Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 26.11.1970 – 4 StR 462/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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K Lt ft

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kranzbinder und Händler Arnold T GE aus MED, zeboren am EEE 1925 in vo

wegen versuchter Blutschande u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Börtzler

Dr. Sanders

Dr.Dr. Spiegel

Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesarwalt EB in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEE vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WB

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Münster (Westf.) vom 3. Juni 1970 wird verworfen. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F, treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen teilweise in Tateinheit mit fort-

gesetzter Unzucht mit einem Kinde und fortgesetzter versuchter Blutschande zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die auf Verletzung des § 247 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat die Strafkammer den Angeklagten nach Anhörung seiner Tochter Ulrike und einer Diplompsychologin "für die Zeit der weiteren Vernehmung" von Ulrike aus dem Sitzungssaal abtreten lassen, "da zu befürchten ist, daß die Zeugin in Gegenwart des Angeklagten mit der Wahrheit zurückhalten werde" (Bl. 126, 127 d.A.). Das bedeutet sachlich dasselbe wie die Befürchtung, die Zeugin werde in Gegenwart ihres Vaters "die Wahrheit nicht sagen" (§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Ob ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht wahrheitsgemäß aussagen werde, ist vom Tatrichter nach seinem Ermessen zu beurteilen. Diese Beurteilung kann von der Revision nicht angegriffen werden. Die "Feststellung", daß Ulrike in Gegenwart ihres Vaters "die Unwahrheit" sagen werde, war nicht notwendig. § 247 Abs. 1 StPO ist schon dann anzuwenden, wenn zu befürchten ist, der Zeuge werde nicht vollständig aussagen.

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das Urteil der Nachprüfung stand. Insbesondere läßt die Beweiswürdigung der Strafkammer Rechtsfehler nicht erkennen.

Rechtlich bedenklich ist lediglich die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen, zeitlich weit auseinanderliegenden Unzuchtshandlungen (vgl. BGHSt 2, 163, 167). Die Bestrafung wegen (nur) einer Tat beschwert den Angeklagten indessen nicht. Auch die seit dem 1. April 1970 geltende Neufassung des § 1 StGB führt zu keiner anderen Beurteilung. Danach (Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 105 des i. StrRG) ist zwar von diesem Zeitpunkt an die Unzucht mit Abhängigen (§ 174 StGB) - anders als die Unzucht mit einem Kinde und die Blutschande - kein Verbrechen mehr, sondern nur noch ein Vergehen und verjährt infolgedessen nunmehr bereits in fünf Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB). Die Verjährung der Strafverfolgung auch der länger zurückliegenden, in den Jahren 1961 bis 1964 begangenen Einzelhandlungen - Fall 1 und 3 (1. Teil) der Urteilsgründe - ist jedoch, soweit Unzucht mit Abhängigen in Rede steht, (ebenfalls) durch die nach dem alten Recht gemäß § 67 Abs. 1 (2. Altern.) StGB fristgerechte Unterbrechungshandlung vom 2. September 1969 (Vernehmung von Ulrike durch den Amtsrichter in Münster - Bl. 14 d.A.) auch für den nunmehr geltenden Rechtszustand wirksam unterbrochen worden (Art. 94 des 1. StrRG; vgl. Begründung dazu im

rung

Ersten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BT Drucks. V/4094).

Meyer Börtzier Sanders Spiegel Hürxthal