Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 11.06.1970 – 4 StR 163/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
A StR 163/70 BESCHLUSS l6
in der Strafsache
gegen
den Propagandisten Heinz DEE zus ze, geboren am AEMEEE 1955 1 VERA,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs
N
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 11. Juni 1970 auf Antrag der Bundesanwalt-
schaft und nach Anhörung des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 9. Januar 1970
a) dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Der Senat tritt in vollem Umfang der Auffassung im Schriftsatz der Bundesanwaltschaft vom 12. Mai 1970 bei.
bot
1. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen es nicht,
für die Fälle II I bis 5 der Urteilsgründe einen einheit-
lichen Gesamtvorsatz des Angeklästen und damit nur eime
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einzige fortgesetzte Betrugstat anzunehmen. Der allgemeine, im voraus gefaßte Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten (z.B. Betrug jeweils unter ähnlichen Umständen) zu begehen, reicht zur Begründung einer fortgesetzten Handlung nicht aus.
Es ist im Gegenteil zweifelhaft, ob die einzelnen Tathandlungen des Angeklagten in den Fällen II 3 und II5 nach richtiger Beurteilung nur Teilakte zweier fortgesetzter Betrugstaten oder ob sie selbständige Betrugstaten darstellen. Das kann aber auf sich beruhen. Der Angeklagte ist insoweit durch die Annahme zweier fortgesetzter Taten nicht beschwert.
2. Der § 264 StGB, der die Grundlage für die Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall gebildet hat, ist durch das am 1. April 1970 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts aufgehoben worden. Das muß nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO vom Revisionsgericht beachtet werden. Zwar liegt es den Urteilsfeststellungen zufolge nahe - die endgültige Beurteilung insoweit kann dem landgericht überlassen werden -, auf den Angeklagten die strafschärfende Vorschrift des § 17 StGB n.F. anzuwenden. Aber selbst wenn dessen Voraussetzungen zutreffen, darf der Angeklagte nicht mehr des Betrugs "im Rückfall" schuldig gesprochen werden (BGH Urteil vom 3. April 1970 — 2 StR 47/70 -, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
Die Urteilsformel kann der Senat von sich aus berichtigen.
3. Zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt der Umstand, daß auch die vom Landgericht strafschärfend
angewendete Vorschrift des § 20 a StGB seit dem I. April A9r0
nicht mehr gilt.
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Mit der Auffassung des gesamten Strafausspruchs entfallen von selbst auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Diese letztere ist nach der Neufassung der §§ 31 ff StGB nicht mehr möglich. Ob die Sicherungsverwahrung des Angeklagten anzuordnen ist, wird das Landgericht gemäß der Neufassung des § 42 e StGB zu prüfen und zu entscheiden haben.
Meyer Börtzler Mayr
Sanders Hürxthal