Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 20.07.1965 – 5 StR 219/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
i
5_SiR 219/65 M | 2098 056 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in dem Sicherungsverfahren gegen
den Arbeiter Hans-Heinrich BE au TB (Holstein), geboren amEED 1929 in Tome ONE,
2.21. untergebracht im Iandeskrankenhaus NEE (Holstein),
wegen Unterbringung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
sitzung vom 20.Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka, Bundesrichter : Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter. Kersting. _ als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr Em» in der Verhandlung,
Staatsanwalt ‘bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EB aus ng
als Verteidiger,
Justizangestellte . “ als :Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht -erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 15.September 1364
“» wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts. mittels zu tragen.
-- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Revision des Beschuldigten rügt allgemein Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist nicht begründet.
Das angefochtene Urteil läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB angeordnet hat, obwohl bereits das Amtsgericht in Reinfeld im landesrechtlichen Verfahren nach dem Schleswig-Holsteinischen Unterbringun; gesetz vom 26.August. 1958 die gleiche Maßnahme angeordne' hatte. Die Strafkammer führt hierzu aus, daß sie bei diese m Beschuldigten die Unterbringung nach § 42b StGB bei den gegebe.nen Umständen für unumgänglich hält (UA S.17). Damit bringt sie zum Ausdruc daß das bisher gegen den Beschuldigten mehrfach durchgeführte landesrechtliche Unterbringungsverfahren der der Allgemeinheit von ihm drohenden erheblichen Gefahr nicht hinreichend Rechnung getragen hat, Das ist richtig. Das Amtsgericht hatte den Beschuldigten, der an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose leidet, trotz der von ihm im Januar 1962 gegenüber Arbeitskollegen in handgreiflicher Form ausgestoßenen Drohungen nach vorübergehender Einweisung in die geschlossene Abteilung einer Nervenheilanstalt bereits am 28.März 1962 wieder freigelassen und sodann ein von der Ordnungsbehörde Anfang August 1962 erneut eingeleitetes Unterbringungsverfahren bereits am 22.August 1962 bis auf weiteres eingestellt. Unter diesen Umständen konnte die Strafkamm:
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annehmen, daß bei der außerordentlichen Gefährlichkeit des Beschuldigten, wie sie in den am Jahresende 1963 von ihm begangenen Handlungen abermals zum Ausdruck gekommen ist, die landesrechtlich angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit nicht in ausreichendem Maße gewährleistet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Kersting