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BGH Beschluss vom 16.06.1970 – 2 StR 213/70

2. Strafsenat

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2 StR 213/70 BESCHLUSS Ab |

in der Strafsache gegen

den Bauschlosser Heinz K ED zu: Fa. “ED, geboren cm gu 1945 in FEW Aachen,

zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

aa

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 1 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 17. März 1970 im Strafausspruch aufgehoben, soweit er wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen; ‚jedoch ist der Angeklagte im Falle des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung statt zu Zuchthaus zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF) und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 250 Abs. 1 Nr. 1, 223 a StGB) zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, wobei als Einsatzstrafe für den schweren Raub sechs Jahre Zuchthaus und als Einzelstrafe für den schweren Diebstahl

ein Jahr drei Monate Zuchthaus ausgesprochen wurden. Die Revision ist unbeschränkt eingelegt, in der Revisionsbegründung jedoch auf das Strafmaß beschränkt.

‘ Die nachträgliche Beschränkung der Revision durch den Verteidiger ist unwirksam, da dieser nicht die dafür nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung hatte. Die Revision zum Schuldspruch ist indessen unzulässig, weil sie hierzu nicht begründet worden ist (§§ 344, 349 StPO).

Erfolg hat die Revision, soweit sie sich gegen den Strafausspruch wegen schweren Diebstahls wendet. Während für den schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF die Mindeststrafe bei Versagung mildernder Umstände ein Jahr Zuchthaus betrug, sind bei Bejahung eines schweren Falles nach § 243 Nr. 1 StGB nF nur drei Monate Freiheitsstrafe als Mindeststrafe angeäroht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei Berücksichtigung dieses Strafrahmens auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Hingegen unterliegt der Strafausspruch im Falle des schweren Raubes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Gesetzesänderung durch das Erste Strafrechtsreformgesetz führt nur dazu, daß der Angeklagte

in diesem Falle nicht zu sechs Jahren Zuchthaus, sondern zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist.

willms Kirchhof Henning

Müller Meyer