Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 08.07.1970 – 2 StR 81/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 086 7 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 81/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kranführer Manfred Günter W co HB zu: KB, geboren an. EEE 1954 in In Ostpreußen,
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
Au
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willns Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt CB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED zu: EEE als Verteidiger, Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Septenmber 1969,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Unzucht mit einer Abhänigen in Tateinheit mit Gewaltunzucht 7 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und mit vor-
sätzlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Notzucht und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Gemäß den Feststellungen des Landgerichts versuchte er am Morgen des 19. April 1969, nachdem er in der Nacht zuvor erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte, bei seiner damals 17jährigen Stieftochter Daguar, die er wie eine eigene Tochter erzog, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Er umfaßte sie und griff ihr von hinten an die Brust. Die Stieftochter wehrte sich so heftig, daß sie mit ihrer kleinen Schwester, die sie auf dem Arm trug, hinfiel. Der Angeklagte bückte sich zu ihr hinunter, öffnete ihre Schlafanzugjacke und betastete ihre Brust. Da er ihrer Bitte, sie loszulassen, nicht entsprach, begann sie laut zu schreien. Als er ihr daraufhin den Mund zuhielt, schlug sie mit den Armen um sich. In der Absicht, ihren Widerstand zu brechen, versetzte er ihr nun so kräftige Faustschläge ins Gesicht, daß sie unter anderem Blutungen und Schwellungen, eine schwere Augenverletzung sowie eine leichte Gehirnerschütterung erlitt und ohnmächtig wurde. Als sie aus ihrer Ohnmacht erwachte, fand sie sich im Schlafzimmer im Bett liegend vor. Der Angeklagte saß bei ihr auf der Bettkante. Sie lief dann in ein Nebenzimmer und legte sich dort auf die Couch. Der Angeklagte folgte ihr und betastete nochmals ihre Brust, ließ aber, da sie ihn fortdrängte, schließlich von ihr ab. Daß es nicht zur Vollendung des Geschlechtsverkehrs gekommen war, beruhte nach den Feststellungen des Landgerichts "auf dem stetigen Widerstand der Dagmar sowie darauf, daß sie über den Schlägen ohnmächtig wurde."
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht kann nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen schließen nicht aus, daß der Angeklagte "freiwillig" von diesen Versuch zurückgetreten ist. Das Landgericht hat zwar durch die vorstehend wörtlich wiedergegebene Formulierung Gründe dafür genannt, warum es nicht zur Vollendung des Geschlechtsverkehrs kam. Damit ist aber durchaus vereinbar, daß der Angeklagte trotz der Ohnmacht der Stieftochter und trotz ihres vorherigen und späteren Widerstandes die Verwirklichung seiner Absicht für möglich hielt, sei es notfalls auch unter Einsatz erheblicher Gewalt. Nachdem er vorher den Widerstand des Mädchens in einer besonders brutalen Weise gebrochen hatte, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er, als es später im Nebenzimmer auf der Couch lag, wegen des dann noch geleisteten, verhältnismäßig geringen Widerstandes zu der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit seines Tuns gelangt war. Mangels geeigneter Beweismittel wird sich ein dahingehender Nachweis auch nicht in einer neuen Hauptverhandlung führen lassen. Der Notzuchtsversuch muß deshalb gemäß § 46 Nr. 1 StGB straflos bleiben.
Die Handlungsweise des Angeklagten erfüllte jedoch gleichzeitig den Tatbestand eines vollendeten Verbrechens im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil er wit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau vorgenommen hat. Diese Strafbestimmung tritt zwar im allgemeinen hinter § 177 StGB zurück. Das gilt aber dann nicht, wenn der Notzuchtsversuch straflos bleibt (BGHSt 7, 296, 300 mit Nachweisen). Da der Angeklagte auch nach Hinweis auf
die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes gemäß
§ 265 StPO sich nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert.
Diese Änderung macht die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich. Denn es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer auf der Grundlage der neuen rechtlichen Beurteilung eine mildere Strefe verhängt hätte.
Baldus willms Müller Baumgarten Meyer