Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 28.04.1970 – 5 StR 118/70

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Uwe S ED aus CE», geboren am EED 3.2 in Hmm.

wegen fortgesetzter Notzucht u.a,

-2_

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.April 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Herrmann

Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof 0] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Fustizhauptsekretär un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 7.November 1969

wird verworfen.

In der Urteilsformel tritt an die Stelle des Wortes "Gefängnis" das Wort "Freiheitsstrafe".

Es wird festgestellt, daß die Folgen nach § 31 Abs.1 StGB nicht eintreten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten ‚unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Notzucht, Verführung eines noch nicht 16 Jahre alten Mädchens und Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu insgesamt einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.

2, Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Der Strafausspruch und die Strafzumessungsgründe sind auch unter Berücksichtigung des in der Strafdrohung geänderten § 177 StGB neuer Fassung und des § 13 StGB neuer Fassung nicht zu beanstanden. Die Berichtigung des Strafausspruches folgt aus Artikel 86, 85 Abs.3,

105 Abs.2 des 1.StrRG.

Nach § 23 Abs.2 StGB in der jetzt geltenden Fassung kann zwar auch eine Freiheitsstrafe bis zu zweı Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Hier trifft offensichtlich keine dieser Voraussetzungen zu. Der Angeklagte hat gegenüber Marianne B. "rücksichtslos die Befriedigung seines Geschlechtstriebes gesucht". Die Tatausführung zeigte eine besonders "srobe Mißachtung" ihrer Person. Er kennt, wie das Urteil an anderer Stelle ausführt, "nur seine Interessen und ist sofort bereit,

diese jedem gegenüber mit Gewalt durchzusetzen". Auch

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die Verführung der 1!4jährigen Renate B. verdeutlicht, daß dem Angeklagten "jedes Mittel und jedes Objekt recht ist, um seine Geschlechtslust zu befriedigen". Daß die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs.2 StEB auf solche Taten und einen solchen Täter anwendbar sein könnte, ist ausgeschlossen.

Nach Art.95 Abs.3, 89 Abs.3 des 1.StrRG war festzustellen, daß die Folgen nach § 31 Abs.! StGB n.F. nicht eintreten, weil der Angeklagte nur zu Gefängnis verurteilt war.

Sarstedt Siemer Schmitt

Herrmann Fleischmann