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BGH Urteil vom 20.10.1970 – 1 StR 225/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 225/70 URTEIL Zojro

in der Strafsache

gegen

den Mechaniker Johann Le HH 1: 11: GE, geboren m. EB 5 in Tre, - Sachbezeichnuns: FEB 1... -

wegen versuchten Totschlass

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Ffeiffer

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert

als beisitrzende Richter, Bundesanwvalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ee EEE :.: GE

als Verteidiger, Justizangestellter 5»

als Urkundsbeanter der Geschlftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklsgten Ic :.;.n das Urteil. des Schwurgerichts hei dem Landgericht Schweinfurt vom 6. Februar 1%770 wird verworfen; jedoch wird der Kostenausspruch dahin geändert, daß die Kosten und notwendiren Auslagen des Angeklagten Ic im ersten Revisionsverfahren zu einem Drittel der Staatstkasse „ur Last fallen.

Der Strafausspruch wird - nuch gegen den Mitange-

klagten K - dahin berichtirt, da? an die Stelle‘ {=} nv

der verhängten Gefängnisstrafen jeweils Freiheits-

strafen von xleicher Darner treten: die Folgen des

8 31 Abs, 1 StGR treter nicht sin.

nase,

Der Beschwerdefihrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

nn u

Das Schwurgericht, an das die Sache durch das erste Revisionsurteil (BGH, Urteil vom 11. November 1060 - 1 StR 439/69) zurückverwiesen worden ist, hat nunmehr den Angeklagten Le wesen tateinheitlich bezangenen versuchter Totschlags in zwei Fällen zur Gefängnisstrafe von drei Jahrer neun Monaten, den Angeklasten KB wesen versuchten Totschlags zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklasten Le 8 riist verseblich die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

I. Soweit die Revision vorträgt, gewisse Erklärungen und Aussagen seien in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten, beschränkt sie sich auf das Vorbringen, die Niederschrift sei mangelhaft; das ist eine unbeachtliche Protokollrüge (BGHSt 7, 162; BGH NJW 1966, 63 Nr. 22; BGHSt 21, 147, 151). Die im Zusammenhang damit stehende Aufkliirungzsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), der Tatrichter habe es unterlassen, den Inhalt eines Briefes festzustellen, den die Zeugin Hamann an den Mitangeklagten KW in die Haftanstalt zeschrieben hatte, ist unbegründet; im Urteil ist ausgeführt (UA S. 23),

daß KB diesen Brief, der ihm bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft ausgehändigt wurde, nicht mehr in Besitz hatte; im übrigen sind keine Umstände ersichtlich oder von der Revision vorgetragen, die das Schwurgericht dazu gedrängt hätten, dem Inhalt dieses Briefes nachzugehen.

Il. In erster Linie bemängelt die Revision, das neu erkennende Schwurgericht habe sich nicht an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gehalten, Lew und seine Ehefrau Inge - die Schwester des Mitangeklagten KB - seien zum Betreten der Werkstatt berechtigt gewesen (S. 4/5 des l. Revisionsurteils); sie übersieht dabei, daß auch die Feststellungen des ersten Schwurgerichtsurteils aufgehoben worden sind. Das neue Schwurgericht war daher in der Lage, andere tatsächliche Feststellungen zu treffen, die eine neue rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten Ic km tragen können.

1. Während dem Urteil des ersten Schwurgerichts zu entnehmen war, daß nach dem Übergabevertrag das in Rede stehende Anwesen mit dem betrieblichen Inventar an Inge 1e iii» bereits übergeben war und daß diese seit dem 1. Januar 1964 große Teile des Unternehmens bereits auf eigene Rechnung

. führte (Urteil des Schwurgerichts Bamberg vom 14. März 1969

- VA I - 5. 11), daß ferner Karl-Heinz KB sich zum Betreten der Werkstatt lediglich subjektiv für berechtigt hielt (UA I S. 45), ist nunmehr festgestellt, daß Inge Te

endgültig von Hal wesgezogen war (UA S. 6) und bei ihren

Wegzug den Besitz an der Werkstatt und an den übrigen Räumen des Anwesens aufgegeben hatte, wenngleich sie gewerbepolizeilich noch als Inhaberin des Betriebes gemeldet war und

von ihrem neuen Wohnsitz Hau aus noch die Steuererklärungen erledigte (UA S. 27/28). Was die Revision gegen diese Feststellungen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, mit denen sie nicht gehört werden kann; Verfahrensfehler, auf denen die Feststellungen beruhen könnten, zeigt sie nicht auf, Verstöße gegen die Lebenserfahrung oder gegen Denkgesetze sind nicht ersichtlich.

2. War aber Karl-Heinz KB im Besitze der Werkstatt, so ist die Folgerung des Schwurgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte Lo ungeachtet der für seine Ehefrau sprechenden gerichtlichen Entscheidungen - vor allem der mit Urteil vom 29. Dezember 1967 bestätigten einstweiligen Verfügung vom 31. Oktober 1967 (UA S. 6/7) - durch sein gewaltsames Eindringen in die Werkstatt verbotene Eigenmacht begangen habe (§ 858 BGB), da die Voraussetzungen für die Ausübung von Selbsthilfe (§ 229 BGB) nicht vorgelegen hätten (UA S. 26/27). Daß obrigkeitliche Hilfe durch den Gerichtsvollzieher zu erlangen gewesen wäre und daß eine

Vereitelung des Anspruchs auf Inbesitznahme der Werkstatt

durch Inge Ic auch dann nicht gedroht hätte, wenn diese Hilfe erst am folgenden Tage gewährt worden wäre (vgl. auch BGH VRS 30, 281), stellt der Tatrichter unangreifbar

fest; daß Ic auch supjektiv auf Grund früherer Vor-

fälle und nach seinen Rechtskenntnissen das Rechtswidrige seiner Handlungsweise erkannte, stellt das Schwurgericht

(UA S. 26/27) im Gegensatz zum Urteil des ersten Tatrichters (UA I S. 57) ebenfalls fest. Daß für die Annahme verbotener Eigenmacht Verschulden nicht notwendig wäre, sondern daß die verbotene Eigenmacht nur objektive Rechtswidrigkeit erfordert (RGZ 67, 387, 389), kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.

Bei dieser Sachlage ist auch die weitere Folgerung rechtlich nicht zu beanstanden, daß KM, diem der Besitz der Werkstatt durch verbotene Eigenmacht entzogen worden war, sich des Besitzes sofort nach dessen Entziehung durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen durfte (§ 859 Abs. 3 BGB), obwohl ihm durch Gerichtsentscheidungen die Benutzung der Werkstatt verboten war. Das trägt auch die Annahme des Schwurgerichts, daß sich Lei, 21: aD und Frau HB die Werkstatt betraten, weder objektiv in einer Notwehrlage befunden noch subjektiv eine solche angenommen habe, da er sich bewußt gewesen sei, daß er den durch verbotene Eigenmacht erlangten Besitz nicht mit Gewalt verteidigen dürfe. Die Wendung im Schreiben des anwaltschaftlichen Vertreters an Inge Ic, daß ihrem "Umzug nach Ha nichts mehr im Wege stehe" (UA S. 10), besagte nicht, daß die Werkstatt durch verbotene Eigenmacht in Besitz genommen werden dürfe. Daß eine Notwehrlage auch nicht gegenüber der mit KOM in die Werkstatt eintretenden Frau Hp bestanden habe, da KB diese zur Mithilfe bei der nach § 859 Abs. 3 BGB zulässigen Besitzkehr habe heranziehen dürfen, nimmt das Schwurgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler an,

III. Auch im übrigen 14%t das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Leib ersehen. lediglich die Kostenentscheidung ist gemäß § 473 Abs. 4 StPO dahin zu ändern, daß von den Kosten und notwendigen Auslagen des ersten Revisionsverfahrens ein angemessener Teil der Staatskasse zur Last fällt, da im Ergebnis eine erhebliche Herabsetzung der zunächst verhängten Strafe erreicht worden

ist. Im übrigen muß der Urteilsspruch der am 1. April 1970 eingetretenen Rechtsänderung angepaßt werden (Art. 95, 89 des 1. StrR&G).

Pfeiffer Mösl Woesner Meise Strickert