Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 08.04.1970 – 2 StR 125/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 125/70 BESCHLUSS
&Y
in der Strafsache
gegen
den Schrotthändler Michael S ED zus Dumm,
dort geboren am CE | 946, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom
21. November 1969 nach Ausscheidung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 154 a StPO) dahin geändert, daß
b) an die Stelle der Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe tritt.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
' Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Strafkammer hätte den Angeklagten nicht wegen schweren Raubes, sondern wegen schweren räuberischen Diebstahls verurteilen müssen, weil nach den Feststellungen der Diebstahl der Uhren bereits vollendet war, ehe der Angeklagte gegen das Opfer Gewalt angewendet hat. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt.
Baldus willms Müller
Baumgarten Meyer