Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 03.09.1970 – 1 StR 291/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 BUNDESGERICHTSHOF
1 _StR_291/70 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Maler Rudolf KW , ohne festen Wohnsitz,
geboren am 8. EB 1942 in TEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. September 1970 gemäß
§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20. Januar 1970, soweit es ihn betrifft,
II.
l. im Schuldspruch teilweise geändert und
wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte KW ist des schweren Diebstabls in 23 Fällen, davon in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz, des Diebstahls in sieben Fällen, der versuchten schweren Brandstiftung, der versuchten einfachen Brandstiftung
. und der Urkundenfälschung schuldig;
im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Kloss wird verworfen.
IV. Der Strafausspruch gegen die Angeklagten DEE una UEEEB wird dahin berichtigt, daß an die Stelle der Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt. |
Gründe§
Das angefochtene Urteil läßt bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der zur Zeit seiner Verkündung bestand, keinen Rechtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch die Neuerungen des 1. StrRG zu berücksichtigen. Sie führen beim Angeklagten KB zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs (BGHSt 23, 237, 254). Soweit dieser Angeklagte wegen schweren Diebstahls in der Form des § 243 Nr. 5 und 6 a.F. StGB verurteilt ist, bleibt der Schuldspruch bestehen, da diese Vorschrift gegenüber § 244 n.F. StGB das mildere Gesetz ist (§ 2 Abs. 2 StGB).
Dagegen kann der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch keinen Bestand haben. § 20 a a.F. StGB ist ersatzlos weggefallen (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG). Die darin liegende Beschränkung des Schuldvorwurfs zwingt zu neuer Überprüfung aller Einzelstrafen, der Gesamtstrafe und der Verhängung der Maßregeln. Die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sind in § 42 e n.F. StGB und Art. 93 des l. StrRG neu geregelt.
Die Berichtigung des Strafausspruchs bei den Angeklagten BEE und U deruht auf Art. 95 Abs. 3 des
1. StrRG i1.V.m. § 357 StPO.
Pfeiffer Loesdau
(Zugleich für Herrn Bundes-
richter Strickert, der wegen Meise Urlaub ortsabwesend und daher verhindert ist zu unterschreiben.)
Woesner