzeugung vom jeweiligen Tathergang gebildet hatte, hat sie auch nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß im Zweifelsfall zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.
Ihr brauchte sich nicht, wie die Beschwerdeführer VegiB und Sch meinen, eine weitere Aufklärung über die Bildung der Richtpreise und die Preisgestaltung, etwa durch Vernehmung eines Sachverständigen oder eines Vertreters der Firma GEB aufzudrängen. Durch Vernehmung vieler Zeugen, die im örtlichen Fachhandel sich damals erkundigt hatten (UA Bl. 75, 76), hat der Tatrichter festgestellt,
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welche Preise damals, also zum Zeitpunkt des jeweiligen Verkaufs der Waschmaschinen oder Heimbügler, vom Fachhandel verlangt wurden. Eine weitere Beweiserhebung dazu war nicht erforderlich.
III. Die Verurteilung begegnet in keinem Falle rechtlichen Bedenken. Der Erörterung bedarf nur das Merkmal des Vermögensschadens.
Ob durch den unter Täuschung erreichten Abschluß eines Vertrages ein Vermögensschaden entstanden ist, hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab. Die gegenseitigen Verpflichtungen sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit gegeneinander abzuwägen. Hier hatten sich die Kunden zur Zahlung eines Kaufpreises, der dem hohen Richtpreis und nicht dem Marktpreis entsprach, gleichwohl aber zusätzlich zu Nebenleistungen (Hergabe eines Raumes zu Vorführungszwecken, Vorführen der Maschine und Werbung dafür) verpflichtet. Dem sollten neben der Verpflichtung zur Lieferung und Aufstellung der Maschine erhebliche andere Pflichten der Angeklagten gegenüberstehen. Die Angeklagten wollten diesen nach den Vertragsverhandlungen wesentlichen, ja entscheidenden Verpflichtungen von vornherein nicht nachkommen, insbesondere nicht dafür sorgen, daß die Käufer die Prämien, wie | versprochen, verdienten und damit den Kaufpreis zahlen konnten. Den Verpfliohtungen der Käufer stand demnach nur eine geringerwertige Verpflichtung der unzuverlässigen Firma MED gegenüber. Damit waren die Käufer durchden Vertrag, der viele zudem noch in fühlbare wirtschaftliche Bedrängnis brachte, im Sinne des § 263 StGB geschädigt.
IV. In den Fällen 54 (UA Bl. 47) und 63 (UA Bl. 63) hat der Angeklagte MB beim jeweiligen Vertragsschluß ak-
tiv mitgewirkt. Er ist jedoch in diesen Fällen nicht verurteilt worden, obwohl auch diese Fälle von der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß erfaßt werden. In diesen Fällen ist ihm im Eröffnungsbeschluß zwar keine persönliche Beteiligung am Verkaufsgespräch zur Last gelegt.
Es ist ihm aber vorgeworfen, in allen Betrugsfällen der Anklageschrift, auch soweit er nicht persönlich bei den Verkaufsverhandlungen tätig war, sich als Mittäter mit einen oder mehreren der Mitangeklagten des Betruges schuldig gemacht zu haben, weil er auf Grund gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine Vertreter in jeder Hinsicht angeleitet, beraten und unterstützt habe. Insoweit ist er jedoch freigesprochen worden. Verurteilt worden ist er nur in den Fällen, in denen ihm bereits in der Anklageschrift persönliche Beteiligung bei den Verkaufsverhandlungen vorgeworfen worden war. Der Freispruch erfaßt somit auch die Fälle 54 und. 63. Obwohl hier eine strafbare Beteiligung festgestellt worden ist, kann der Angeklagte deswegen nicht mehr verurteilt
werden.
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V. Der Angeklagte Sch@MB ist im Fall 10 (UA Bl. 21), in dem eine Beteiligung festgestellt worden ist, nicht angeklagt und konnte daher insoweit nicht verurteilt werden.
Baldus Kirchhof Müller
Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer ist in Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
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