Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 25.06.1970 – 4 StR 178/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Karl-Heinz F (EEE, zuletzt wohnhaft in Cup geboren an GE 940

in OB zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Diebstahls oder Sachhehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1970 an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Landgerichtsrat

als Vorsitzender, Börtzler

Dr. Sanders

Dr. Dr. Spiegel

Hürxthal als beisitzende Richter,

Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0]

für Recht

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannt:

Die Revision des Angegeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10. November 1969 wird verworfen. Jedoch werden im Urteilsspruch

die Worte

"schweren Rückfalldiebstahls oder der

Rückfallhehlerei" durch die Worte "Diebstahls oder der Hehlerei" ersetzt. An die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe tritt Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

um

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls oder Rückfallhehlerei zu zwei Jahren vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die wahlweise Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls oder Hehlerei wird durch die Feststellungen getragen. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist verspätet und daher unzulässig. Sie wäre aber auch unbegründet. Denn das Gericht konnte allein auf Grund der Aussagen des Zeugen KB una des Bruders des Angeklagten die Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte bei den Verhandlungen in der "Viehschänke" maßgeblich beteiligt war; die nicht beantragte Anhörung weiterer Zeugen brauchte sich ihm daher nicht aufzudrängen. |

2. Die Rückfallvoraussetzungen liegen auch nach der allgemeinen Rückfallvorschrift des § 17 StGB n.F., der mit Wirkung vom 1. April 1970 an die Stelle der §§ 244, 261 StGB a.F. getreten ist, vor. Das ergibt sich aus den Urteilen des Landgerichts Arnsberg vom 20. Dezember 1965 und vom 24. Oktober 1968 in welchem die Tatzeiten festgestellt sind.

3. Die Änderung des Urteilsspruchs beruht auf der Neufassung des § 243 StGB und darauf, daß die Tat auch unter den Voraussetzungen des § 17 StGB n.F. in der Urteilsformel nicht mehr als Diebstahl oder Hehlerei "im Rückfall" bezeichnet werden darf (2 StR 47/70 vom 3. April 1970, zur Veröffentlichung bestimmt), sowie auf Art. 95, 89 des 1 StrRG.

: Meyer Börtzler Sanders

Spiegel Hürxthal