Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 17.11.1970 – 1 StR 450/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 450/70 URTEIL
4yjaa
in der Strafsache
gegen
den Holzbildhauer Karl zZ EEE „aus MVB, zeboren an 0 u 19:25 in VER, zur Zeit einstweilen
untergebracht,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1970, an der teilgenommen häben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. wWoesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. April 1970 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Ver-Sehens der gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung .n einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Zugleich wurde aie erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
ie Revision des Angeklagten, die in zulässiger Weise auf die Unterbringungsanoränung beschränkt ist (vgl. BGHSt 5, 287; BGH NJW 1963, 1414), rügt erfolglos Verletzung sachlichen Rechts.
Nach § 42 b StGB ist auch derjenige, der ein Verbrechen oder Vergehen im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat, in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Dabei ist davon auszugehen, daß es sich bei dem Täter um eine Person handeln muß, die entweder geistesschwach ist oder an einer länger dauernden, jedenfalls nicht nur vorübergehenden Störung der
Geistestätigkeit leidet; eine solche Störung kann auch auf Alkoholsucht beruhen (BGHSt 7, 35; 10, 57; 10, 353). Diese Unterbringungsvoraussetzungen hat das Landgericht auf Grund sachverständiger Beratung im Ergebnis unangreifbar festgestellt.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß die Anordnung der Unterbringung mit der zugleich ausgesprochenen Strafaussetzung auf den ersten Blick nicht recht vereinbar erscheint. Denn die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist nach § 23 Abs. 1 StGB durch die Erwartung bedingt, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde, während die Unterbringung umgekehrt gerade die Gefahr künftiger erheblicher Rechtsverletzungen vorausseizt (vgl. BGH IM StGB 842 - Nr. 10). Die nähere Betrachtung der Urteilsgründe ergibt jedoch, daß die Sirafkammer sich insgesamt von der Fortdauer der krinwinellen Gefährlichkeit des Angeklagten überzeugt hat (UA S. 30, 32) und daß ihr wohl vor allem deshalb
die Aussetzung der Strafe als "noch vertretbar" erschien, weil sie -— offenbar in Verkennung der nach § 456 b StPO bestehenden Möglichkeiten - die bereits eingeleitete Heilbehandlung in der Nervenheilanstalt H@B nicht unterbrechen wollte (UA S. 31,33). Der hierin zutagetretende Rechtsmangel berührt somit nicht die Frage der Unterbringung, sondern nur die Anwendung des § 23 StGB und beschwert den Angeklagten nicht.
Entgegen der Auffassung der Revision ist aber bei dem Angeklagten auch das für § 42 b StGB wesentliche Merkmal der erheblichen Gefährlichkeit genügend festgestellt. Zwar beschränkt sich das Urteil bei unmittelbarer Erörterung der Unterbringungsfrage auf die ausdrückliche Feststellung, daß der Angeklagte auf Grund seiner Haltlosigkeit immer wieder zu strafbaren Handlungen neige und solche mit Bestimmtheit
wieder begehen werde. Das würde für sich allein gesehen nicht ausreichen, um die Einweisung des Angeklagten in eine Heiloder Pflegeanstalt zu rechtfertigen. Der Gesamtheit der Urteilsgründe ist aber unzweifelhaft zu entnehmen, daß die Strafkammer eine erhebliche, die Unterbringung im Interesse der öffentlichen Sicherheit erfordernde Gefährlichkeit angenommen hat. Dies ergibt sich aus der Darstellung des Tatgeschehens und der Schwere der dem Zeugen Mob vorsätzlich zugefügten Schnittverletzung (UA S. 15, 16), aus
den wiederholten Hinweisen auf die durch Trunksucht ver-
stärkte Neigung des Angeklagten zur Aggression, die bereits verschiedentlich zur Unterbringung im Nervenkrankenhaus auf Grund des Bayer. Verwahrungsgesetzes geführt hatte (UA S. 23, 30, 32), aus der Erwähnung der zahlreichen Vorstrafen, die gegen den Angeklagten u.a. zweimal wegen gefährlicher Körperverletzung, einmal wegen Raubes und einmal wegen fahrlässiger Tötung ausgesprochen worden sind (UA S. 32, 8, 9), und aus der Feststellung des Waffenbesitzes nach dem letzten Ent-
weichen aus der Verwahrung am 24./25. März 1970 (UVA S. 17, 24).
Das Landgericht hat auch geprüft, ob dem Unterbringungserfordernis etwa bereits durch die Einweisung nach dem Bayer. Verwahrungsgesetz Genüge getan ist, und hat diese Frage mit der Begründung verneint, daß die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Öffentlichkeit durch hirnschädigungsbedingten Persönlichkeitsabbau in Verbindung mit unheilbarer Trunksucht in besonderem Maße gesteigert worden sei (UA S. 32/33), Diese würdigung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Daß die Unterbringung nach dem Bayer. Verwahrungsgesetz (Gesetz über die Verwahrung geisteskranker, geistesschwacher, rauschgiftoder alkoholsüchtiger Personen vom 30. April 1952 - BayBS I S. 435) einer Anoränung nach § 42 b StGB grundsätzlich nicht entgegensteht, hat der Senat schon in seinem Urteil vom 30. November 1954 (BGHSt 7, 61) ausgesprochen. An dieser Ansicht wird festgehalten. Bereits die nach wie vor bestehenden Verschiedenheiten der in § 42 f StGB und Art. 8 des Bayer. Verwahrungsgesetzes enthaltenen Überwachungsbestimmungen lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß bei einen bestimmten Täter unter bestimmten Voraussetzungen dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit nur durch — zusätzliche - Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB Rechnung getragen werden kann (vgl. BGHSt 19, 348 zum Hess. Freiheitsentziehungsgesetz vom 19. Mai 1952; BGH, Urteil vom 20.7.1965 - 5 StR 219/65 zum SchlH. Unterbringungsgesetz vom 26. August 1958; BGH NJW 1967, 686 zum RhPf. Unterbringungsgesetz vom 19. Februar 1959; abw. BGHSt 12, 50; 17, 123 zum NRW. Unterbringungsgesetz vom 16. Oktober 1956). Ob ein solches verstärktes Sicherungsinteresse anzunehmen ist oder nicht, unterliegt dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters im Einzelfall. Von einer fehlerhaften Ausübung dieses Ermessens kann hier aber nicht die Rede sein. Die tatrichterliche Entscheidung wird vielmehr in besonderem Maße gestützt durch Feststellungen, welche deutlich die Unzuläng-
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lichkeit der bisherigen, nach dem Iandesgesetz erfolgten Unterbringungsmaßnahmen ergeben haben: die zur Zeit vollzogene Einweisung des Angeklagten nach dem Bayer. Verwahrungsgesetz ist die dritte ihrer Art (UA S. 4, 5); dabei gelang
es dem Verwahrten bereits dreimal, aus dem Nervenkrankenhaus zu entweichen (UA S. 10, 17). Bei einer solchen Gelegenheit hat er auch die den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat begangen.
Die Revision des Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.
Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Strickert