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BGH Beschluss vom 04.11.1970 – 2 StR 418/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 049

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 418/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Reinhold Tr EEE zu: Tamm, dort geboren am MW. WB 1933,

2. den E-Schweißer Horst-Dieter w (EEEEEEEEREEED aus BEE, dort geboren an W. WW 1943,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Tre un: VOR wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 10. März 1970, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind,

1. wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte TriiB wird wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen und wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Der Angeklagte WERE ist des schweren Diebstahls in fünf Fällen, der Urkundenfälschung und des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis schuldig,

2. im Strafausspruch gegen den Angeklagten WORD mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch gegen den Angeklagten WERE und über eine Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich des Angeklagten Tr, sowie über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des ITandgerichts zurückverwiesen.

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III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat - unter Freisprechung im übrigen . den Angeklagten Trip wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in fünf Fällen und wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis und den Angeklagten WED wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen, davon in vier Fällen gemeinschaftlich handelnd, sowie wegen Urkundenfälschung und fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat sie dem Angeklagten WERE die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten WEB ist auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen sowie den gesamten Strafausspruch beschränkt.

1. Das Rechtsmittel des Angeklagten Trap ist unbeschränkt eingelegt, aber nur zum Strafausspruch . gerechtfertigt worden. Da der Verteidiger jedoch nicht die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung zur Zurücknahme der Revision, soweit sie gegen den Schuldspruch eingelegt war, nachgewiesen hat, ist die Revision in diesem Umfange unzulässig.

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Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Strafausspruch als solchen richtet, ist es offensichtlich unbegründet, jedoch ist die Strafe jetzt nicht mehr Gefängnis-, sondern Freiheitsstrafe (Art. 95 Abs. 3 1. StrRG). Da aber im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten und darauf, daß er wesentlich unter dem Einfluß seines Bruders Siegfried und des Mitangeklagten gehandelt hat, nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, daß die Strafkammer von der Befugnis zur Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB nF Gebrauch gemacht hätte, war die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung zurückzuverweisen.

2. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Wenn dringt nicht durch. Die polizeilichen Geständnisse können durch die Einlassung der Angeklagten oder die Bekundungen der Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.

Die Urteilsfeststellungen tragen den gesamten Schuldspruch. Jedoch ist der Diebstahl, auch wenn er unter den Voraussetzungen der 8§ 17, - früher § 244 StGB - 243 Nr. 1 StGB nF begangen worden ist, nicht mehr ein Verbrechen, sondern nur ein Vergehen. Der Senat hat daher den Schuldspruch, auch hinsichtlich des Ange-

klagten Tr, neu gefaßt.

Der Strafausspruch ist in den Diebstahlsfällen deswegen aufzuheben, weil § 243 StGB nF ebenso wie § 17 StGB nF eine erheblich niedrigere Mindeststrafe androht als § 244 Abs. 1 StGB aF, dem die Strafkammer die Strafen entnommen hat; es kann nicht ausgeschlossen

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werden, daß die Strafkammer bei Anwendung des neuen Rechts niedrigere Strafen verhängt hätte. Auch die übrigen Strafen können durch die Verurteilung nach § 244 Abs. 1 StGB aF beeinflußt worden

sein. Daher konnte der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben.

Baldus willms Kirchhof

Baumgarten Meyer