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BGH Beschluss vom 14.05.1970 – 4 StR 144/70

4. Strafsenat

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TEL, Th

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 144/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Rentner Heinrich K aus DEE. geboren am EEE 1920 in um,

wegen Blutschande u.a.

T - 2 -

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Mai 1970 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Dezember 1969 wie folgt geändert:

Der Angeklagte wird wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Ihm ist für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, Öffentliche Ämter zu bekleiden.

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um ein Viertel ermäßist.

Grü nd e:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in teilweiser Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kind unter vierzehn Jahren zu drei Jahren

Zuchthaus verurteilt. Dem Angeklagte rügt mit der

Revision Verletzung des WVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist micht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Im übrigen führt die Revision zur Änderung des Schuläspruchs wegen teilweiser Verjährung der Strafverfolgung und zur Beriehtigung des Strafausspruchs gemäß Art. 95 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 des 1. StrRG. Die weiter gehende Revision ist unbegründet.

Die Strafverfolgung wegen Unzucht mit einem Kind ist verjährt. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts seit 1954 bis April 1969 fortgesetzt mit seiner am 14. Juli 1944 geborenen leiblichen Tochter Margarete Unzucht getrieben, seit 1956 oder 1957 auch fortgesetzt mit ihr geschlechtlich verkehrt. Die Verurteilung wegen (fortgesetzter) Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit eimer Abhängigen (§§ 173, 174 StGB) ist hiernach rechtlich micht zu beanstanden. Das Verbrechen der Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) war mit der Vollendung des 14. Lebensjahres der Tochter am 14. Juli 1958 beendet. Mit diesem Tage begann der Lauf der 10-jährigen Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 1 StGB). Bis zu ihrem Ablauf am 14. Juli 1968 ist die Verjährung nicht unterbrochen worden. Die Verurteilung | des Angeklagten wegen dieses Verbrechens muß daher wegfallen (BGH bei Dallinger MDR 1956, 526).

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Die Strafe hat das Landgericht zutreffend nach § 174 StGB unter Berücksichtigung der Mindeststrafe des § 173 Abs. 1 StGB bestimmt. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat sich, wie die Strafzumessungsgründe erkennen lassen, auf die Strafhöhe nicht ausgewirkt. Der Strafausspruch kann daher an sich bestehen bleiben, ist jedoch nach Art. 95 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 des 1. StrRG zu berichtigen.

Meyer Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal

tb