Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 30.10.1970 – 2 StR 390/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
DV-WeffG § 4 idF d. HessÄndVO v. 19. Juli 1966 Wer Druckluftwaffen nit einem Kaliber von 7 mm und darunter ohne Waffenschein führt, ist im Lande Hessen nach § 1 Abs. 88 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vom irz 1938 (RGBl. I S. 265) strafbar.
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Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
WaffG § 1 Abs. 1, §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2; DV-WeffG § 4 idF d. HessÄndVO v. 19. Juli 1966
Wer Druckluftwaffen nit einem Kaliber von 7 mm und darunter ohne Waffenschein führt, ist im Lande Hessen nach § 1 Abs. 88 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vom
irz 1938 (RGBl. I S. 265) strafbar.
BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1970 - 2 StR 390/70 OLG Frankfurt (Mein)
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 390/70 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Metzgermeister Peter Nikolaus FEED zus MOB-GER /OEEEB, zeboren am 9. EEE 1935 ir ME,
2. den Musiker Waldemar S ME zus Mo, dort geboren au BD 1351,
wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 30. Oktober 1970 auf den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5. März 1970 beschlossen:
Wer Druckluftwaffen mit einem Kaliber von 7 mm und darunter ohne Waffenschein führt, ist im Lande Hessen nach § 1 Abs. 1, § 8 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vom 18. März 1938 (RGBl. I S. 265) strafbar.
Gründe§
I. Die beiden Angeklagten fuhren am Abend des 18. April 1968 zu einem Schuttabladeplatz in der Gemeinde MOB, um dort mit ihren Luftgewehren, Marke DEE, 4,5 mm, auf Ratten zu schießen. Am Ziel angekommen, gingen sie mit den ungeladenen Gewehren - die Patronen hatten sie in ihren Taschen - zu dem abgekippten Müll. Da infolge der Dunkelheit die Sichtverhältnisse zu schlecht waren, fuhren sie unverrichteter Dinge wieder nach Hause.
Die Angeklagten sind in zwei Instanzen vom Vorwurf freigesprochen worden, Schußwaffen ohne Waffenschein geführt zu haben. Das Amtsgericht hat die Entscheidung damit begründet, daß § 26, im Gegensatz zu § 14, des Waffengesetzes nicht in § 4 der zu diesen Gesetz ergangenen Durchführungsverordnung in der Fassung der Verordnung des Landes Hessen vom 19. Juli 1966 (GVBl. S. 254) erwähnt sei. Demgemäß habe der
Gesetzgeber zwar eine Waffenscheinpflicht auch für das Führen von Druckluftwaffen mit einem Kaliber von 7 mm und darunter eingeführt, die Verletzung dieser Pflicht aber nicht unter Strafe gestellt. Der eindeutige Gesetzeswortlaut lasse eine Anwendung des
§ 26 WaffG auf einen solchen Fall nicht zu. Die Berufungsstrafkammer hat sich dieser Ansicht angeschlossen und dabei zum Ausdruck gebracht, § 26
Abs. 1 WaffG enthalte keine Blankettbestimmung, die durch andere Bestimmungen des Waffengesetzes und der Durchführungsverordnung ergänzt werde. Davon abgesehen hätte den Angeklagten das Unrechtsbewußtsein gefehlt.
Gegen das Berufungsurteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie Verletzung des materiellen Rechts rügt. Nach ihrer Ansicht hat das Landgericht den Charakter des § 26 WaffG als einer Blankettvorschrift verkannt. Die dort verwendete Formulierung "wer ... den Bestimmungen des Gesetzes zuwider ..." beziehe sich nicht nur auf das Waffengesetz, sondern auch auf seine Durchführungsverordnung. Der § 4 dieser Verordnung gehöre deshalb ebenfalls zum gesetzlichen Tatbestand. Ferner habe die Strafkammer nicht geprüft, ob der von ihr angenommene Verbotsirrtum der beiden Angeklagten unvermeidbar gewesen sei.
Zu der Frage, ob das Führen von Druckluftwaffen des Kalibers 7 mm und darunter ohne Waffenschein in denjenigen Bundesländern strafbar ist, die § 4 der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz in ähnlicher
Weise geändert haben, wie dies im Iaund Hessen geschehen
ist, liegen unterschiedliche Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte vor. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat sich in seinem Urteil vom
16. Mai 1968 (Leitsatz in Schl1HA 1969, 161) auf den Standpunkt gestellt, mangels ausdrücklicher Strafdrohung sei das Führen solcher Waffen nicht strafbewehrt. Das Bestimmtheitsgebot für die Strefbarkeit (Art. 103 Abs. 2 GG) lasse eine andere Auslegung des § 4 der Durchführungsverordnung (in der geänderten Fassung) nicht zu. Demgegenüber vertritt das Oberiandesgericht in Hama in seinen Urteil vo 1968 (NJW 1969, 107) die Ansicht, nach dem Wortlaut des im Land Nordrhein-Westfalen geltenden § 4 a der Durchführungsverordnung, der inhaltlich dem § 4 der
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Durchführungsveroränung i.d.F. der hessischen Ände-
-rungsverordnung entspricht, könne nicht zweifelhaft
sein, daß § 26 WaffG auf derartige Fälle Anwendung finde. Bei dieser Vorschrift handle es sich um eine Blankettstrafbestimmung, die u.a. durch die Normen der Durchführungsverordnung ausgefüllt werde.
Wegen dieser voneinander abweichenden Urteile zweier Oberlandesgerichte sieht sich das Oberlandes-
gericht in Frankfurt (Main) an einer Entscheidung gehindert. Es müßte, wie auch immer es sich entschließen
würde, von der Entscheidung entweder des einen oder des anderen Oberlandesgerichts abweichen. Da nach seiner Ansicht die Verneinung der Schuld der Angeklagten im Berufungsurteil einer Nachprüfung nicht standhält, erachtet es die Frage der Anwendbarkeit des § 26 WaffG für entscheidend.
II. Die Voraussetzungen für die Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Unerheblich ist, daß die beiden sich widersprechenden Entscheidungen landesrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben (vgl. BGHSt 4, 138; 11, 228, 229; 21, 292, 293). Diese Vorschriften gehören zu denjenigen Normen des Waffengesetzes und seiner Durchführungsverordnung, die auch nach dem Inkrafttreten des Bundeswaffengesetzes vom 14. Juni 1968 (BGBl. I S. 633) als Landesrecht bestehen geblieben sind. Die Vorlegungspflicht wird auch nicht dadurch berührt, daß sich die beiden Urteile auf Vorschriften verschiedener Länder beziehen. Denn sie sind, soweit es auf die hier zu entscheidende Frage enkommt, inhaltsgleich, wenn sie sich auch im Wortlaut nicht decken. In Nordrhein-Westfalen ist durch Änderungsverordnung vom 30. Dezember 1964 (GVBl. 1965, S. 31) nach § 4 der Durchführungsverordnung folgender § 4 a eingefügt worden:
"Unbeschadet der Regelung in § 4 gelten für Druckluftwaffen mit einem Kaliber von 7 mm und darunter auch die Vorschriften der §§ 13 bis 15, 17 und 23 des Waffengesetzes."
Das Land Schleswig-Holstein hat durch Änderungsverordnung vom 7. Mai 1965 (GVBl. S. 36) § 4 der Durchführungsverordnung um folgenden Satz ergänzt:
"Außerdem gelten für diese Waffen im Lande Schleswig-Holstein die Vorschriften der 88 1, 13 bis 17 und 23 des Gesetzes."
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In Hessen gilt seit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 19. Juli 1966 (GVBl. S. 254) § 4 der Durchführungsverordnung in folgender Fassung:
"Druckluftwaffen nit einem Kaliber von 7 mm und darunter unterliegen den Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme der 88 9, 13 bis 17 und der §§ 23 kis 25 nicht."
Die drei Regelungen stimmen darin überein, daß die Geltung des § 14 WaffG bei Druckluftwaffen mit einen Kaliber von 7 mm und darunter ausdrücklich bestimunt,
8 26 dieses Gesetzes jedoch nicht besonders erwähnt wird.
Die vom Oberlandesgericht Frankfurt (Main) vorgelegte Frage ist, wie sich aus der Begründung seines Beschlusses ergibt, für die Entscheidung erheblich.
III. In der Sache selbst tritt der Senat - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundes-
anwalts - der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm bei.
§ 4 der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz lautete bis zu den erwähnten Änderungen wie folgt:
"Druckluftwaffen mit einem Kaliber von 7 mm und darunter unterliegen den Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme der 88 9, 24 und 25 nicht."
Auf solche Waffen fand somit § 14 WaffG keine Anwendung; es bestand keine Waffenscheinpflicht für denjenigen, der außerhalb seines Wohn-, Dienst- oder Geschäftsraums sowie seines befriedeten Besitztums eine derartige Waffe führte. Strafbarkeit nach § 26 WaffG war ausgeschlossen. Diese Rechtslage ist durch die hessische Änderungsverordnung sowie die ihr entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer geändert worden. Seit ihrem Inkrafttreten unterliegt das Führen einer solchen Schußwaffe in den betreffenden Bundesländern einpflicht. Ein Führen ohuüs Waffenschein verstößt somit gegen "die Bestimmungen des Gesetzes" und ist deshalb nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG strafbar.
Zu dieser Änderung waren die betreffenden Bundesländer befugt. Denn sie betraf in erster Linie das Sachgebiet der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung, das zur Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer gehört. Insoweit ist die Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsverordnungen nach § 31 WaffG auf die zuständigen Landesminister übergegangen.
Der Grundsatz der Gesetzesbestimmtheit des Straftatbestands steht der Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vom 18. März 1938 in Verbindung mit § 4 der Durchführungsverordnung vom 19. März 1938 i.d.F. der Verordnung des Landes Hessen zur Änderung dieser Durchführungsverordnung vom 19. Juli 1966 auf das Führen von Druckluftwaffen mit einem Kaliber von 7 um und darunter nicht entgegen.
Auch ohne Erwähnung des § 26 WaffG in § 4 der Durchführungsverordnung i.d.F. der hessischen Änderungsverordnung wird das Führen solcher Schußwaffen ohne Waffenschein von jener Strafvorschrift erfaöt.
Bei ihr handelt es sich, wie das Oberlandesgericht Hamm zutreffend dargelegt hat (vgl. auch Potrykus
in MDR 1968, S. 466), um eine Blankettstrafbestinmung. Sie wird durch verschiedene Vorschriften des
I. und IV. Abschnitts des Waffengesetzes sowie der Durchführungsveroränung zu diesem Gesetz ausgefüllt. Diese Regelung genügt den Anforderungen, die an die Gültigkeit eines Blankettstrafgesetzes unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesbestimmtneit zu stellen sind (vgl. hierzu BVerfGE 14, 245, 252). Das Waffengesetz selbst, soweit seine Bestimmungen den § 26 ergänzen, umschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit eindeutig. Nach § 14 WaffG ist das Führen jeglicher Schußwaffen außerhalb der dort angegebenen Bereiche
im Grundsatz waffenscheinpflichtig. Der Begriff "Schußwaffe" wird in § 1 Abs. 1 WaffG dahin definiert, daß unter ihn auch die Druckiuftwaffen fallen. § 4 DVo i.d.F. der hessischen Änderungsverordnung berührt diese klare Tatbestandsumschreibung nicht. Denn § 14 Wafft gehört nicht zu denjenigen Vorschriften des Waffengesetzes, deren Anwendbarkeit auf Druckluftwaffen nit einem Kaliber von 7 mm und darunter durch jenen § 4 DVO ausgeschlossen ist. Infolgedessen bestand gesetzestechnisch kein Anlaß, § 25 WaffG in dem Katalog derjenigen Vorschriften aufzunehmen, die von der Befreiungsregelung ausgenommen sind. Die Nichterwähnung entspricht gerade der Eigenart des § 26 WaffG als Blankettstrafgesetz. Den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG ist also voll genügt.
Die vom Oberlandesgericht Frankfurt (Mein) vorgelegte Rechtsfrage ist demgemäß im Sinne des Oberlandesgerichts Hamm zu entscheiden.
Baldus willms Müller
Baumgarten Meyer