Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 03.12.1970 – 4 StR 480/70

4. Strafsenat

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N

ALT,

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

en 3

(Westf.), dort geboren am EEE 136, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \in der

Sitzung vom 3. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Börtzler

Mayr

Dr.Dr. Spiegel

Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Münster vom 26. Juni 1970 wird verworfen. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F., treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Freiheits-

strafe von sieben Jahren verurteilt worden. Seine Revision

hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge

Das Schwurgericht hat es offen gelassen, ob der Angeklagte, wie der psychiatrische Sachverständige nicht mit letzter Sicherheit ausschließen konnte, während zweier Tatabschnitte zurechnungsunfähig war. Die Begründung, einer abschließenden Entscheidung bedürfe es deswegen nicht, weil in die fraglichen Zeiträume kein rechtlich erheblicher Entschluß des Angeklagten falle und weil in ihnen auch kein rechtlich erheblicher Erfolg verursacht worden sei, wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Aufklärungsrüge, das Gericht hätte durch Hinzuziehung auch eines psychologischen Sachverständigen klären müssen, ob 8 51 Abs. 1 StGB für die beiden in Frage stehenden Tatabschnitte "zu verneinen oder zu bejahen ist", dringt daher nicht durch.

Die Revision übersieht, daß der Angeklagte in dem Zeitraum vom Hinfallen seiner Mutter bis zum Abbrechen des Hammers den bedingten Tötungsvorsatz noch nicht gefaßt hatte. Die während dieser Zeit der Mutter zugefügten Verletzungen, die zudem nicht tödlich waren, scheiden deshalb für den Schuldspruch, unabhängig von der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, ohnehin aus. Auch für den anderen von der Revision angesprochenen Tatabschnitt, nämlich als der Angeklagte seinem Opfer die beiden Schläge mit dem vom Stiel abgesprungenen Hammerkopf beibrachte, würde bei den auf Seite 12 bis 14 UA getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine etwaige Zurechnungsunfähigkeit der Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Tötung nicht entgegenstehen, denn diese die Tat abschließenden Schläge waren für den Tod der Mutter

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nicht mehr ursächlich. Schließlich brauchte sich dem Gericht auch für die Frage, ob der von dem Sachverständigen in der Beweisaufnahme zugunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossenen Wechsel zwischen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit und Zurechnungsunfähigkeit möglich ist, die zusätzliche Anhörung eines Psychologen nicht von Amts wegen aufzudrängen. Ein derartiger Übergang ist zwar ungewöhnlich, aber nicht unmöglich (vgl. BGH 2 StR 429/67 vom 20. September 1967). Da der Sachverständige als Psychiater näher begründete, warum im vorliegenden Fall eine solche Möglichkeit nicht auszuschließen sei, bedurfte es nicht mehr der Hinzuziehung auch eines Psychologen. Die Revision kann auch nichts dafür anführen, inwiefern ein Psychologe hierbei etwa ein geeigneteres Beweismittel darstellen würde.

2, Die Sachrüge

Weder der Schuldspruch noch die Strafzumessungsgründe lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Mit der Bemerkung, es halte die Tatsache, daß der Angeklagte den Totschlag unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB begangen habe, nicht für einen mildernden Umstand im Sinne des § 213 StGB, will das Schwurgericht offensichtlich nicht zum Ausdruck bringen, die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit eines Täters dürfe aus Rechtsgründen bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 213 StGB von vornherein nicht in Betracht gezogen werden. Gemeint ist vielmehr - wie auch der Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung ausführte -, daß das Gericht der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bei Abwägung der gesamten Umstände der Tat, insbesondere im Hinblick darauf,

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daß sich auch einem nur vermindert zurechnungsfähigen Täter besonders starke Hemmungen gegen die Tötung der eigenen Mutter ent. gegenstellen, keine so erhebliche Bedeutung zumißt, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Daß das Schwurgericht die von der Revision angeführten Gesichtspunkte, die es

in den Strafzumessungsgründen auf Bl. 28 UA hervorgehoben hat,

bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB übersehen hätte, kann nicht angenommen werden. Ersichtlich hat es die Überzeugung erlangt, das gesamte Tatbild weiche auch unter Berücksichtigung dieser Umstände von dem Durchschnittsfall eines Verbrechens nach

§ 212 StGB nicht in einem solchen Maße ab, daß die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erschiene. Hiergegen ist recht. lich nichts einzuwenden.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal