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BGH Urteil vom 29.10.1970 – 4 StR 353/70

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Autoschlosser und Techniker Frank Dietrich K EEE

aus KOp-HB; zeboren an EEE 1942 ir ru-

MEER Kreis Chemnitz, zur Zeit in einbezogener Sache in Strafhaft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt (EM, 1,

als Verteidiger, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Köln vom 12. November. 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit widerstandsleistung, gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und Fahren ohne Führerschein

(Fall 4 der Anklage) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

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- 3 - In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstandsleistung, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Widerstandsleistung in einem weiteren Fall unter Einbeziehung anderweit erkannter rechtskräftiger Strafen zur Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten, der lediglich seine Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Schuldspruch nicht angreift, hat mit der Sachbeschwerde im wesentlichen Erfolg.

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Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Insoweit ist die innere Tatseite nicht hinreichend dargetan. Nach den Feststellungen zur äußeren Tatseite fuhr der Angeklagte mit einem Porsche aus dem Stand an, und zwar versehentlich im dritten Gang und deshalb langsamer als gewöhnlich, aber mit gleichbleibender Beschleunigung, während ihn die Polizeibeamten KG una He Hart vearängten und ihn, zunächst neben dem Wagen herlaufend, festhielten und seinen Kopf herunterdrückten. Ki 1ie: nach einigen Metern los und blieb zurück. Heiiiiiiis hängte sich bei steigender Geschwindigkeit auf die Tür, zog die Beine an und ließ sich mit nunmehr tiefer in den Wagen gebeugtem Oberkörper mitschleppen. Er löste sich auf Zuruf Kl erst "nach einer Fahrt von gut 25 m" bei einer "inzwischen erreichten Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h von dem Wagen" und kam dabei zu Fall (UA 21 ff, 24). In teilweisem Widerspruch dazu führt das Urteil zur inneren Tatseite folgendes aus: Als der Angeklagte angefahren sei, möge es ihm noch offen erschienen sein, was mit dem Polizeibeamten geschehe, möglicherweise habe er darauf gehofft, daß Heil (evenfalis alspaıa) zurückbleiben, d.h. also sich gefahrlos vom Fahrzeug lösen könne und werde. "Nach" einer "Fahrstrecke von etwa 25 m und der Geschwindigkeit von über 20 km/h" sei ihm für diese Hoffnung kein Raum mehr geblieben. Trotzdem habe er seine Fahrt in keiner Weise geändert oder mit der Beschleunigung verhalten (UA 42). "Bei der nach über 25 m auf 20

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bis 30 km/h gesteigerten und in stetiger Steigerung begriffenen Geschwindigkeit" habe er nicht steuern können, was mit Heil gseschenen werde (UA 23). "Seine Fahrt mit der immer weiteren Beschleunigung, aus der es schließlich keinen anderen Ausweg als

den (möglicherweise tödlichen) Sturz des Polizeibeamten" gegeben habe, zeige eindeutig, daß er

"mit der Weiterfahrt diese Möglichkeit billigend hinnahm, wenn nicht sogar suchte" (UA 42). Das Schwurgericht begründet den (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten also damit, daß er - im nunmehrigen Bewußtsein der Möglichkeit eines tödlichen Sturzes des Beamten - nach "etwa" bzw. "gut"

25 m und bei einer Geschwindigkeit von "über 20 km/h" bzw. "20 bis 30 km/h" mit immer weiterer Beschleunigung weitergefahren ist, während er (möglicherweise) bis dahin noch gehofft habe, der Beamte könne und werde sich gefahrlos vom Wagen lösen und zurückbleiben.

Das war aber genau der Zeitpunkt, in dem der Beamte nach den vorangegangenen Feststellungen zur äußeren Tatseite abgesprungen ist. Die Erwägungen des Schwurgerichts ließen sich unter diesen Umständen nur dann mit der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes vereinbaren, wenn der Angeklagte nicht bemerkt hätte, daß sich HeiilB nach "zut" 25 m vom Fahrzeug gelöst hat. Eine solche Feststellung hat das Urteil indessen nicht getroffen; sie läge auch fern (UA 25). Hatte der Angeklagte aber wahrgenommen, daß sich Hell nach "zut" 25 m Fahrstrecke vom Fahrzeug gelöst hatte, dann könnte er nicht erst jetzt die bis dahin gehegte Hoffnung auf einen gefahrlosen Absprung des Beamten aufgegeben und

dessen Tod in seinen Vorsatz aufgenommen haben.

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Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann mithin nicht bestehen bleiben. Damit entfällt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Widerstandsleistung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. I Nr. 3 StGB und Fahrens ohne Fahrerlaubnis, obwohl sie keinen Rechtsfehler erkennen läßt (vgl. u.a. BGHSt 23, 4; BGH, Urteil vom 9. Juli 1970 - 4 StR 164/70).

Die Verurteilung wegen Widerstandsleistung in einem weiteren Fall hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung stand. Insoweit erhebt die Revision auch keine besonderen Einwendungen. Die Neufassung des § 113 StGB ist hier ohne Bedeutung. Insbesondere sind Anhaltspunkte für einen Irrtum des Angeklagten im Sinne des Absatzes 4 dieser Vorschrift nicht ersichtlich. Hier wie auch bei der Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß die Höhe der Einzelstrafen durch die Strafbemessung in dem aufgehobenen Totschlagsfall beeinflußt worden ist. Der Senat hat deshalb den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Auch über die Maßregel nach § 42 n StGB ist damit erneut zu befinden.

Die wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung ausgesprochene Einzelstrafe. kann außerdem wegen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderungen der Rückfallbestimmungen nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht ist bei dem einfachen Diebstahl nach Versagung mildernder Umstände gemäß § 244 Abs. 1 und ? a... StGB von einer Mindeststrafe von einem Jahr (Zuchthaus) ausgegangen. Nach

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der Neufassung des § 17 n.F. StGB, die auch das Revisionsgericht beaohten muß (§ 2 Abs. 2 StGB,

§ 354 a StPO) und deren Voraussetzungen im übrigen ebenfalls gegeben sind, beträgt die Mindeststrafe

nur noch sechs Monate (Freiheitsstrafe). Es läßt

sich nicht ausschließen, daß das Schwurgericht auch aus diesem Grunde die Strafe milder bemessen hätte, wenn es seiner Entscheidung bereits die Neufassung hätte zugrundelegen müssen. Für die neue Entscheidung wird noch darauf hingewiesen, daß der Diebstahl im Urteilsspruch nicht mehr als Rückfalltat gekennzeichnet werden darf (B6GHSt 23, 237).

Sanders Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal