Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 31.07.1970 – 2 StR 309/70

2. Strafsenat

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28

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR_309/79 BESCHLUSS

mm

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Peter H@WWEW aus KEEEB , geboren am 0. EEE 1941 in PB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Raubes

239

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urte:1 des Landgerichts in Köln vom 22. Januar 1970, soweit es ihn betrifft,

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des einfachen Raubes schuldig ist,

im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

mn un en man m mn Dur an au men ann nn um

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach den §§ 250 Abs. 1 Nr. 5, 47 StGB aF zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen einfachen Raubes nach § 249 StGB. Schwerer Raub nach. § 250 StGB ist nicht mehr gegeben; denn die Nr. 5 dieser Vorschrift - Raub im Rückfall - ist durch Art. 1 Nr. 71 d des Ersten Strafrechtsreformgesetzes aufgehoben worden; der Rückfall kann nur noch im Rahmen des § 249 StGB berücksichtigt werden. Andere Erschwerungstatbestände hat der Angeklagte nicht verwirklicht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Der Ausspruch der Strafe, die der aufgehobenen Bestimmung entnommen worden ist, kann nicht besteben bleiben.

Was die Revision allerdings selbst gegen den Strafausspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Baldus Kirchhof Henning

Müller Baumgarten