Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 21.04.1970 – 1 StR 69/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 69/70 BESCHLUSS
FR RE
in der Strafsache
gegen
den Konstrukteur Erhard W EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am @. ms 1921 in au,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. April 1970 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. September 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen läßt nach bisherigem Rechtszustand im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Kennzeichnung der Straftat als Verbrechen des Betruges im Rückfall kann jedoch nach den Änderungen, die das 1. StrRG enthält, nicht aufrecht erhalten werden. Der Entscheidungssatz muß nunmehr dahin lauten, daß der Angeklagte des Betruges schuldig ist.
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§ 264 StGB a.F. ist durch Art. 1.Nr. 77 des 1. StrRG aufgehoben. Der Rückfall, dessen Voraussetzungen jetzt § 17 StGB (in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG) regelt, ist ein allgemeiner, auf die Täterpersönlichkeit bezogener Strafzumessungsgrund geworden (BGH Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70; vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70). Als solcher ist er in den Schuldspruch nicht aufzunehmen. Auch bei etwaiger späterer Bejahung der Rückfallvoraussetzungen bleibt der Betrug ein Vergehen (§§ 1, 17 Abs. 1, 263 StGB). Die Bezeichnung "Verbrechen" muß deshalb entfallen. Die Kennzeichnung "als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" ist zu streichen, weil § 20 a StGB a.F. ersatzlos weggefallen ist (Art. ! Nr. 6 des 1. StrRG&G). Die danach erforderlichen Änderungen des Schuldspruchs nimmt das Revisionsgericht selbst vor (§ 354 Abs. 1 StPO).
Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil der Tatrichter die Strafen einer Vorschrift entnommen hat, die nicht mehr besteht. Gelästrafe darf nach § 263 StGB nicht mehr neben Freiheitsstrafe verhängt werden. Zum Strafausspruch gehört auch die Anordnung der Mıßregel. Sie ist in diesem Falle nach neuem Rechtszustand
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nur zulässig, wenn ihre Voraussetzungen sowohl nach. bisherigem Recht als auch nach § 42 e StGB n.F. erfüllt sind (Art. 93 des 1. StrR@).
Pfeiffer Seibert Loesdau
Pikart Woesner