Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 25.08.1970 – 1 StR 193/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

6

_BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES |

un an an nr an an bu an ae

1 StR 193/70 | URTEIL

in der Strafsache

gegen

Jürgen GE ‚, geboren am #. ED 1935 in Sn (BEE), ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Zuhälterei

IC

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 25. August 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer | als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justi zangestellter EEE

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. November 1969 wird verworfen.

Jedoch wird das Urteil im Strafausspruch dahin berichtigt, daß an Stelle von Gefängnis Freiheitsstrafe von gleicher ‚Dauer tritt; die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein. |

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.

1.) Rechtsirrtümlich ist die Auffassung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe dadurch die Verteidigung unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO) und seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, daß es den im Rahmen des Schlußwortes gestellten "Hilfsbeweisamtrag" des Verteidigers auf nochmalige Vernehmung der Zeugin HB zu ihrer "Persönlichkeit und Wahrheitsliebe sowie über das Gutachten des Sachverständigen Dr. Schau" nicht stattgegeben und die Ablehnung sowie die Gründe erst in der Urteilsbegründung dargelegt habe.

Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Ablehnung eines im Rahmen der Schlußausführungen des Verteidigers (oder des Angeklagten) gestellten Hilfsbeweisamtrages keiner Entscheidung durch einen besonderen, dem Urteil vorausgehenden Beschluß bedarf; sie kann vielmehr in den Urteilsgründen dargelegt und begründet werden (vgl. u.a. BGHSt 22, 124). Die von diesem Grundsatz in der Rechtsprechung und im Schrifttum gemachte Ausnahme für den Fall der Ablehnung wegen Verschleppungsabsicht (BGH aaO

| baren Beweisaufnahme dadurch verletzt, daß es das Gut-

-4-

mit weiteren Nachweisen) trifft hier nicht zu. Das Landgericht hat die Ablehnung des Antrages damit begründet, daß sich die Zeugin - bereits - selbst als notorische Lügnerin bezeichnet habe. |

Diese Ablehnung stellt keine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dar.

In aller Regel hat kein Progeßbeteiligter einen Anspruch auf nochmalige Vernehmung eines - in der Hauptverhandlung oder kommissarisch - bereits gehörten Zeugen über dieselbe Beweistatsache (BGH GA 1958, 305). Dieser Grundsatz findet auch im vorliegenden Fall An-

wendung. Der Antrag des Verteidigers hat sich auf die

die Persönlichkeit der Zeugin HM charakterisierende mangelnde "Wahrheitsliebe" und damit auf dieselbe Tatsache bezogen, über die die Zeugin mit dem Eingeständnis ihrer eigenen bekannten Lügenhaftigkeit bereits ausgesagt hatte. Dies hat das Landgericht in seiner Ablehnungsbegründung auch deutlich zum Ausdruck gebracht. Der in diesem Zusammenhang von der Revision außerdem erhobene Vorwurf, die Strafkammer habe durch die Ablehnung, die Zeugin HE nochmals zu vernehmen, das Beweismittel nicht ausgeschöpft, vermag ebenfalls die Aufklärungsrüge nicht zu rechtfertigen (BGHSt 4, 125;

17, 351). |

2. Unzutreffend ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, das Landgericht habe den Grundsatz der unmittel-

achten des medizinischen Sachverständigen verwertet habe;

-

' obwohl der Sachverständige nach seinen Ausführungen

die Zeugin HE außerhalb der Hauptverhandlung gesprochen sowie untersucht und die dabei getroffenen Feststellungen seinem Gutachten zugrunde gelegt habe.

Diese Beweiserhebung ist nicht zu beanstanden (BGHSt 9,

2935 18, 107).

3. Im übrigen enthalten die Ausführungen der Revision zu den Verfahrensrügen ausschließlich erfolglose Angriffe gegen die Feststellungen und gegen die freie Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO).

Die Feststellungen und die Beweiswürdigung lassen einen Rechtsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen die allgemeinen Erfahrungssätze

sowie gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten

des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht erkennen. Das

Landgericht ist von der Richtigkeit seiner Feststellungen

überzeugt. Die von ihm gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26). Ein solcher Rechtsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, daß die Strafkammer die Aussage der Zeugin H@EM in dem hier entscheidenden Punkt für wahr gehalten und dementsprechend festgestellt hat, daß der Angeklagte seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise von der Zeugin HWW® aus dem Erlös der gewerbsmäßigen Unzucht bezogen hat. Zu diesem Ergebnis ist die Strafkammer, wie die Beweiswürdigung in dem Urteil zeigt, unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und der Angaben der übrigen Zeugen sowie der Ausführungen des Sachverständigen gekommen. Hierbei hat sie sich

eingehend mit den erheblich gegen die Glaubwürdigkeit

der Zeugin HE sprechenden Umständen auseinandergesetzt, Die so gewonnene Überzeugung der Strafkammer kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

II. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat auch in der Anwendung des Rechts auf die getroffenen Feststellungen keinen Fehler aufgedeckt. Der Beschwerdeführer meint zwar, daß die Strafe unter Berücksichtigung aller Umstände zu hoch sei. Indessen kann im Revisionsverfahren die sich im gesetzlichen Rahmen haltende Strafzumessung nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens überschritten hat (BGHSt 7, 86). Eine solche Pflichtverletzung könnte im vorliegenden Falle wohl dann angenommen werden, wenn die Ausführungen der Revision zuträfen, daß der Angeklagte seinen Lebensunterhalt nur zu einem geringen Teil aus dem Erlös der gewerblichen Unzucht bezogen hätte. Diese Ausführungen stehen aber im Gegensatz zu den Feststellungen des Landgerichts, nach denen der Angeklagte aus ' dem Unzuchtserlös in einem Zeitraum von 2 1/2 bis 3 Jahren mindestens 90 000 DM zu seinem Lebensunterhalt und zum Spielen erhalten, seine Einnahmen ebenfalls für sich verbraucht und hieraus der Zeugin H@P auch keine größeren Geschenke gemacht hat.

6

- 7 -

III. Hiernach ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Jedoch ist der Strafausspruch an die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderung anzupassen (Art. 95, 89 1. StrRG).

Pfeiffer . Mösl Woesner Meise Strickert