Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 28.04.1970 – 4 StR 112/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2a. 0
BUNDESGERICHTSHOF
A StR 112/70 BESCHLUSS
in der Strafsache |
gegen
1. den Schweißer Manfred K EB zus u: geboren am OEEED '945 in EEE.
2. den Maschinenschlosser Uwe P (EEE aus DEEEEB, dort geboren an GEM 1942.
wegen Diebstahls
Jg
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 28. April 1970 einstimmig
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten Ku wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. März 1969, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten FW "ir. verworfen. Der Urteilssatz wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung der durch das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. August 1968 (Ns 2 Ms 15/68) verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt ist, die als verbüßt gilt.
Der Angeklagte EEE Ha: die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten SEE wegen schweren Diebstahls im Rückfall nach den §§ 242, 243, 244 StGB a.F. zu drei Jahren Zuchthaus und den Angeklagten PB vesen Beihilfe zum schweren Diebstahl unter Einbeziehung einer anderen Strafe zur Gesanmtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die gegen TED zuszesprochene Strafe gilt durch die Anrechnung der Untersuchungshaft in dieser und in der einbezogenen Sache als verbüßt. Die Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,
I. Die Revision des Angeklagten Ko
Die Verfahrensrüge sowie die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldausspruch richtet, sind unbegründet. Die Nachprüfung hat insoweit keine Rechtsverletzungen ergeben. Jedoch muß der Schuldausspruch wegen der Änderung der §§ 243, 244 durch das 1. StrRG, die am 1. April 1970 in Kraft getreten und vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (§ 354 a StPO), berichtigt werden. Der "schwere" Diebstahl in den Fällen des § 243 StGB n.F. ist kein selbständiger Straftatbestand mehr. § 243 ist nur noch Strafzumessungsvorschrift. Ferner ist die Kennzeichnung als Rückfalltäter nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen (BGH, Urteil vom 3. April 1970, 2 StR 47/70, zum Abdruck in BGHSt bestimnt).
Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, da der Strafrahmen für schweren Diebstahl im Rückfall durch die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung der 88 242 ff, 17 StGB zugunsten des Angeklagten geändert worden ist und die Gesetzesänderung vom Revisionsgericht| nach. §§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO zu berücksichtigen ist:
I
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II. Die Revision des Angeklagten Fwn
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Wegen der Berichtigung des Urteilssatzes siehe die Ausführungen zur Revision des Angeklagten KGB. Ferner ist nach Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG der Strafausspruch zu berichtigen. Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n.F. kommt nicht in Betracht, da die Freiheitsstrafe bereits verbüßt
ist,
Meyer Börtzler Mayr
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