Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 11.11.1970 – 2 StR 483/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 058 15°
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 483/70 BESCHLUSS Ardı
in der Strafsache
gegen
1. den Dachdecker Georg L o u: DEE GE , zeboren am. EB 1930 in OD -7 a,
2. den Maurer Heinrich Konrad Le (EEE aus REP, geboren mn EEE 1932 in Op- TED
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 11. November 1970
1. Das Gesuch des Angeklagten Georg Lo@iB-GE von 15./16. Oktober 1970, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen, weil der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat (§ 44 StPO).
2. Die Revision dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Mai 1970 wird als unzulässig verworfen: Der Beschwerdeführer hat ausschließlich die Verletzung formellen Rechts gerügt, ohne die einen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen anzugeben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten Heinrich Le@B-
GE gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Mai 1970 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
\
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Baldus willms Müller
Baumgarten Meyer