Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 04.08.1970 – 1 StR 249/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_249/70 URTEIL
man wre ann me m um ann wma za nv ame.
in der Strafsache
gegen
den Reproduktionsfotografen Axel 2 EB aus DB, iort zeboren am iD. EB 1946, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Pr
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bat in der Sitzung vom 4. August 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EBD zu: EEE, Rechtsanwalt ED au: EEE
als Verteidiger, Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg
vom 5. März 1970 wird verworfen. Jedoch
ist der Angeklagte statt zu Gefängnis
zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
ER
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlichen Vollrausches zur Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jabren verurteilt; es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg die Verletzung von förmlichem und sachlichem Recht.
I. Die Revision erblickt eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin, daß die Strafkammer die Angaben des Angeklagten über die im Fall PB (I 1 der Urteilsgründe) vor der Tat genossenen Alkoholmengen nicht durch Vernehmung der Personen nachgeprüft hat, die in den vom Angeklagten angegebenen Gaststätten beschäftigt waren. Diese Vernehmung brauchte sich dem Tatrichter jedoch nicht aufzudrängen. Der Angeklagte hat erstmals in der Hauptverhandlung angegeben, daß er außer dem vor der Tat in der Wohnung des Mittäters Pi genossenen Bier noch größere Mengen Alkohol zu sich genommen habe; aus den vom Angeklagten angegebenen Mengen hätte sich nach den Berechnungen des Sachverständigen eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 4,6 %0 ergeben, die nach den übrigen Feststellungen zur Tatzeit keinesfalls vorgelegen haben konnte. Dem Gericht standen außer dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch die Angaben der Eheleute POEEMB zur Verfügung, die als Opfer der räuberischen Erpressung das planmäßige und folgerichtige Verhalten des Angeklagten bei der Tat beobachten konnten; dieses
Verhalten stand überdies im auffallenden Gegensatz zu dem Auftreten des Angeklagten im Falle I 2, wo er bei einer BAK von 2,7 %0 im Vollrausch in einem Clubhaus,
in das er eingedrungen war, "wahllos um sich schoß"
(UA S. 13). Zudem hatte der Angeklagte vor der Hauptverhandlung die Frage des Sachverständigen Dr. Zorn,
ob er außer in der Wohnung Pi noch vorher Alkohol zu sich genommen habe, mehrfach verneint (UA S. 12).
Bei dieser Sachlage konnte die Strafkammer ohne Verfahrensverstoß die Angaben des Angeklagten als unglaubhaft behandeln, ohne sich zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt zu sehen.
II. Im Falle I 2 der Urteilsgründe ist der Angeklagte ‘wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) bestraft worden, weil er im Zustand des Rausches eine Handlung begangen hatte, die nach altem Recht als Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, § 244 StGB aF) strafbar war. Zwar ist seit 1. April 1970
der Rückfalldiebstahl kein selbständiger Verbrechenstatbestand mehr und auch der Diebstahl in schweren Fällen ist nur noch Vergehen (§ 243 StGB nF); doch
kann das Revisionsgericht ausschließen, daß diese Gesetzesänderung einen Einfluß auf die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und damit auf die Gesamtstrafe haben könnte. Denn der Schuldvorwurf nach § 330 a StGB beschränkt sich auf die Vorwerfbarkeit des Rausches;
. das Rechtsgut, das § 330 a StGB schützt, ist ein anderes als jenes, das durch die "Rauschtat", also die im Rausch begangene mit Strafe bedrohte Handlung verletzt wird
(BGHSt 16, 124, 127 m. Nachw.). Zwar können beim Strafmaß tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, so deren Schwere oder der angerichtete Schaden, als Anzeichen der Gefährlichkeit des Sichberauschbens mit verwertet werden, doch darf das nicht dazu führen, daß das dem Angeklagten vorwerfbare Verhalten in der Begehung der Rauschtat erblickt wird (B6H, Urteil vom 19. Januar 1968 - 4 StR 492/67). Im Strafmaß können also allenfalls tatsächliche Umstände der Rauschtat, nicht aber deren rechtliche Bewertung durch das Gesetz ihren Niederschlag finden. Da in der Bewertung des durch § 330 a geschützten Rechtsgutes durch die Strafrechtsreform keine Änderung eingetreten ist, kann der Strafausspruch rechtlich
nicht beanstandet werden.
vRa 24, 369
III. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen, insbesondere zur Frage der Unterbringung nach § 42 d StGB, keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wobei der Urteils: spruch gemäß Art. 95, 89 des 1. StrRG an die zwischenzeitliche Rechtsänderung anzupassen ist.
Loesdau Mösl Woesner
Meise Strickert