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BGH Beschluss vom 14.04.1970 – 1 StR 64/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 64/70 BESCHLUSS

.! % ® Er,

in der Strafsache

gegen

den Rentner Alois L EEE aus Tom, geboren aa. EB 1950 in DaEEEB/CSR,

wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Stellungnahme des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom

14. April 1970 einstimmig beschlossen:

I. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 26. Januar 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 4. November 1969 gewährt. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 14. Januar 1970 ist hiermit gegenstandslos.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte "wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug" verurteilt wird,

2. im Strafausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ‚des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

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Gründe§

Die beantragte Wiedereinsetzung war zu gewähren, da der Antragsteller, wie er glaubhaft dargelegt hat, durch einen für ihn unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist verhindert war (§§ 44, 45 StPo),

Die Revision selbst mußte insoweit Erfolg haben, als die mit dem 1. April 1970 in Kraft getretene Änderung der Rückfallvorschriften zu beachten war. § 264 StGB ist durch Art. I Nr. 77 1. StrRG aufgehoben worden. Der Angeklagte hat sich daher nur eines -— tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangenen - Vergehens des versuchten Betruges schuldig gemacht. Die entsprechende Beschränkung des - Schuldspruchs führt zugleich gemäß § 349 Abs. 4 StPO zu einer Aufhebung des Strafausspruchs, da der Tatrichter die Strafe der aufgehobenen Vorschrift entnommen hat. Bei Neubemessung der Strafe wird § 17 StGB n.F. zu berücksichtigen sein (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70, zum Abdruck in der Amtl. Sammlung vorgesehen).

Im übrigen war die Revision zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart Dr. Woesner