Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 24.06.1970 – 1 StR 221/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 221/70 BESCHLUSS U.
in der Strafsache
gegen
den Lackierer Erich B EEE aus "ap, geboren am. NEED :923 in Hemmp (To) ,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
- Sachbezeichnung: KB u.a. -
wegen Bandendiebstahls u.a.
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach. Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 24. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
II.
. Auf die Revision des Angeklagten
DB EEE wird das Urteil des Landgerichts München II vom
22. Oktober 1969, soweit es
ihn betrifft,
1.) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des vollendeten Bandendiebstahls in sechs, des versuchten Bandendiebstahls in zwei und des Diebstahls in fünf Fällen, sowie des
vollendeten Betrugs in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und eines versuchten Betrugs schuldig ist,
2.) im gesamten Strafausspruch mit den
Feststellungen hierzu aufgehoben;
in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.
Zugleich wird das Urteil gegen den Mitangeklasten K EB im Strafausspruch dahin berichtigt, daß an Stelle der erkannten Gefängnisstrafe eine Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt (Art. 95 Abs. 3 Satz 5 des 1. StrRG i.V. mit § 357 StPO).
DR Be
-— 3 .—
III. Die weitergehende Revision des
Angeklagten DB EB wird
verworfen.
Gründe§
Soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht in Betracht gezogen wird, läßt das Urteil keine Rechtsfehler erkennen. Jedoch zwingt die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzes gemäss § 354 a StPO, § 2 Abs. 2 StGB zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 a.F. StGB kann keinen Bestand haben, weil § 243 n.F. StGB keinen besonderen Straftatbestand mehr bildet (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - 1 Stk 45/70 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Lediglich die auf 8 243 Abs, 1 Nr. 6 StGB gestützten Schuldsprüche wegen vollendeten (Fälle II 14, 15, 16, 17, 21, 24) und versuchten schweren Diebstahls (Fälle II 1%, 25) sind auf Grund der hierzu getroffenen Feststellungen unter den neuen rechtlichen Gesichtspunkt des Bandendiebstahls i.S. von § 244 Abs. I Nr. 3 n.F. StGB ohne weiteres aufrechtzuerhalten. Entgegen der Auffassung von Dreher StGB 31. Aufl. § 244 Anm. 4 kann eine "Bande!" auch nach neuem Rechtszustand von zwei Mitgliedern gebildet werden (BGH, Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 419/69 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Dagegen muß wegen Aufhebung der §§ 244, 264 a.F. StGB (Art. 1 Nr. 66, Nr. 77 des 1. StrRG) weiterhin die Bezeichnung der Diebstähle und
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Betrugstaten als Rückfallverbrechen gestrichen werden. Ebenso kommt wegen Aufhebung des § 20 a StGB (Art. 1 Nr. & des I. StrR&) der Ausspruch des Urteils, daß
der Angeklagte alle Taten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen habe, in Wegfall. Der Urteilssatz
ist nach alledem entsprechend zu ändern.
Diese Änderung macht es zugleich notwendig, den gesamten Strafausspruch einschließlich der darauf beruhenden Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben. Bei Neubemessung der Strafe wird jedoch § 17 n.F. StGB in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG zu berücksichtigen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
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