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BGH Beschluss vom 23.09.1970 – 2 StR 339/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 339/70 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Schreiner Herbert August FT EEE , geboren em @. EB 1957 in FED, zur Zeit in Strafhaft,

2. den Zimmerer Josef HE aus SC, zeborenau U. EEE 1940 in NEHME,

wegen Gefangenenmeuterei u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 26. Februar 1970 in den die Angeklagten betreffenden Schuldsprüchen und Strafaus- 'sprüchen geändert und neu gefaßt wie folgt:

1. Der Angeklagte FEB wird wegen Gefangenenmeuterei, gewalttätiger Gefangenmeuterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Gefangenenbefreiung, ferner wegen Verabredung eines Verbrechens des Straßenraubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Beschluß der 2. Strafkamner des Landgerichts in Wiesbaden vom

27. November 1968 - 6 KLs 6/67 - über die Bildung einer Gesamtstrafe bleibt aufrecht erhalten.

2. Der Angeklagte H@W wird wegen Gefangenenmeuterei, gewalttätiger Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Gefangenenbefreiung, ferner | wegen Verabredung eines Verbrechens des Straßenraubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

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II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1.) Die Revisionen haben zum Scohuldspruch nur insoweit Erfolg, als die Angeklagten außer wegen Verabredung eines Verbrechens des Straßenraubs auch wegen hiermit in Tateinheit stehender Verabredung eines

Verbrechens des schweren Diebstahls verurteilt worden sind. Die Verurteilung wegen Verabredung eines schweren Diebstahls kann nicht bestehen bleiben, weil der schwere Diebstahl im Sinne des § 243 StGB nF kein Verbrechen mehr ist, die Verabredung hierzu also von § 49 a StGB nicht mehr erfaßt wird. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend geändert. '

Die weitergehenden Revisionen sind, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, offensichtlich unbegründet. Ä

2.) Bei der Strafzumessung gegen den Angeklagten FEED nat die Strafkammer die durch Beschluß des Landgerichts in Wiesbaden vom 27. November 1968 gebildete Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus aufgelöst und aus früheren und den jetzt verhängten Einzelstrafen zwei neue Gesamtstrafen gebildet. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken.

Die vom Landgericht in Wiesbaden gebildete Gesamtstrafe erfaßte Strafen aus Urteilen vom 5. April 1967, 4. August 1967 und 6. März 1968; alle diesen Urteilen zugrunde liegenden Taten waren vor dem 5. April 1967 be-

gangen. Die jetzt abgeurteilten Taten des Angeklagten _ sind in Oktober 1967, also zwar vor dem Urteil vom 6. März 1968, aber nach den Urteilen vom 5. April und 4. August 1967 begangen. Aus diesem Grund scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus den jetzt erkannten Strafen und Strafen, die schon in die frühere Gesamtstrafe einbezogen sind, aus (RGSt 18, 333; BGH GA 1956, 505 vgl. Schönke-Schröder, StGB 15. Aufl., Rdn. 14 zu § 76). Die vom Landgericht in Wiesbaden gebildete Gesautstrafe bleibt vielmehr von den jetzt verhängten Einzelstrafen unberührt und kann deshalb weder aufgeköst noch geändert werden. Zur Klarstellung hat der Senat ausdrücklich ausgesprochen, daß der Beschluß von 27. November 1968 aufrecht erhalten bleibt.

Einer Zurückverweisung der Sache zur Bildung der Gesamtstrafe aus den jetzt erkannten Einzelstrafen bedarf es nicht. Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten auf zwei Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt 17 Jahren erkannt. Da hiervon 15 Jahre auf die aufrecht zu erhaltende, vom Landgericht in Wiesbaden gebildete Gesautstrafe entfallen, darf mit Rücksicht auf das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers (§ 358 Abs. 2 StPO) die jetzt noch zu bildende Gesautstrafe die Höhe von zwei Jahren nicht übersteigen. Diese Strafe entspricht der Einzelstrafe wegen gewalttätiger Gefangenen” meuterei und ist niedriger als die Gesamtstrafe, die an sich nach § 75 Abs. 1 StGB gebildet werden müßte. Der

Senat kann sie deshalb selbst festsetzen. Der Wegfall der Verurteilung auch wegen Verabredung eines schweren Diebstahls wirkt sich nicht aus.

3.) Auch hinsichtlich des Angeklagten HB hat der Wegfall der Verurteilung wegen Verabredung eines schweren Diebstahls keinen Einfluß auf das Strafmaß, da gegen ihn wegen Verabredung von Verbrechen ohnehin auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt ist (UA S. 37 zu c).

4.) Im übrigen lassen auch die Strafaussprüche keinen Rechtsfehler erkennen.

Kirchhof Bundesrichter Henning Müller ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.

Kirchhof Baumgarten _ Meyer