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BGH Urteil vom 28.04.1970 – 4 StR 71/70

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 Str 1/70 [ URTEIL

in der Strafsache

gegen

den berufslosen Helmut Prilipp Hm zus c-EN: EEE, Frei Kreis Aschaffenburg, geboren am EEREEE 195: ©: (Gm.

wegen Urkundenfälschung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter, Bundesanwalt MW in ier Verhandlung,

Bundesanwalt EEE dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter en als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Februar 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

\ Von Rechts wegen

a Iemun ..

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Benutzen eines nicht haftpflichtversicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr und mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und den Personenkraftwagen des Angeklagten . eingezogen. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, die Ärztin Dr. TO zus Neu-TB eis sachverständige Zeugin darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte zur Zeit. der Taten (10. Juni 1967 und 24. Februar 1968) hochgradig zuckerkrank gewesen sei und daß deshalb seine Verantwortlichkeit erheblich vermindert gewesen sei. Die Ärztin sollte ferner bekunden, daß sich der Angeklagte trotzdem fahrtüchtig gefühlt habe und ein Fahrzeug habe führen können. Das Landgericht hat den Beweisamtrag mit der Begründung zurückgewiesen, er komme im wesentlichen einem Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gleich, diese werde jedoch abgelehnt, da durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sei.

Diese Begründung begegnet allerdings rechtlichen Bedenken. Die Ärztin war vom Verteidiger für eine bestimmte in der Vergangenheit liegende Tatsache (hochgradige Zuckerkrankheit des Angeklagten zur Zeit der Taten) benannt, die sie kraft ihrer Sachkunde als Ärztin wahrgenommen hatte. Sie sollte also insoweit als (sachverständige) Zeugin, nicht als Sachverständige gehört werden. Die Vernehmung eines Zeugen kann aber nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits erwiesen. Auf dem Mangel kann indessen das Urteil nicht beruhen, da das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, daß er zur fraglichen Zeit hochgradig zuckerkrank war, die behauptete Tatsache also als wahr behandelt hat.

Soweit die Ärztin dafür benannt war, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten infolge seiner Krankheit erheblich vermindert, er aber trotzdem fahrtüchtig gewesen sei, handelt es sich nicht um den Beweis einer Tatsache, die sie als Ärztin wahrgenommen haben konnte, sondern um ein sachverständiges Urteil, das von ihr verlangt werden sollte. Insoweit war sie als weitere Sachverständige benannt, sodaß ihre Vernehmung mit der angegebenen Begründung abgelehnt werden konnte. Daß einer der Ausnahmefälle des § 244 Abs. 4 StPO vorge- ‘legen hätte, ist nicht ersichtlich. Auch die Aufklärungspflicht gebot hier nicht die Vernehmung eines zweiten Sachverständigen. Der vernommene Sachverständige Dr. sm. wissenschaftlicher Assistent am Institut für gerichtliche und soziale Medizin in Frankfurt, hat in der Hauptverhandlung erklärt, er habe ständig mit Diabetikern zu tun,

insbesondere im Zulassungsverfahren für das Führen von Kraftfahrzeugen; die Probleme seien ihm bestens bekannt. Hiernach durfte das Landgericht darauf vertrauen, daß der Sachverständige den Zusammenhang zwischen hochgradigem Diabetes und den für die strafrechtliche Verantwortlichkeit bedeutsamen Merkmalen auch ohne eingehende Untersuchung des Angeklagten sachkundig beurteilen konnte.

Die Aufklärungspflicht ist auch nicht dadurch verletzt, daß Frau Ci nicht als Zeugin vernommen worden ist. Der Verteidiger hat unter der Voraussetzung auf ihre Vernehmung verzichtet, daß die Behauptungen, Frau CE sei am 24. Februar 1968 schwanger gewesen und es sei kalt gewesen, als wahr unterstellt werden.

An diese Wahrunterstellung hat sich das Landgericht gehalten. Daß Frau CE auch irgenäwelche verwertbaren Aussagen über den Grad der Verhaltensbeeinträchtigung des Angeklagten am 24. Februar 1968 hätte machen können, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen.

Il. Sachrüge:

Die Feststellungen des Landgerichts sind frei von Denkfehlern und Widersprüchen, Ihre rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Das Anbringen eines mit einem gültigen Stempel der Zulassungsstelle versehenen Kennzeichens an einem Fahrzeug, für das es nicht ausgegeben ist, zur Täuschung kontrollierender Polizeibeanter er-

füllt den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB

(BGHSt 16, 94, 95; 18, 66, 70). Ob sich der Angeklagte der rechtlichen Beurteilung seiner Handlungsweise als

Urkundenfälschung bewußt war, ist unerheblich. Die der rechtlichen Bewertung zu Grunde liegenden Tatsachen waren ihm bekannt; er hat auch in der Absicht gehandelt, im Rechtsverkehr zu täuschen. Dafür, daß er sich nicht bewußt gewesen wäre, unrecht zu handeln, fehlt es an jedem Anhalt.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Tat vom >24, Februar 1968 (unbefugte Benutzung eines fremden Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) sei durch einen Notstand entschuldigt (§ 54 StGB), ‚findet in den Feststellungen keine Stütze. Es fehlt vor allem an der Voraussetzung, daß ein etwa durch den Zustand seiner Verlobten und die Zugverspätung bedingter Notstand nicht auf andere Weise hätte beseitigt werden können als durch unbefugte Ingebrauchnahme eines fremden Fahrzeugs.

Der Strafausspruch muß wegen der nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getretenen Änderungen des Strafgesetzbuches durch das Erste Gesetz zur Reform des 'Strafrechts, die nach §§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, 354 a StPO vom Revisionsgericht zu berücksichtigen sind, zum Teil aufgehoben werden. Für die Tat vom 10. Juni 1967 hat das Landgericht eine Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis ausgesprochen. Nach § 14 StGB in der seit dem 1. April 1970 geltenden Fassung sollen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur mehr in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden. Dabei kommt es nicht auf die Gesamtstrafe, sondern auf die Höhe der Einzelstrafen an (BGH VRS 37, 350). Der Senat kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilen, ob hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur

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