Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 25.06.1970 – 4 StR 178/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 178/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Karl-Heinz F (EEE, zuletzt wohnhaft in Cup geboren an GE 940
in OB zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Diebstahls oder Sachhehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1970 an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Landgerichtsrat
als Vorsitzender, Börtzler
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel
Hürxthal als beisitzende Richter,
Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 0]
für Recht
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
Die Revision des Angegeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10. November 1969 wird verworfen. Jedoch werden im Urteilsspruch
die Worte
"schweren Rückfalldiebstahls oder der
Rückfallhehlerei" durch die Worte "Diebstahls oder der Hehlerei" ersetzt. An die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe tritt Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten nicht ein.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
um
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls oder Rückfallhehlerei zu zwei Jahren vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die wahlweise Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls oder Hehlerei wird durch die Feststellungen getragen. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist verspätet und daher unzulässig. Sie wäre aber auch unbegründet. Denn das Gericht konnte allein auf Grund der Aussagen des Zeugen KB una des Bruders des Angeklagten die Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte bei den Verhandlungen in der "Viehschänke" maßgeblich beteiligt war; die nicht beantragte Anhörung weiterer Zeugen brauchte sich ihm daher nicht aufzudrängen. |
2. Die Rückfallvoraussetzungen liegen auch nach der allgemeinen Rückfallvorschrift des § 17 StGB n.F., der mit Wirkung vom 1. April 1970 an die Stelle der §§ 244, 261 StGB a.F. getreten ist, vor. Das ergibt sich aus den Urteilen des Landgerichts Arnsberg vom 20. Dezember 1965 und vom 24. Oktober 1968 in welchem die Tatzeiten festgestellt sind.
3. Die Änderung des Urteilsspruchs beruht auf der Neufassung des § 243 StGB und darauf, daß die Tat auch unter den Voraussetzungen des § 17 StGB n.F. in der Urteilsformel nicht mehr als Diebstahl oder Hehlerei "im Rückfall" bezeichnet werden darf (2 StR 47/70 vom 3. April 1970, zur Veröffentlichung bestimmt), sowie auf Art. 95, 89 des 1 StrRG.
: Meyer Börtzler Sanders
Spiegel Hürxthal