Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 26.05.1970 – 5 StR 147/70

5. Strafsenat

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1.

. den Kellner Arnim

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Versiche

skaufmann a ee aus DEE, geboren ar ED 1942 in Ostpreußen),

zur Zeit in Untersuehungshaft,

eh ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am gun 19 in Be

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung .‚bezw. Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs.4 und Abs.2 StPO in der Sitzung vom 26.Mai 1970 einstimmig beschlossen:

I. Das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.November 1969 wird

1. auf die Revision des Angeklagten I ]

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte des gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei schweren Fällen, des gemeinschaftlichen Diebstahls, der Hehlerei in zwei Fällen und der Vortäuschung einer Straftat schuldig ist,

b) in allen Strafaussprüchen einsehließlich der Anordnung über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht samt den Feststellungen aufgehoben;

2, auf die Revision des Angeklagten KB, soweit dieser verurteilt worden ist

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte des gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei schweren Fällen und der Hehlerei schuldig ist,

b) in allen Strafaussprüchen samt den Feststellungen aufgehoben.

II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

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Gründe§

Wie der Generalbundesanwalt des Näheren in seinem Antrage vom 30.April 1970 ausgeführt hat, sind die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensbeschwerden offensichtlich unbegründet. Auch die auf die Sachrügen vorgenommene Prüfung des Urteils hat unter Zugrundelegung des zur Tatzeit und bei der Urteilsfällung geltenden sachlichen Strafrechts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Gemäß §§ 354a StPO, 2 Abs.2 StGB waren jedoch die Änderungen durch das 1.StrRG zu beachten, soweit sie für die Beschwerdeführer günstiger sind. Sie führen - auch insoweit folgt der Senat dem Antrage des Generalbundesanwalts - zur teilweisen Änderung des Schuldspruches und zur Aufhebung der Strafaussprüche.

zur Anordnung einer Maßnahme gem. § 116 StPO, wie sie der Verteidiger des Angeklagten KB peantragt hat, ist der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nicht zuständig (§ 126 Abs.3 StPO). |

Sarstedt Schmidt Siemer Börker Herrmann