Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 11.11.1970 – 4 StR 66/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

wird ein wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit neben der Geldbuße angeordnetes Fahrverbot aufgehoben, so ist das Gericht durch das Verschlechterungsverbot nicht daran gehindert, die ursprünglich festgesetzte Geldbuße angemessen zu erhöhen.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

StPO § 358 Abs. 2; OWiG 1968 § 79 Abs. 3; Stve § 25

wird ein wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit neben der Geldbuße angeordnetes Fahrverbot aufgehoben, so

ist das Gericht durch das Verschlechterungsverbot nicht daran gehindert, die ursprünglich festgesetzte Geldbuße angemessen zu erhöhen.

BGH, Beschl.v. 11. November 1970 - 4 StR 66/70 - AG München BayObL6

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ru

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 66/70 BESCHLUSS

in der Bußgeldsache

gegen

den Zimmerermeister Hubert Düp zus "EB. dort geboren am EEE 332,

wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 11. November 1970 durch die Bundesrichter

Dr. Sanders, Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal beschlossen:

wird ein wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit neben der Geldbuße angeoränetes Fahrverbot aufgehoben, so ist das Gericht durch das Verschlechterungsverbot nicht daran gehindert, die ursprünglich festgesetzte Geldbuße angemessen zu erhöhen.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO eine Geldbuße von 120,-- DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berufene Bayerische Oberste Landesgericht hält die tatsächlichen Feststellungen zum Ausspruch des Fahrverbots bislang nicht für ausreichend. Es beabsichtigt daher, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit dieses über das Fahrverbot erkannt hat, und die Sache insoweit zu ergänzenden Feststellungen an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Es würde die Aufhebung auch auf den Bußgeldausspruch erstrecken, falls die ursprünglich ausgesprochene Geldbuße bei Fortfall des Fahrverbots erhöht werden dürfte.

- 3.

Nach Auffassung des Gerichts verstieße eine solche Erhöhung der Geldbuße bei endgültigem Fortfall des Fahrverbots nicht gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. im einzelnen VRS 38, 356). Da das Oberlandesgericht Oldenburg - allerdings ohne Begründung, vgl. VRS 37, 381, 382 - die gegenteilige Ansicht vertritt, hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die streitige Rechtsfrage hat es dabei wie folgt formuliert:

Darf der Tatrichter, der eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt hatte, nach Aufhebung des Bußgeldausspruchs und des Fahrverbots durch das Rechtsbeschwerdegericht und Zurückverweisung der Sache ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot auf eine gegenüber dem ursprünglichen Betrag erhöhte Geldbuße erkennen rate des gesetzlichen Bußgeldrahmens; 13 Abs. 1 und 2 OWiG), wenn er von der nochmaligen Verhängung eines Fahrverbots absieht?

Il.

Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 79 Abs. 3 OWiG, 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO gilt sinngemäß auch für das Bußgeldverfahren (§§ 79 Abs. 3, 46 Abs. 2 OWiG).

III.

In der Sache schließt sich der Senat der von dem Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Rechtsauffassung im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung an.

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1. Die im Vorlegungsbeschluß herausgestellte Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot ist unbestreitbar. Die gerade bei der Ahndung von Verkehrsverstößen sich aufdrängende ganzheitliche Betrachtungsweise, die dazu führt, daß der gegen den Strafausspruch gerichtete Rechtsmittelangriff die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB in der Regel mit umfaßt (BGHSt 10, 379), gilt gleichermaßen auch für das Verhältnis zwischen der Geldbuße und dem Fahrverbot nach § 25 OWiG. Auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit eines befristeten Fahrverbots als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit (EJW 1969, 1623) geht ersichtlich von deren wechselseitigen Bedingtheit aus. Der Vorlegungsbeschluß spiegelt daher auch nur die tägliche Spruchpraxis wieder, wenn er ausführt, der Tatrichter könne bei der Verhängung eines Fahrverbots bereits hierdurch eine so weitgehende Einwirkung auf den Täter erwarten, daß er eine neben dem Fahrverbot festzusetzende Geldbuße niedriger bemessen darf.

2. Der Folgerung, daß dann, wenn der Tatrichter von der Verhängung eines Fahrverbots von vorneherein absieht oder wenn das Fahrverbot vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben wird, zur ausreichend erzieherischen Einwirkung eine entsprechend höhere Geldbuße geboten sein kann, steht nicht etwa entgegen, daß die Geldbuße der Art nach ein anderes Ahndungsmittel ist als das Fahrverbot. Ein Ahndungsmittel kann durch ein anderes ersetzt werden, wenn dieses milder ist (RGSt 2, 205, 206; 62, 78, 82). Der Vorlegungsbeschluß geht unter

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Heranziehung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zutreffend davon aus,

daß bei der Beurteilung, welches Ahndungsmittel

das mildere ist, entscheidend auf die im Gesetz selbst zutage getretene Bewertung der in Frage stehenden Unrechtsfolgen abzustellen ist. Das

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl I 481) hat einen ausdrücklichen Bewertungsmaßstab für das Verhältnis des Fahrverbots zur Geldbuße nicht aufgestellt. Dem Bayerischen Obersten Landesgericht ist jedoch zuzustimmen, wenn es meint, dem Gesetz lasse sich im Wege der Auslegung entnehmen, daß die Geldbuße gegenüber dem Fahrverbot die mildere Form der Ahndung darstellt.

a) Das ergibt sich schon daraus, daß eine Geldbuße verhängt werden kann, wenn schlechthin eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen worden ist, daß ein Fahrverbot jedoch erst ausgesprochen werden darf, wenn bestimmte zusätzliche Qualifikationsmerkmale vorliegen, die den Unrechtsgehalt der Tat vergrößern, nämlich wenn ein Kraftfahrzeugführer grob oder beharrlich seine Pflichten verletzt hat und sich trotz der Buße nicht auf diese Pflichten besinnen wird.

b) Daß der Gesetzgeber ein Fahrverbot allgemein als die schwerere Unrechtsfolge ansieht, folgt auch daraus, daß die Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße bis zu einem Betrag von 200 DM einer besonderen Zulassung bedarf, während sie bei einem Fahrverbot immer statthaft ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG). Das gleiche gilt für

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die Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens (§ 85 Abs. 2 OWiG). Daß nach beiden Vorschriften bei Geldbußen über 200 DM die erwähnten Rechtsmittel ebenfalls anwendbar sind, bedeutet nicht etwa, daß durchweg eine höhere Geldbuße dem Fahrverbot gleichzusetzen ist, diese gesetzliche Einstufung beruht vielmehr auf der Erwägung, daß im Einzelfall auch schon eine hohe Geldbuße die Funktion eines angemessenen Ahndungsmittels erfüllen kann.

c) Auch das Bundesverfassungsgericht sieht die Geldbuße als das mildere Ahndungsmittel an. Es hält nämlich die Verhängung eines Fahrverbots regelmäßig nur dann für zulässig, wenn der angestrebte Erfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden kann (NJW 1969, 1623, 1624).

3. Die dem Senat vorgelegte Rechtsfrage ist also zu bejahen. Der Tatrichter darf nach Aufhebung des Bußgeldausspruchs und des Fahrverbots durch das Rechtsbeschwerdegericht die ursprünglich verhängte Geldbuße erhöhen, wenn er von der nochmaligen Verhängung eines Fahrverbots absieht.

In welchem Ausmaß die Geldbuße in einem solchen Fall innerhalb des zur Verfügung stehenden Bußgeldrahmens erhöht werden darf, ist nicht allgemein bestimmbar. Maßgebend sind allein die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Gegen das Verschlechterungsverbot wird dann nicht verstoßen, wenn die Gesamtschau (vgl. RG JW 1925, 2331;

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RGSt 61, 383) der verhängten Ahndungsmaßnahmen keine Veränderung zum Nachteil des Betroffenen erkennen läßt, Der Tatrichter wird daher auch nicht außer acht lassen dürfen, ob und welche wirtschaftlichen Folgen das wegfallende Fahrverbot neben seiner Erziehungsfunktion für den Betroffenen gehabt haben würde. Solche wirtschaftlichen Folgen treten bei einem Fahrverbot häufig nicht nur dann ein, wenn der Betroffene aus Erwerbsgründen auf die Benutzung eines Kraftwagens angewiesen ist. Auch dem Betroffenen, der seinen Kraftwagen nur aus persönlichen Gründen, seiner Bequemlichkeit oder des Vergnügens wegen, zu benutzen pflegt, entstehen regelmäßig in der Zeit, in der er seinen Kraftwagen nicht fahren darf, wirtschaftliche Einbußen (fixe Kosten, allgemeine Wertminderung). Im übrigen sind

die Grundsätze von Bedeutung, nach denen der schuldhafte Verursacher eines Verkehrsunfalleszum Ersatz

für den vorübergehenden Entgang des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeugs verpflichtet ist (BGHZ 40, 343; 45, 212). Von diesen wirtschaftlichen Überlegungen abgesehen ist aber entscheidend, ob und inwieweit

die angemessene Erhöhung der Geldbuße beim Wegfall

des Fahrverbots für den Betroffenen weniger drückend ist als die bisherige Geldbuße bei gleichzeitigen Fahrverbot.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts. Seit dem Erlaß des Vorlegungsbeschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist

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die Verfolgung der Oränungswidrigkeit nicht verjährt. Die Verjährung ist durch richterliche Handlungen jeweils

Dechtzeitig unterbrochen worden.

Sanders Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal

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