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BGH Beschluss vom 17.07.1970 – 2 StR 193/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 098 A

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 193/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Bernd Herbert C @EEB aus “ED-VE, geboren am @D. ED :940 ir HD,

wegen räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom >. Oktober 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt sowie die Tatwaffe (einschließlich Munition und Schalldämpfer) eingezogen.

Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des prozessualen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

Seine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig; denn er hat sie nicht mit Tatsachen belegt.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden. Die Strafkammer hat auf Grund verschiedener zugunsten des Angeklagten sprechender Gesichtspunkte, darunter seiner erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit, nildernde Umstände im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB bejaht und auch bei der Bemessung der Strafe innerhalb des durch diese Vorschrift bestimmten Strafrahmens das Vorliegen des § 51 Abs. 2 StGB berücksichtigt. Von der Möglichkeit des Unterschreitens der Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB, die § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 StGB eröffnet, ist von ihr kein Gebrauch gemacht worden. Hierzu war sie an sich auch nicht verpflichtet. Die Urteilsgründe lassen offen, ob sich das Landgericht dieser Möglichkeit bewußt war und deshalb von einer zu hohen Mindeststrafe ausgegangen ist. Im Urteil heißt es, daß sich "für die Tat des Angeklagten ein Strafrahmen von einem Jahr (§ 250 Abs. 2 StGB) bis zu fünf Jahren Gefängnis" ergab. Die Zulässigkeit einer Milderung gemäß § 44 Abs. 3, § 51 Abs. 2 StGB bis auf ein Viertel der Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis wird demgegenüber nicht erwähnt. Da sich bei dieser Sachlage nicht ausschließen läßt, daß die Strafkammer auf Grund des nach jenen Vorschriften herabgesetzten Strafrahmens zu einer milderen Strafe gelangt wäre, konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Über die Einziehung der Tatwerkzeuge sowie über

die Maßregeln nach den §§ 42 m und n StGB wird eben-

falls neu zu entscheiden sein.

Baldus willms Kirchhof

Baumgarten Meyer