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BGH Urteil vom 07.04.1970 – 1 StR 62/70

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1.

in der Strafsache

gegen

den Fernmeldemonteur Alois R EB aus NEED, dort geboren am 9. EB 937,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GEEREREED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter SB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Oktober 1969 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Jedoch wird der Urteilssatz wie folgt berichtigt und neu gefaßt:

Der Angeklagte wird wegen fortgesetzter

Unzucht mit einem abhängigen Kind in Tateinheit mit Blutschande zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Die Jugendkammer des Landgerichts hatte den Angeklagten wegen Unzuchtshandlungen an seiner Stieftochter Marion (88 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 2 Satz 2, 73 StGB) zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt; dieses Urteil war durch Verwerfung seiner Revision rechtskräftig geworden.

Auf seinen Antrag wurde das Verfahren wieder aufgenommen, nachdem Marion ihre Angaben widerrufen hatte. In der neuen Hauptverhandlung, in der das Mädchen die Aussage verweigerte, hielt jedoch die Jugendkammer das erste Urteil aufrecht. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Die Aufklärungsrügen dringen nicht durch.

a) Nach der Überzeugung der Jugendkammer war sich Marion darüber klar, daß eine - im Falle der Verurteilung des Angeklagten ihr drohende -— Heimerziehung größere Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit bewirken mußte, als sie es im Hause des Angeklagten zu erwarten hatte. Der Tatrichter hielt es deshalb nicht für glaubhaft, daß sie den Angeklagten "aus Wut" fälschlich belastet habe, wie sie es zur Motivierung des Widerrufs ihrer früheren Aussage angegeben hatte (UA S. 8, 9).

Was die Revision hiergegen ausführt, wendet sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung; zwingend brauchten die Schlußfolgerungen des Landgerichts entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu sein. Auch soweit sich dem Vortrag der Revision zu diesem Punkt eine Aufklärungsrüge entnehmen läßt,

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kann sie keinen Erfolg haben. Eine Vernehmung der Jugendfürsorgerin oder der Heimleiterin darüber,

daß die Beschränkungen der persönlichen Freiheit

in Heimen nicht mehr erheblich seien, drängte sich der Jugendkammer um so weniger auf, als Marion nach der Einlassung des Angeklagten gerade wegen Verstoßes gegen Ausgangsbeschränkungen aus dem Heim entlassen worden sein soll (UA S. 7). Eine Beweisanregung in dieser Hinsicht ist weder vom Angeklagten noch von seiner Verteidigerin vorgebracht worden.

b) Dasselbe gilt für die von der Revision vermißte Vernehmung der Jugendfürsorgerin und der Heimleiterin über das Verhalten Marions im Heim und über die Umstände, die zu ihrer Entlassung führten. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, auch "der Arbeitgeber" hätte über den Charakter des Mädchens vernommen werden sollen, scheitert die Rüge schon daran, daß das Beweismittel nicht hinreichend bezeichnet ist.

c) Die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen hat die Jugendkammer mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung (UA S. 12, 13) abgelehnt. Soweit die Revision als Verletzung der Aufklärungspflicht bemängelt, der Sachverständige Dr. HOEEEB habe keine erneute Exploration vorgenommen, kann sie nicht durchdringen. Da Marion in der Hauptverhandlung die Aussage verweigerte, konnte er eine solche Untersuchung nicht durchführen (§ 81 c StPO).

2. Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, das Landgericht habe das Gutachten des Dr. HM ungeprüft übernommen. Wie aus dem Urteil ersichtlich, hat sich die Jugendkammer seinem "überzeugenden Gutachten in vollem Umfange angeschlossen" (UA S. 11). Das bedeutet, daß sich der Tatrichter mit der Stellungnahme des Sachverständigen auseinandergesetzt hat.

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3. Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden sei, liegt nicht vor. Das Landgericht hat die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen.

4. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Verstoß gegen das im Urteilszeitpunkt anwendbare Recht erkennen. Sie haben auch Bestand auf der Grundlage des ab 1. April 1970 geltenden Rechts. Zwar ist § 174 StGB nunmehr ein Vergehenstatbestand; gleichwohl ist die Strafe - wie bisher - dieser Vorschrift zu entnehmen, weil sie eine schwerere Strafe (nämlich Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren, § 18 Abs. 2 StGB) androht als § 176 Abs. 1 Nr. 53 StGB für den Verbrechenstatbestand der Unzucht mit Kindern (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren). Der Tatrichter hat das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB verneint; auch nach dem neuen Rechtszustand mußte deshalb der Strafrahmen nach unten mit einem Jahr Freiheitsstrafe begrenzt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 StGB). Daß die Jugendkammer innerhalb des hiernach gleichbleibenden Strafrahmens bei der Festsetzung der Strafe dadurch beeinflußt worden ist, daß früher Unzucht mit Abhängigen Verbrechen war, kann nach den Urteilsausführungen ausgeschlossen werden.

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Zur Klarstellung war jedoch die Bezeichnung dieser Straftat als Verbrechen im Urteilssatz zu beseitigen. Im übrigen mußte gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG ausgesprochen werden, daß anstelle der Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart „Dr. Woesner