Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 05.05.1970 – 2 StR 170/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LA
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 170/70 | BESCHLUSS sh.
in der Strafsache
gegen
den Betonbauer Hero 5 ED au: SEE geboren om 1935 in ve, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bremen vom 1. August 1969 wird verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich der erkannten Strafen darauf beschränkt, daß der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des. Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist zum Schuldspruch und im wesentlichen auch zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet.
Der Sohuldspruch bleibt von den durch das 1. StrRG erfolgten Änderungen unberührt. $ .175 a Nr. 1.StGB aF ist äurch § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF ersetzt worden. Diese Vorschrift stellt gegenüber jener Bestimmung nicht das mildere ‘Gesetz dar. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StGB findet deshalb im vorliegenden Fall § 175 a Nr. 1 StGB aF weiter Anwendung.
Einer Änderung und Berichtigung bedarf jedoch der Strafausspruch. Gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG muß er dahin geändert werden, daß der Angeklagte statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt ist. In die Urteilsformel ist
nach § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO nur die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe aufzunehmen, nicht auch die zu zeitiger Freiheitsstrafe. Ferner muß nach Art. 1 Nr. 14 des 1. StrRG die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wegfallen. An die Stelle dieses früheren Ausspruchs tritt gemäß Art. 89 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 95
Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG der Ausspruch über die Aberkennung der Fähigkeit, für die Dauer von fünf Jahren Öffentliche Ämter zu bekleiden, dem nach Art. 89 Abs. 3 Satz 1 des 1. StrRG die Feststellung anzufügen ist, daß der Verlust der Wählbarkeit nicht eintritt. Auch von der Aufnahme dieser Entscheidungen in die Urteilsformel hat der Senat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO abgesehen.
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